1793/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 06.07.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend Reparatur des PStSG II - Vertrauenspersonen

Das im Jänner 2016 beschlossene Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) sorgte in vielen Punkten für harsche Kritik. Dieses neue Gesetz regelt die Organisation, die Aufgaben und Befugnisse der polizeilichen Staatsschutzbehörde. Grundsätzlich ist ein derartiges Gesetz unter gewissen Bedingungen positiv zu sehen. Vor allem hinsichtlich der Trennung von nachrichtendienstlicher Tätigkeit und polizeilicher Ermittlungsarbeit erscheint es auch notwendig.

Die hauptsächliche Kritik am PStSG in seiner jetzigen Form ist: es ist unausgereift. Die grundsätzlichen Anforderungen sind nicht ausreichend erfüllt. Es besteht die Gefahr, dass hier eine unzureichend kontrollierte und unkontrollierbare Überwachungsbehörde geschaffen wurde. Auch wenn sich im Zuge der beiden Überarbeitungen viel verbessert hat, muss die Frage gestellt werden, warum bei einer derartig heiklen Materie, die Grundrechte berührt, nicht mehr Sorgfalt in der Entstehung eines Gesetzes waltet. Damit wirft gerade diese Vorgangsweise auch generell kein gutes Licht auf den legistischen Prozess.

Die Vertrauenspersonenevidenz wurde zwar aus dem Entwurf zum PStSG gestrichen, ist aber im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verankert. Damit kann das BVT bei Bedarf Vertrauenspersonen gegen Bezahlung einsetzen. Warum Personen (auch Kriminelle) als V-Leute beschäftigt werden, weiß nur die ermittelnde Behörde: Es gibt keinen Katalog von Zulässigkeitsvoraussetzungen und keine Begründungspflicht. Außerdem gibt es keine Rechtsgrundlage, die ein Gericht zwingen kann, die Identität eines V-Mannes offen zu legen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine Neuregelung des Einsatzes von Vertrauenspersonen vorsieht, welche auch einen Katalog von Zulässigkeitsvoraussetzungen und eine Begründungspflicht vorsieht."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen.