1845/A XXV. GP

Eingebracht am 21.09.2016
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ANTRAG

der Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend die Öffentlichkeit von parlamentarischen Enqueten

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 98a Abs 2 lautet:

 

(2) Die Enqueten sind öffentlich, sofern der Hauptausschuss bei der Beschlussfassung über eine Enquete nicht anderes beschlossen hat. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Öffentlichkeit und der Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.“

 

Begründung:

 

§98a des Geschäftsordnungsgesetzes stammt in seiner Formulierung noch aus dem Jahr 1998, und ist daher begrifflich an die aktuelle Terminologie betreffend öffentliche Sitzungen anzupassen. Dabei wird klargestellt, dass Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Enqueten zulässig sind, sofern nicht der Hauptausschuss anderes beschlossen hat. Ihre Veröffentlichung, auch im Sinne von Live-Übertragungen, richtet sich nach §98a Abs 4 letzter Satz GOG.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.