1826/A XXV. GP

Eingebracht am 21.09.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 27d Abs 1 lautet Z 3:

"Das Taschengeld gem. § 8 Abs. 4 Z 6 ist nicht als Einkunft zur Bemessung von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigen."

2. in § 27d Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz ergänzt:

"Eine geeignete Einsatzstelle sind zudem Gemeinden und diesen untergeordnete Stellen die in diesem Zusammenhang der kommunalen Daseinsvorsorge dienen."

3. In § 27d Abs 1 wird eine Z 8 eingefügt:

"8. für die 150 Stunden umfassende pädagogische Begleitung gem. § 8 Abs. 4 Z 2 können auch berufliche Weiterbildungsangebote, Qualifizierungsmaßnahmen und Deutschkurse nach Genehmigung durch das Arbeitsmarktservice angerechnet werden."

4. In § 27d Abs 1 wird eine Z 9 eingefügt:

"9. § 8 Abs 1 Z 2, sowie dieser iVm § 8 Abs 2 Z 3 sind nicht anzuwenden."

 


Begründung

 

Die Arbeitsmarktintegration von anerkannten Flüchtlingen ist aktuell eine der größten Aufgaben, um langfristige Perspektivenlosigkeit und staatliche Abhängigkeitsverhältnisse zu verhindern sowie gesellschaftliche Integration zu ermöglichen. Die Forderungen der Bundesregierung dazu, insbesondere die von Integrationsminister Sebastian Kurz, zeigen eine völlig unreflektierte und dilettantische Vorgehensweise, deren wesentliches Ziel das gegenseitige Überbieten der politischen Konkurrenz durch populistische Maßnehmen ist, die aber keinen Beitrag zu einer verbesserten Arbeitsintegration bringen. Genauso verhielt es sich auch mit der Forderung nach zwangsweiser Verpflichtung zu 1-Euro-Jobs für anerkannte Flüchtlinge: wesentliche Fragen ließ BM Kurz offen. Dies verdeutlicht lediglich, dass es sich dabei nur um kurzfristige Stimmungsmache handelt, statt tatsächlich einen Versuch zu starten, umsetzbare Lösungen zu präsentieren.

In der ganzen Diskussion über die Für und Wider dieser 1-Euro-Jobs wurde außer Acht gelassen, dass bereits Instrumente zur Förderung der Arbeitsmarktchancen und der gesellschaftlichen Integration bestehen. Gerade manche dieser Instrumente können dazu dienen, die Ziele, die Integrationsminister Kurz formulierte, zu verfolgen. Wesentlich soll nämlich sein, dass die Personen, die mit nur geringen Perspektiven ausgestattet sind, am regulären Arbeitsmarkt unterzukommen, einen Beitrag in der Gesellschaft leisten können. Sie sollen gemeinnützige Tätigkeiten übernehmen und dafür symbolisch einen Euro pro geleistete "Arbeitsstunde" erhalten.

Um diese Forderung umzusetzen, bedarf es keiner neuen gesetzlichen Regelung, die anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte zu einem solchen Beitrag an der Gesellschaft zwingt. Vielmehr sollten die vorhandenen gesetzlichen Regelungen angepasst werden, um genau die Möglichkeiten und deren Attraktivität für diese Personengruppen zu erhöhen. Eine genauere Betrachtung des Freiwilligengesetzes und insbesondere des freiwilligen Integrationsjahres, das mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 geschaffen wurde, belegt dessen Potenzial, die teilweise richtigen Ziele des Integrationsministers zu erreichen.

Das freiwillige Integrationsjahr wurde geschaffen, damit Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in gemeinnützigen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen tätig werden und erste Erfahrungen auch für eine spätere Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt sammeln können. Doch die schleppende Umsetzung des Gesetzes wird auch von einigen Mäkeln geleitet. Die Personen, die an einem solchen freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen und damit einen umfassenden Arbeitsaufwand haben, müssen von den Trägerorganisationen keine finanzielle Entschädigung erhalten. Diese würde ohnehin von der Mindestsicherung abgezogen. Damit besteht kein finanzieller Anreiz für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, diese Tätigkeit aufzunehmen.

Die Vorgaben des Gesetzes, im Rahmen des freiwilligen Integrationsjahres dieselbe pädgagogische Betreuung und Begleitung bereitzustellen, wie z.B. im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres, trägt möglicherweise dazu bei, dass die Zahl der Trägerorgansationen und Einrichtungen, die Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aufnehmen können, überschaubar bleibt. Insbesondere für kleinere Einrichtungen oder kleinere Gemeinden ergibt sich mit diesen Begleitmaßnahmen ein Aufwand, den sie im Vergleich mit größeren Organisationen schwer bewältigen können. Gleichzeitig brauchen gerade Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige für eine auf das Integrationsjahr folgende Tätigkeit andere Begleitmaßnahmen als Teilnehmer_innen des Sozialjahres, wie z.B. Deutschkurse und berufsspezifische Qualifizierungsmaßnahmen. In diese Richtung geht auch die vorgeschlagene Gesetzesänderung.

Zu 1.

Damit ein finanzieller Anreiz entsteht, soll sichergestellt werden, dass auch die Teilnehmer_innen am freiwilligen Integrationsjahr eine Entschädigung in Form eines Taschengeldes erhalten. Für dieses Taschengeld soll explizit festgehalten werden, dass dies nicht auf die gewährte Mindestsicherung angerechnet werden kann und diese damit nicht reduziert wird.

Zu 2.

Um sicherzustellen, dass Gemeinden in einem umfangreicheren Maß Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten Beschäftigungs- und damit Integrationsmöglichkeiten anbieten können, sollen diese auch für Tätigkeiten in kommunalen Einrichtungen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge, herangezogen werden - insbesondere Bauhöfe etc.

Zu 3.

Wie erläutert, soll es Organisationen und Einrichtungen erleichtert werden, die Auflagen der pädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfüllen. Deshalb soll gesetzlich klargestellt werden, dass Weiterbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen und -kurse, insbesondere Deutschkurse, die vom AMS angeboten werden, auch als eine solche pädagogische Betreuung und Begleitung angerechnet werden. Dies ist vor allem deswegen wichtig, weil sich die Teilnehmer_innen ansonsten durch eine zu starre Konzentration auf die Tätigkeit im freiwilligen Integrationsjahr nicht ausreichend auf eine spätere Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt vorbereiten können. Mit dem vorliegenden Vorschlag kann damit eine Beitrag in der Gesellschaft geleistet und gleichzeitig das Fortkommen und der Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt vorbereitet werden.

Zu 4.

Im freiwilligen Sozialjahr wird von Trägern erwartet, dass sie mindestens 15 unabhängige Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen vorweisen können. Damit das Integrationsjahr flächendeckend in Gemeinden ein Erfolg werden kann und anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich einen Beitrag in den Gemeinden leisten können, soll diese Bedingung jedenfalls entfallen. Damit wird gewährleistet, dass noch mehr Träger, insbesondere Gemeinden, ein solches Sozialjahr anbieten können.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.