1890/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 09.11.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anpassung der Tages- und Nächtigungsgelder bei Dienstreisen

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Die österreichische Wirtschaft weist in den letzten zwanzig Jahren eine hohe Exportorientierung auf (1995: 33,6% Exportquote von Waren und Dienstleistungen, 2015: 53,4%, Statistik Austria). Diese internationale Ausrichtung fordert auch vermehrt von Beschäftigten die Bereitschaft von Dienstreisen ins Ausland ein.

2015 wurden rund 3,8 Millionen Dienst- bzw. Geschäftsreisen gemacht, die Hälfte davon ging ins Ausland. Für 16% der Angestellten gehörten Dienstreisen ins Ausland zum Arbeitsalltag. Inlandsdienstreisen sind noch häufiger, jede/r fünfte/r Angestellte war mobil (Statistik Austria).

 

Mobilitätsanforderungen stellen für Beschäftigte eine Vielzahl an Mehrfachbelastungen dar: die Arbeitsorganisation muss abgestimmt werden, zudem müssen Freizeit- und Familienaufgaben den Dienstreisen zeitlich und organisatorisch untergeordnet werden. Ein Mehraufwand bzw. eine Reorganisation für Betroffene im Bereich der anfallenden Betreuungspflichten (Abholdienste, Kinderbetreuung, etc.) und Versorgungsnotwendigkeiten (Einkäufe, Wohnungsputz, etc.) ist die Folge.

 

Die Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung von Dienstreisen erfolgt im Rahmen des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber. Weiters besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand der Beschäftigten durch das Tages- und Nächtigungsgeld abzugelten. Detailregelungen dafür sind in einigen Kollektivverträgen (z.B. KV für Handelsangestellte) zu finden.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Tages- und Nächtigungsgelder sind beruflich veranlasste Reisen beispielsweise Außendiensttätigkeiten, Montage oder Arbeitskräfteüberlassung, in denen die Reisedauer mehr als drei Stunden und über 25 Kilometer Distanz beträgt. Diese Tages- und Nächtigungsgelder sind Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen und bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Inlandsreisen beträgt die Höhe 26,4 Euro (EStG §26 Z4) und bei Auslandsreisen je nach Land gemäß des Erlasses der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (und hier wieder in Bezug auf die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland genommen).

Die Höhe dieser Beträge hat sich seit 2002 nicht mehr verändert. Die Inflationsentwicklung seit 2002 hat dazu geführt, dass die Geltendmachung der Reisegelder ins Ausland um 26,3% an Wert verloren hat, während der Verpflegungsaufwand von Beschäftigten im Rahmen von Dienstreisen nach wie vor gegeben ist.

Das führt zu einer massiven und sukzessiven finanziellen Verschlechterung der Situation von betroffenen ArbeitnehmerInnen. In Anbetracht der angeführten Belastungen, die durch vermehrte Mobilität für die verschiedenen Lebensbereiche entstehen, ist dies nicht zu akzeptieren.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Finanzminister werden aufgefordert, die Höhe der Tages- und Nächtigungsgelder bei Dienstreisen im Inland (EStG §26 Z4) und Ausland (Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland) an die Inflationsentwicklung anzupassen, um den Mehraufwand der ArbeitnehmerInnen abzudecken.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.