1802/A XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2016
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ANTRAG

 

 

des Abgeordneten Mölzer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 3 Abs 9 entfällt der letzte SatzDies gilt auch für von der Unterrichtsver-pflichtung befreite Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung.“.

 

Begründung

 

Mit der Dienstrechtsnovelle 2013 wurde folgende gesetzliche Bestimmung im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 neu eingeführt:

§3 (9) Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unter-richtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. Dies gilt auch für von der Unterrichtsverpflichtung befreite Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung.

Im Gegensatz zum ebenfalls in der Dienstrechtsnovelle 2013 geänderten §38 Abs. 9 Vertragsbedienstetengesetz 1948 wurde im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 in einem ergänzenden Satz festgelegt, dass die Verpflichtung, an zweisprachigen Schulen eine entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, auch für Landesvertragslehrperso-nen in der Funktion der Schulleitung gilt, auch wenn sie in dieser Unterrichtssprache nicht unterrichten.


Für den Kärntner VP-LAbg. Franz Wieser wird damit „der verfassungsrechtlich ge-währleistete Gleichheitsgrundsatz bei der Bestellung von Schulleitern an Volksschu-len ignoriert und werden einsprachige Bewerber diskriminiert“.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.