1886/A XXV. GP

Eingebracht am 09.11.2016
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ANTRAG

Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend kostenlose Namensänderungen bei zwangsweise eingeführten Namen, die Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung sind

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 wird wie folgt geändert

 

1.               In § 2 Absatz 1 wird nach der Ziffer 5 folgende Ziffer 5a eingefügt:

 

„5a. der bisherige Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung ist und insbesondere zwangsweise eingeführt wurde;“

 

 

 

Begründung:

 

 

Gemäß Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 darf ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

 

Trotz diesem Bekenntnis zum Minderheitenschutz werden Minderheitenrechte selbst in mehreren Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens auch heute noch verletzt. Von den Minderheiten verwaltete Schulen werden geschlossen oder die Verwendung der eigenen Sprache wird verboten. Ziel ist es, die Sprache und Kultur aus Bildung, Politik und Medienlandschaft zu verbannen. In diesem Zusammenhang wird es Minderheiten auch verboten, ihre Vor- und Familiennamen selbstbestimmt zu wählen. Stattdessen, werden bestimmte ethnische Namen mit dem Ziel aufgezwungen, eine ethnisch homogene Bevölkerung zu generieren.

 

Problemstellungen in dem geschilderten Zusammenhang machen auch vor Österreich nicht gänzlich Halt. Viele Menschen, die im Zuge der ethnischen Verfolgung ihrer Volksgruppe in Österreich Zuflucht gefunden haben, haben den Wunsch, die ursprünglichen Namen ihrer Eltern oder Großeltern wieder zu führen.

 

Ziel des vorliegenden Antrags ist es daher, im österreichischen Namensänderungsgesetz die erwünschte Namensänderung hin zum ursprünglichen Namen beziehungsweise zum Namen der Vorfahren gebührenfrei zu ermöglichen. Zwar kann auch derzeit schon eine gebührenfreie Änderung des Familiennamens (und Vornamens) gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 5 iVm 2 Abs 2 Namensänderungsgesetz (NÄG) dann durchgeführt werden, wenn „der Antragsteller einen Familiennamen [bzw Vornamen] erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat“, aber besteht das wesentliche Problem darin, dass ein entsprechender Name früher vielfach nicht rechtmäßig geführt werden konnte. Viele Angehörige von unterdrückten ethnischen Minderheiten können in diesem Zusammenhang nur auf die Vor- und Nachnamen ihrer Eltern und Großeltern verweisen, da ihnen selbst nie das Recht zugestanden wurde, einen entsprechenden Namen zu tragen.

 

In diesem Sinne soll in § 2 NÄG für den Fall, dass ein bisheriger Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung ist und insbesondere zwangsweise eingeführt wurde, ein weiterer Grund für eine Namensänderung eingefügt werden. Durch die derzeit gültige Fassung des § 2 Absatz 2 NÄG wird darüber hinaus sichergestellt, dass die beabsichtige Novellierung auch für Vornamen gilt. Gemäß § 6 NÄG ist eine solche Namenänderung von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.