1842/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 21.09.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Regelungen im ArbeitnehmerInnenschutz bei hitzebedingten Arbeitsbelastungen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Baubereich gibt es seit Jahren spezifische Regelungen im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, um ArbeitnehmerInnen vor hohen Temperaturen oder auch extremen Wetterbedingungen zu schützen. Denn es ist unbestritten, dass hohe Temperaturen das Risiko schwerwiegender Arbeitsunfälle erhöhen. Bei Arbeiten im Freien, etwa im Bauwesen, zeigt sich, dass die wärmsten Monate auch jene mit den höchsten Unfallraten sind. Vor allem im Juli steigt die Zahl der Unfälle um etwa zehn Prozent.

Bei Temperaturen von 30 Grad sinken Reaktionsgeschwindigkeit und Koordinationsfähigkeit bereits um ein Viertel, bei 35 Grad ist bereits mit 50 Prozent Leistungseinbuße zu rechnen. Dadurch wird die Hitze - ähnlich wie die Ermüdung - zum Risikofaktor. Auch die Zahl der Verkehrsunfälle im Ortsgebiet steigt ab einer Temperatur von 32 Grad um bis zu 22 Prozent.

 

Angesichts der Zielsetzung der Reduktion von Arbeitsunfällen, Berufserkrankungen und daraus resultierender Invalidität ist daher gesetzlich dafür Sorge zu tragen, dass Arbeit unter besonders belastenden Umständen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß reduziert wird. Für alle anderen ArbeitnehmerInnen außerhalb des Baubereichs (nicht BUAG-pflichtige Betriebe) gibt es derzeit keine Regelungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die es vorsehen die Arbeit zu unterbrechen.

 

Es gibt zwar die im § 66 (2) ASchG angeführte gesetzliche Aufforderung, dass Arbeitgeber die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben um ArbeitnehmerInnen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen auszusetzen oder diese Einwirkungen möglichst gering zu halten.

Ergänzend wird im § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV) festgehalten, dass ein Raumklima zwischen 19° C und 25° C (im Falle von geringen körperlichen Arbeitsbelastungen) herzustellen ist und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen werden müssen.

 

Diese bestehenden Regelungen erweisen sich allerdings in der Praxis von vielen Betrieben (Bäckereien, Küchen, etc.) als völlig zahnlos, schon alleine weil die Kontrollstrukturen der Arbeitsinspektion nicht ausreichen um ArbeitnehmerInnen ausreichend zu schützen.

Angesichts der Rekordsommertemperaturen ist es an der Zeit neue Regelungen auch im ArbeitnehmerInnenschutz zu verankern und auch dem Klimawandel – der sich in Extremtemperaturen und vermehrten Hitzetagen bemerkbar macht – Rechnung zu tragen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der praktikable Regelungen auch für alle anderen ArbeitnehmerInnen im ASchG und der Arbeitsstättenverordnung vorsieht, die sicherstellen, dass es auch in Branchen außerhalb des Anwendungsbereichs des BUAG zu keinen unzumutbaren gesundheitsschädlichen hitzebedingten Arbeitsbelastungen kommt (Regelungen zu Arbeitsunterbrechungen, Arbeitsdauer, Arbeitsorganisation, etc.).“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.