1839/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 21.09.2016
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EntschlieSSungsantrag

 

r stationären medizinischen Verg

der Abgeordneten Eva Mückstein, Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Mindestpersonalschlüssel für Pflegeberufe in der stationären medizinischen Versorgung

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GukG-Novelle 2016) hat umfangreiche Verbesserungen für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gebracht. Dazu zählt die in Aussicht gestellte vollständige Überführung der Ausbildung in den tertiären Sektor, die Aktualisierung der Tätigkeitsbereiche mit der Möglichkeit, Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern, sowie die Ausweitung der Kompetenzen bei der medizinischen Diagnostik und Therapie und eine vereinfachte und praxisnahe Delegationsmöglichkeit von ärztlichen Tätigkeiten an Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen.

 

Gleichzeitig mit der Aufwertung der dreijährigen Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wurde die Pflegehilfe zur Pflegeassistenz (einjährige Ausbildung) aufgewertet und die Pflegefachassistenz (zweijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II) neu geschaffen.

 

Die Pflegeassistenz umfasst die fachgerechte Durchführung der übertragenen pflegerischen Maßnahmen und ärztlichen Tätigkeiten unter regelmäßiger Aufsicht durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. Zu ihrem Tätigkeitsbereich zählt u.a. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, aber auch die venöse Blutentnahme, Verabreichung von Arzneimitteln, subkutanen Insulininjektionen, Wundversorgung, Sondenernährung.

 

Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung aller Tätigkeiten der Pflegeassistenz sowie der ihr von ÄrztInnen übertragenen Tätigkeiten wie das Legen und Entfernen von Magensonden, Setzen und Entfernen von transurethalen Kathetern bei Frauen, Ab- und Anschluss von laufenden Infusionen etc. Die Tätigkeiten können ohne Aufsicht durchgeführt werden.

 

Von FachexpertInnen wird kritisiert, dass das Berufsbild und die Kompetenzen für eine zweijährige Ausbildung zu umfassend sind und den Rahmen einer zweijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II sprengen.

 

Die Anforderungen an die Pflege im stationären Bereich (Langzeitpflege und medizinische Versorgung) wachsen stetig. Mit der Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2016) wurden aber keine Vorgaben gemacht, wie bzw. in welchem Verhältnis die drei Pflegeberufe in der Praxis eingesetzt werden sollen bzw. müssen. Es ist zu befürchten, dass auch in den Krankenanstalten in Zukunft jene die Hauptlast der alltäglichen Pflege tragen werden, die kürzer ausgebildet und daher auch kostengünstiger angestellt werden können.

 

Um die Pflege- und Betreuungsqualität aufrecht zu halten und eine Vergleichbarkeit zwischen den Bundesländern herzustellen sind bundesweit einheitliche Mindestpersonalschlüssel für die stationäre medizinische Versorgung eine begleitende Notwendigkeit, die das Verhältnis von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz beim Personaleinsatz festlegen.

 

Damit soll die Qualität der Pflege für die PatientInnen sichergestellt und die Arbeitsbelastung für die in den Pflegeberufen Tätigen – überwiegend Frauen – reduziert werden.

 

Die Forderung nach einem österreichweit einheitlichen Mindestpersonalschlüssel wird seit Jahren von Gewerkschaften, Arbeiterkammern, Bundesverband der Alten- und Pflegeheime, Volksanwaltschaft, Pflegeverband, Rechnungshof sowie der Reformarbeitsgruppe Pflege unisono geteilt.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, für den Bereich der Pflege in der stationären medizinischen Versorgung österreichweit einheitliche, rechtlich verbindliche Regelungen zu erarbeiten, die einen Mindestpersonalschlüssel und einen Schlüssel für den Personaleinsatz von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, PflegefachassistentInnen und PflegeassistentInnen festlegen. Der Anteil der diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen hat zumindest 50 Prozent zu betragen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss  vorgeschlagen.