1879/A XXV. GP

Eingebracht am 09.11.2016
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Antrag

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen und das Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen, das Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 19 (3) Pensionskassengesetz lautet wie folgt:

"(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren, sowie die Summe der insgesamt geleisteten Prämien und der hiervon abgezogenen Versicherungssteuer nach VerstG anzuführen. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt."

 

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

In § 253 (3) wird eine Ziffer 7 eingefügt:

"7. jährlich über die Summe der bisher insgesamt geleisteten Prämien und der hiervon abgezogenen Versicherungssteuer nach VerstG sowie einbehaltenen Verwaltungskosten."
 

 

Begründung

 

Im Sinne der Aussagekraft und der Transparenz der alljährlichen Kontomitteilung der Pensionskasse und privater Lebensversicherungen ist der jährliche Ausweis der bisher insgesamt eingezahlten Prämie und der Summe der hiervon abgezogenen Versicherungssteuer notwendig. Ziel ist es, die Einzahlungen der erwartbaren Leistung möglichst direkt gegenüber stellen zu können. Versicherungsunternehmen verzeichnen die im Antrag genannten Daten aufgrund interner Erfordernisse ohnedies, weshalb eine Preisgabe an den Kunden im Zeitalter der Automatisierung einen vernachlässigbaren Aufwand verursacht. Zugleich ist so zugunsten des Kunden ein Mehr an an Transparenz und damit Ausgewogenheit im Vertragsverhältnis gewährleistet.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Konsumentenschutz zuzuweisen.