1787/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 06.07.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen
betreffend Freie Wahl für Versicherte
bei Leistungsnachteilen
Das österreichische Gesundheitswesen zeichnet sich durch 19 verschiedene Krankenversicherungsträger aus, dazu gehören neben den neun Gebietskrankenkassen und sechs Betriebskrankenkassen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter. Darüber hinaus existieren regionale Krankenfürsorgeanstalten für privilegierte Sondergruppen, die als Träger dem Hauptverband der Sozialversicherung nicht angehören.
Obwohl dabei alle Versicherten mehr oder weniger den gleichen Beitragsregelungen unterliegen, unterscheiden sich die Leistungen der jeweiligen Krankenversicherungsträger für die Patientinnen und Patienten teilweise stark. Es ist aus Patientensicht unverständlich, weshalb in einem öffentlichen Sozialversicherungssystem der Wohn- oder Arbeitsort bzw. das Arbeitsverhältnis über Qualität und Umfang der gesundheitlichen Versorgung entscheiden. Eine Behebung dieses Missstands, beispielsweise durch eine Zusammenlegung der Krankenversicherungsträger, ist aufgrund der allgemeinen Reformblockade nicht in Sicht. Aus diesem Grund ist jedem Versicherten das gesetzliche Recht einzuräumen, den Krankenversicherungsträger beliebig zu wechseln, sofern sein bisheriger Krankenversicherungsträger eine im Vergleich schlechtere Leistung anbietet. Dazu zählen sowohl Unterschiede in der Erstattungshöhe und im Erstattungsumfang wie auch Qualitätsunterschiede bei der Versorgung in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die
Bundesministerin für Gesundheit wird aufgefodert, in Zusammenarbeit mit
dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Nationalrat
so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der Versicherten
einen freien Wechsel des Krankenversicherungsträgers ermöglicht,
sofern nachweislich Leistungsnachteile bestehen."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Gesundheitsausschuss
vorgeschlagen.