1819/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 13.09.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kollegin und Kollegen

betreffend Rahmenbedingungen für die bessere Nutzung von Wasserstoff für die Industrie und das Energiesystem

Die Energiewende auf Basis von Wind- und Solarkraft ist teilweise zur wirtschaftlichen Realität geworden. Erneuerbare, nachhaltige Energie steht jedoch vor einer großen Herausforderung: der Speicherung. In Zukunft wird nur schwer auf die Speicherkapazität von Gas verzichtet werden können: Derzeit stehen zur Speicherung großer Energiemengen im Stromnetz hauptsächlich Pumpspeicherkraftwerke zur Verfügung. Diese können Energie für ca. 4.600 Haushalte (bezogen auf den durchschnittlichen Jahresverbrauch) speichern und bei Bedarf in das Stromnetz einspeisen. Die Energie, die allein in den Gasspeichern der RAG Platz findet, beträgt mehr als das 400fache.

Auch ein Blick in die vom BMVIT ausgegebene FTI-Roadmap Power-to-Gas für Österreich zeigt wie wichtig diese Technologie wäre: Diese erkennt an, dass "der steigende Anteil zeitlich volatiler Erzeugung durch die erhöhte Produktion von elektrischer Energie aus Wind- und Sonnenenergie" eine besondere Herausforderung für unser Energiesystem darstellt. "Um die Erzeugungsschwankungen erneuerbarer Stromerzeuger auszugleichen, werden daher Energiespeichertechnologien benötigt," so der Bericht weiter.

In der Kurzfassung der Roadmap ist weiters Folgendes zu lesen: "Eine Möglichkeit zur Langzeitspeicherung von Energie ist hierbei „Power-to-Gas“: die chemische Speicherung der elektrischen Energie in Form von gasförmigen Stoffen wie Methan oder Wasserstoff. Diese Energieträger können auf vielfältige Weise zur Wärme- bzw. Stromproduktion, als Kraftstoffe oder in der Industrie eingesetzt werden. Power-to-Gas ermöglicht somit nicht nur im Strom- sondern auch im Transport- und Industriesektor einen höheren Anteil Erneuerbarer und trägt damit zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bei. Das System Power-to-Gas weist zudem spezifische Vorteile gegenüber anderen Speichertechnologien auf, wie die Möglichkeit der Langzeitspeicherung von Energie in der bestehenden Gasinfrastruktur, die Möglichkeit zur Speicherung hoher Energiekapazitäten, die Verlagerung des Energietransports oder die Bindung von Kohlendioxid."

Vor allem in Zeiten mit einem Überhang der volatilen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erlaubt das Konzept Power-to-Gas Strom über längere Zeiträume zu speichern und die volatile Erzeugung der Last anzugleichen. Damit Power-to-Gas einen Beitrag im Energiesystem leisten kann, sind ausgereifte Technologien und Rahmenbedingungen, die einen wirtschaftlichen Betrieb erlauben, erforderlich. Wenn kein wirtschaftliches Interesse besteht, solche Anlagen zu betreiben, ist ein nachhaltiger Bestand nicht sichergestellt. Gleichzeitig ist die Gewinnung von Wasserstoff aus Ökostrom ein Teilprozess des Power-to-Gas Konzepts. Wasserstoff könnte in Zukunft direkt genutzt werden - vor allem Industrie und Transport stechen als Anwendungsfelder hervor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass, wenn die Einspeisung von synthetischem Gas in das Gasnetz erschwert wird und daher nicht wirtschaftlich ist, der Teilaspekt der Produktion von Wasserstoff ebenso unwirtschaftlich wäre.

Die Österreichische Stahlindustrie sieht langfristig eine Zukunft in Wasserstoff zur Stahlerzeugung, wenn die entscheidenden Maßnahmen jetzt fallen, dies glauben sowohl Vorstandsvorsitzender der Voestalpine AG Wolfgang Eder, als auch Vorstandsvorsitzender der Verbund AG Wolfgang Anzengruber. Im Zuge der Debatte um CO2 Ziele in der Stahlindustrie sagt Eder: "Wasserstoff ist der einzige realistische Weg für die Stahlerzeugung." Dieser Weg ist allerdings noch recht lang: Eder rechnet mit einer Umstellung auf Wasserstoffbasis frühestens in 15 Jahren, es könnte aber auch noch 20 oder 25 Jahre dauern.

Die Expertise bezüglich der Erzeugung von Wasserstoff aus Ökostrom kann dabei eine langfristige und nachhaltige Verbesserung des Industriestandorts darstellen. Derzeit gibt es in Österreich aber keine geeigneten Rahmenbedingungen, um diese Expertise zu erwerben. Folgende Sachverhalte machen eine Anpassung notwendig:

·        Fehlende Definition: Aktuell ist die Technologie „Power-to-Gas“ im österreichischen Recht nur indirekt im ElWOG 2010 verankert. In § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 heißt es: „Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas“. In anderen relevanten Bereichen des österreichischen Rechts (GWG 2011, MinroG, ÖSG 2012, etc.) ist keine Regelung zu Power-to-Gas-Anlagen vorhanden. Daher empfiehlt sich die Verankerung einer Legaldefinition im österreichischen Recht, zumal oftmals darauf Bezug genommen wird.

·        Fehlende Klarstellung, dass der Anwendungsbereich des GWG 2011 auch Power-to-Gas-Anlagen umfasst: Aktuell beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG 2011) auf Erdgas (§ 3 Abs. 1 Z 1 GWG 2011) bzw. auf Gas und auf Erdgasqualität aufbereitete biogene Gase (§ 7 Abs. 4 GWG 2011). Somit umfasst die aktuelle Regelung des GWG 2011 zumindest nicht ausdrücklich auf andere Gasarten wie Wasserstoff und synthetisches Erdgas. Art. 1 Abs. 2 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2009 erstreckt jedoch ihren Anwendungsbereich in nichtdiskriminierender Weise auch auf andere Gasarten, „soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch das Netz zu transportieren.“ Synthetisches Erdgas und Wasserstoff aus Power-to-Gas-Anlagen sind gemäß ÖVGW-Richtlinie G33 aber auch nicht als Biogas definierbar, da dieses „aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestellt wird“. Dieser Sachverhalt wurde auch schon in früher vorgebrachten selbstständigen Entschließungsanträgen aufgezeigt. Hier würde eine Anpassung bzw. eine Klarstellung, dass der Anwendungsbereich des GWG 2011 auch Power-to-Gas-Anlagen umfasst, der aktuellen Problemstellung Rechnung  tragen.

·        Fehlende eindeutige Regelungen führen zu mangelnder Rechtssicherheit:

o   Regelung hinsichtlich der Entrichtung des Ökostromförderbeitrags durch Power-to-Gas Anlagen: Aktuell ist die Regelung für Power-to-Gas-Anlagen zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags unklar. Nach § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 „ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten“. Von den Netznutzungs- und Netzverlustentgelten sind neue Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas gemäß § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 allerdings befreit. Eine klare Regelung bzgl. des Ökostromförderbeitrags für Power-to-Gas-Anlagen ist für die Herstellung von Rechtssicherheit von Bedeutung, wenngleich es nahe liegt, dass der Ökostromförderbeitrag von neuen Power-to-Gas-Anlagen nicht zu zahlen ist, da in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 eine temporäre Befreiung von den Netznutzungs- und Netzverlustentgelten für den Bezug von elektrischer Energie normiert ist und der Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu eben diesen Systemnutzungsentgeltkomponenten berechnet wird.

o   Regelung hinsichtlich der Entrichtung der Ökostrompauschale durch Power-to-Gas-Anlagen: Ähnlich wie oben verhält es sich bei der Ökostrompauschale. Aktuell ist die Regelung für Power-to-Gas-Anlagen zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags unklar. Nach § 45 Abs. 1 ÖSG 2012 „ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.“ Von den Netznutzungsentgelten sind neue Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas gemäß § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 allerdings befreit. Eine klare Regelung bzgl. der Ökostrompauschale für Power-to-Gas-Anlagen ist für die Herstellung von Rechtssicherheit von Bedeutung.

o   Regelung hinsichtlich der Entrichtung der KWK-Pauschale durch Power-to-Gas-Anlagen: Auch hier verhält es sich wie bei den oben genannten Regelungen. Aktuell ist die Regelung für Power-to-Gas-Anlagen zur Entrichtung der KWK-Pauschale unklar. Nach § 10 Abs. 2 KWK-Gesetz „ist die KWK-Pauschale von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten, von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben.“ Von den Netznutzungsentgelten sind neue Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas gemäß § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 allerdings befreit. Eine klare Regelung bzgl. der KWK-Pauschale für Power-to-Gas-Anlagen ist für die Herstellung von Rechtssicherheit von Bedeutung.

·        Rechtliche Gleichstellung von Wasserstoff und synthetischem Erdgas aus Power-to-Gas-Anlagen mit biogenen Gasen in Hinblick auf die Gas-Netznutzungsentgelte für die Power-to-Gas-Anlage als Einspeiser: Hier bedarf es der Festlegung, ob die Power-to-Gas-Anlage unter den Begriff der „Produktion“ oder jenen der „Erzeugung“ fällt. Während bei der Einspeisung in das Verteilernetz die Erzeugung von biogenen Gasen in jedem Bundesland auch einen Netzbereich darstellt, gibt es bei der Einspeisung aus Produktion in das Verteilernetz bundesweit nur drei Netzbereiche. Aufgrund des vorhandenen Systemnutzens der Power-to-Gas-Anlagen für das österreichische Energiesystem (siehe dazu etwa FTI-Roadmap Power-to-Gas für Österreich) ist eine rechtliche Gleichstellung von Wasserstoff und synthetischem Erdgas aus Power-to-Gas-Anlagen mit biogenen Gasen im Rahmen der Gas-Netznutzungsentgelte für Einspeiser anzustreben. Für die Einspeisung in das Erdgasnetz wären dann durch die Power-to-Gas-Anlage die gleichen Netznutzungsentgelte wie für biogenes Gas zu leisten.

·        Bestehende Doppelbelastung für den Bezug und die Wiedereinspeisung von Erdgas zum Zwecke der Vermischung mit Wasserstoff aus Power-to-Gas-Anlagen, um die vorgesehene Gasqualität zu erreichen. Aufgrund der ÖVGW-Richtlinien muss Wasserstoff immer gemeinsam mit Erdgas eingespeist werden. Um eine Methanisierung zu vermeiden, kann Wasserstoff mit Erdgas aus dem Gasnetz vermischt werden, damit dieses entstandene Gas sodann ins Gasnetz eigespeist werden kann. Wenn jedoch dem Gasnetz Erdgas entnommen wird, um es mit Wasserstoff zu vermischen und es wieder ins Gasnetz zu speisen, sollten es keine Netznutzungsentgelte entstehen. Anzuraten wäre daher die Verankerung einer Befreiung vom Gasnetznutzungsentgelt in § 73 GWG 2011 sowohl für die Entnahme von Erdgas zum Zwecke der Vermischung mit Wasserstoff aus Power-to-Gas-Anlagen als auch für die anschließende Wiedereinspeisung des Erdgases.

·        Fehlende Festlegung um Branchenzuteilung: Da zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden konnte, ob es sich bei einer Power-to-Gas-Anlage um ein Erdgasunternehmen bzw. auch um einen Erdgashändler handelt, konnte dementsprechend auch keine Aussage hinsichtlich der erforderlichen berufs- und anlagenrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen getroffen werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wird aufgefordert Gesetzesänderungen vorzulegen, welche der Wichtigkeit der Herstellung von Wasserstoff aus Ökostrom, wie in der vom BMVIT ausgegebenen FTI-Roadmap Power-to-Gas für Österreich, entspricht. Dementsprechend sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit dem Ziel die Produktion von Wasserstoff aus Ökostrom zu erleichtern. Dies beinhaltet insbesondere:

1.    Die Einführung einer rechtlich verankerten Definition einer Power-to-Gas-Anlage.

2.    Eine Klarstellung, dass der Anwendungsbereich des GWG 2011 auch Power-to-Gas-Anlagen umfasst.

3.    Eindeutige Regelungen zur Sicherung der Rechtssicherheit, besonders bei Regelungen zur Entrichtung des Ökostromförderbedarfs durch Power-to-Gas-Anlagen, Entrichtung der Ökostrompauschale durch Power-to-Gas-Anlagen sowie bei Entrichtung der KWK-Pauschale durch Power-to-Gas-Anlagen.

4.    Rechtliche Gleichstellung von Wasserstoff und synthetischem Erdgas aus Power-to-Gas-Anlagen mit biogenen Gasen, wenn der Wasserstoff bzw. das synthetische Gas nachweislich durch Ökostrom produziert wurde.

5.    Freistellung des Gasnutzungsentgeltes, wenn Erdgas nur zum Zwecke der Beimischung von Wasserstoff entnommen wurde, um das Gemisch in das Erdgasnetz rückzuspeisen.

6.    Festlegung einer Branchenzugehörigkeit, um eine berufs- und anlagenrechtliche Genehmigungsvoraussetzung treffen zu können."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und
Industrie vorgeschlagen.