1895/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 10.11.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Peter Wurm
und weiterer Abgeordneter
betreffend Auswirkungen von gemeinnützigen Tätigkeiten durch Asylwerber auf den 2. Arbeitsmarkt
Das Bundesministerium für Inneres kündigt die Schaffung gemeinnütziger Tätigkeiten für Asylwerber folgendermaßen an:
Auf Initiative von Innenminister Wolfgang Sobotka präsentierte die Bundesregierung einen Leistungskatalog für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern für Bund, Land oder Gemeinde.
"Nach langem Ringen konnten wir
uns in der Bundesregierung auf diesen Leistungskatalog einigen", sagte
Innenminister Sobotka. "Damit schaffen wir für die Gemeinden endlich
Rechtssicherheit."
Asylwerberinnen und Asylwerber, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes
oder der Länder untergebracht sind, können demnach mit ihrem
Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für
Bund, Länder und Gemeinden herangezogen werden.
Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern sind gemeinnützig,
wenn diese Tätigkeiten dem Wohle der von der jeweiligen
Gebietskörperschaft repräsentierten Allgemeinheit dienen oder
sozialen Charakter haben, anlass- bzw. projektbezogen und nicht auf Dauer
ausgerichtet sind, ohne zugleich bestehende Arbeitsplätze zu ersetzen oder
zu gefährden.
Das Innenministerium erstellte einen Leistungskatalog, in dem folgende
Tätigkeiten als gemeinnützige Tätigkeiten bewertet werden:
1. Allgemeines:
• Unterstützung in der Verwaltung, wie etwa in der Administration
(Bürohilfsdienste, Einscannen, Kopieren, Botendienste, Daten in
Excel-Tabellen übertragen etc.) und in der Buchhaltung;
• inhaltliche, sprachliche und grafische Mitgestaltung bei Publikationen
in den Gemeinden;
• administrative Hilfsarbeiten, z. B. bei Aussendungen,
Vorbereitungsarbeiten für Projekte;
• Sprachmittlung bei (Info-)Veranstaltungen oder
"Grätzelfesten";
• Unterstützung vor, während und nach Veranstaltungen der
Gebietskörperschaft (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen,
diverse Veranstaltungen im Integrationsbereich, Umweltschutzprojekte,
Büchereiflohmarkt der stadteigenen Büchereien etc.);
• Übersetzungs- und Dolmetsch-Tätigkeiten für die
Gebietskörperschaft.
2. Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Friedhöfe:
• Betreuung von öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen
Sportanlagen und Schwimmbädern sowie öffentlichen Spielplätzen;
• Flurreinigung auf öffentlichen Flächen;
• Straßenreinigung öffentlicher Straßen;
• Tätigkeiten im Bauhof an Gemeindeeigentum bzw. an Eigentum der Gebietskörperschaft;
• Instandhaltung von öffentlichen Wegen;
• Naturschutz und Umweltschutz (Beseitigung von Neophyten, Artenschutz,
z. B. Mithilfe bei der Krötenwanderung);
• Winterdienste (Schneeräumungen von öffentlichen Wegen,
Gehsteigen, Schulhöfen);
• Mithilfe am Friedhof (z. B. Laub kehren im öffentlich
zugänglichen Bereich, Pflege "Sozialgräber" etc.).
3. Soziales, Kindergärten, Schulen:
• Seniorinnen- und Seniorenbetreuung in Pensionistenklubs, Tageszentren
(Reinigung, Küche, aber auch Hilfstätigkeiten: Grünpflege,
Hochbeet anlegen etc.);
• Mitarbeit in gemeindeeigenen Betreuungseinrichtungen für alte,
kranke oder behinderte Personen (Sozialbetreuung, aber auch beispielsweise
Betreuung der Zimmerpflanzen und der Blumenkästen auf den Balkonen der
Pflegewohnhäuser etc.);
• Altenbetreuung/Besuchsdienste;
• Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge (nur für
Asylwerberinnen und Asylwerber mit einschlägiger Qualifikation in diesem
Bereich);
• Mithilfe im Bereich der öffentlichen Kindergärten
(Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Reinigung, Küche etc.);
• Unterstützung bei Dolmetsch-Bedarf in öffentlichen Schulen,
öffentlichen Kindergärten etc.;
• Schülerlotsendienst.
4. Gesundheit (in Gemeinde- oder Landeskrankenhäuser):
• Hospitationen von Personen aus Gesundheitsberufen in Krankenanstalten
und Ambulatorien;
• gezielte Internet-Recherchen zu fachspezifischen Themen
durchführen.
5. Umwelt, Abfall, Tiere:
• Sperrmüllaktion;
• öffentliche Tierheim-Hilfstätigkeiten in der Tierpflege und
Grünanlagen;
• Wildtierpflege.
6. Kultur:
• Hilfstätigkeiten in den Kultureinrichtungen der Städte
(Stadttheater, Stadtbücherei);
• Mitarbeit in städtischen Archiven (z. B. Fotodokumentation
anfertigen, elektronische Fotoarchive anlegen, z. B. historische Fotografien aus
einem Bezirk ordnen, scannen und ein elektronisches Fotoalbum gestalten).
7. Freizeiteinrichtungen:
• Hilfstätigkeiten in diversen Freizeiteinrichtungen der
Städte;
• Unterstützung der Pflege öffentlicher Sportplätze;
• Unterstützung in öffentlichen Bädern.
8. Sonstiges:
• Unterstützung in der Lagerhaltung und bei kleineren
Übersiedlungen im Rahmen der Gemeinden.
Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kinder und
Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes auszuschließen, sollte eine
gemeinnützige Tätigkeit erst ab 16 bzw. 17 Jahren ermöglicht
werden. Ebenso sollten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich
schwangerer Asylwerberinnen Beachtung finden. Aus haftungsrechtlichen
Gründen sollten die bei gemeinnützigen Tätigkeiten eingesetzten
Asylwerberinnen zur Unfallversicherung angemeldet werden.(Bundesministerium
für Inneres)
Viele der vom Innenminister angeführten Tätigkeiten werden bereits jetzt im Rahmen Sozioökonomischer Betriebe im sogenannten 2. Arbeitsmarkt übernommen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welcher Art und Weise, die Öffnung dieser Tätigkeiten für Asylwerber einen Verdrängungseffekt auf diesen 2. Arbeitsmarkt und die bereits bestehenden Sozioökonomischen Betriebe hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die Auswirkung der Öffnung des 2. Arbeitsmarkts für gemeinnützige Tätigkeiten durch Asylwerber auf bereits bestehende Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen Sozioökonomischer Betriebe zu evaluieren. In einem Bericht, der bis zum 20. Juni 2017 zu erstellen ist, sind die Ergebnisse dieser Evaluierung durch das BMASK in geeigneter Form zu veröffentlichen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.