1786/A XXV. GP

Eingebracht am 06.07.2016
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Antrag

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 1 lautet: "Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte."
 

2.    Abschnitt III entfällt.

Begründung

 

Österreichs Justizsystem wartet mit der EU-weit höchsten Gebührenbelastung auf. Neben den Gerichtsgebühren treffen dabei gerade auch die Rechtsgeschäftsgebühren nicht nur die eigenen BürgerInnen, sondern selbstverständlich auch ausländische UnternehmerInnen und InvestorInnen.

Rechtsgeschäftsgebühren bedeuten ein enormes Hindernis beim Zugang zum Recht, eine inakzeptabel hohe finanzielle Belastung jedes Rechtsgeschäfts, einen massiven Standortnachteil und nicht zuletzt einen großen Wettbewerbsnachteil für Österreichische UnternehmerInnen. Zudem stehen die so lukrierten Summen in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, den die auslösenden Rechtsgeschäfte für die Justiz verursachen. Zumeist entsteht dem Staat aus dem Abschluss eines Vertrages zwischen Privaten gar kein Aufwand, oder aber nur ein sehr geringer, der ohnehin durch andere Gebühren abgedeckt wird.
Dass etwa Ehepakte durch Rechtsgeschäftsgebühren als prozentualer Anteil an der vertraglich verfügten Summe belastet sind, ist in einem modernen Rechtsstaat nicht nachvollziehbar. Ehewillige, die vorausplanend einen Ehepakt errichten wollen, werden in Österreich durch eine eigene Steuer belastet.

Die Rechtsgeschäftsgebühren sind vor diesem Hintergrund ersatzlos abzuschaffen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Ausschuss für Finanzen zuzuweisen.