1786/A XXV. GP
Eingebracht am 06.07.2016
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Antrag
der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet: "Den Gebühren im
Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte."
2. Abschnitt III entfällt.
Österreichs Justizsystem wartet mit der EU-weit höchsten Gebührenbelastung auf. Neben den Gerichtsgebühren treffen dabei gerade auch die Rechtsgeschäftsgebühren nicht nur die eigenen BürgerInnen, sondern selbstverständlich auch ausländische UnternehmerInnen und InvestorInnen.
Rechtsgeschäftsgebühren bedeuten ein
enormes Hindernis beim Zugang zum Recht, eine inakzeptabel hohe finanzielle
Belastung jedes Rechtsgeschäfts, einen massiven Standortnachteil und nicht
zuletzt einen großen Wettbewerbsnachteil für Österreichische
UnternehmerInnen. Zudem stehen die so lukrierten Summen in keinem
Verhältnis zu dem Aufwand, den die auslösenden Rechtsgeschäfte
für die Justiz verursachen. Zumeist entsteht dem Staat aus dem Abschluss
eines Vertrages zwischen Privaten gar kein Aufwand, oder aber nur ein sehr
geringer, der ohnehin durch andere Gebühren abgedeckt wird.
Dass etwa Ehepakte durch Rechtsgeschäftsgebühren als prozentualer
Anteil an der vertraglich verfügten Summe belastet sind, ist in einem
modernen Rechtsstaat nicht nachvollziehbar. Ehewillige, die vorausplanend einen
Ehepakt errichten wollen, werden in Österreich durch eine eigene Steuer
belastet.
Die Rechtsgeschäftsgebühren sind vor diesem Hintergrund ersatzlos
abzuschaffen.
In formeller Hinsicht wird beantragt,
diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Ausschuss für Finanzen zuzuweisen.