1859/A XXV. GP

Eingebracht am 12.10.2016
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Parlamentarische Materialien

 

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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Freiwilligenarbeit von Menschen mit niedrigsten Pensionen

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt abgeändert durch BGBl. 75/2016, abgeändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt abgeändert durch BGBl. 75/2016, wird wie folgt geändert:

 

In § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende von lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s angefügt

 

„s) der Auslagenersatz für Aufwendungen in Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Tätigkeit für gemeinnützige Vereine in Erfüllung des Vereinszwecks.“

 

Begründung:

 

In Zusammenhang mit freiwilliger Tätigkeit etwa bei der Betreuung von Flüchtlingen durch Menschen mit niedriger Pension und Bezug einer Ausgleichszulage werden Kostenersätze, etwa für Fahrtkosten zum Ort der freiwilligen Tätigkeit oder für getätigte Materialankäufe für die freiwillige Tätigkeit, ungerechtfertigt als Einkommen auf die Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Dies ist nicht nur unsachlich, da es sich ja um keine echten Einnahmen, sondern um Rückzahlung quasi vorgestreckter Kosten der Freiwilligenorganisation ist, sondern auch gesellschaftspolitisch kontraproduktiv, weil AusgleichszulagenbezieherInnen auf diese Weise effektiv daran gehindert werden, freiwillige Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen zu leisten.

Oder um es deutlicher zu formulieren: Wenn eine Pensionistin mit Ausgleichszulage in ihrer Freizeit freiwillig und ohne Entlohnung im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins Kinder betreut und für diese Kinder etwa Bastelutensilien kauft, so wird die Kostenrefundierung für das Bastelmaterial durch den gemeinnützigen Träger als Einkommen gewertet und die Ausgleichszulage um diesen Betrag reduziert.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verursacht keine Zusatzkosten, sondern stellt schlichtweg den politisch gewünschten Zustand her.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.