1895/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 10.11.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Peter Wurm 

und weiterer Abgeordneter

betreffend Auswirkungen von gemeinnützigen Tätigkeiten durch Asylwerber auf den 2. Arbeitsmarkt

Das Bundesministerium für Inneres kündigt die Schaffung gemeinnütziger Tätigkeiten für Asylwerber folgendermaßen an:

Auf Initiative von Innenminister Wolfgang Sobotka präsentierte die Bundesregierung einen Leistungskatalog für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern für Bund, Land oder Gemeinde.

"Nach langem Ringen konnten wir uns in der Bundesregierung auf diesen Leistungskatalog einigen", sagte Innenminister Sobotka. "Damit schaffen wir für die Gemeinden endlich Rechtssicherheit."

Asylwerberinnen und Asylwerber, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder der Länder untergebracht sind, können demnach mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Länder und Gemeinden herangezogen werden.

Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern sind gemeinnützig, wenn diese Tätigkeiten dem Wohle der von der jeweiligen Gebietskörperschaft repräsentierten Allgemeinheit dienen oder sozialen Charakter haben, anlass- bzw. projektbezogen und nicht auf Dauer ausgerichtet sind, ohne zugleich bestehende Arbeitsplätze zu ersetzen oder zu gefährden.

Das Innenministerium erstellte einen Leistungskatalog, in dem folgende Tätigkeiten als gemeinnützige Tätigkeiten bewertet werden:

1. Allgemeines:

• Unterstützung in der Verwaltung, wie etwa in der Administration (Bürohilfsdienste, Einscannen, Kopieren, Botendienste, Daten in Excel-Tabellen übertragen etc.) und in der Buchhaltung;

• inhaltliche, sprachliche und grafische Mitgestaltung bei Publikationen in den Gemeinden;
• administrative Hilfsarbeiten, z. B. bei Aussendungen, Vorbereitungsarbeiten für Projekte;

• Sprachmittlung bei (Info-)Veranstaltungen oder "Grätzelfesten";

• Unterstützung vor, während und nach Veranstaltungen der Gebietskörperschaft (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, diverse Veranstaltungen im Integrationsbereich, Umweltschutzprojekte, Büchereiflohmarkt der stadteigenen Büchereien etc.);

• Übersetzungs- und Dolmetsch-Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft.

2. Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Friedhöfe:

• Betreuung von öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen Sportanlagen und Schwimmbädern sowie öffentlichen Spielplätzen;

• Flurreinigung auf öffentlichen Flächen;

• Straßenreinigung öffentlicher Straßen;

• Tätigkeiten im Bauhof an Gemeindeeigentum bzw. an Eigentum der Gebietskörperschaft;

• Instandhaltung von öffentlichen Wegen;

• Naturschutz und Umweltschutz (Beseitigung von Neophyten, Artenschutz, z. B. Mithilfe bei der Krötenwanderung);

• Winterdienste (Schneeräumungen von öffentlichen Wegen, Gehsteigen, Schulhöfen);

• Mithilfe am Friedhof (z. B. Laub kehren im öffentlich zugänglichen Bereich, Pflege "Sozialgräber" etc.).

3. Soziales, Kindergärten, Schulen:

• Seniorinnen- und Seniorenbetreuung in Pensionistenklubs, Tageszentren (Reinigung, Küche, aber auch Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Hochbeet anlegen etc.);

• Mitarbeit in gemeindeeigenen Betreuungseinrichtungen für alte, kranke oder behinderte Personen (Sozialbetreuung, aber auch beispielsweise Betreuung der Zimmerpflanzen und der Blumenkästen auf den Balkonen der Pflegewohnhäuser etc.);

• Altenbetreuung/Besuchsdienste;

• Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge (nur für Asylwerberinnen und Asylwerber mit einschlägiger Qualifikation in diesem Bereich);


• Mithilfe im Bereich der öffentlichen Kindergärten (Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Reinigung, Küche etc.);

• Unterstützung bei Dolmetsch-Bedarf in öffentlichen Schulen, öffentlichen Kindergärten etc.;

• Schülerlotsendienst.

4. Gesundheit (in Gemeinde- oder Landeskrankenhäuser):

• Hospitationen von Personen aus Gesundheitsberufen in Krankenanstalten und Ambulatorien;

• gezielte Internet-Recherchen zu fachspezifischen Themen durchführen.

5. Umwelt, Abfall, Tiere:

• Sperrmüllaktion;

• öffentliche Tierheim-Hilfstätigkeiten in der Tierpflege und Grünanlagen;

• Wildtierpflege.

6. Kultur:

• Hilfstätigkeiten in den Kultureinrichtungen der Städte (Stadttheater, Stadtbücherei);

• Mitarbeit in städtischen Archiven (z. B. Fotodokumentation anfertigen, elektronische Fotoarchive anlegen, z. B. historische Fotografien aus einem Bezirk ordnen, scannen und ein elektronisches Fotoalbum gestalten).

7. Freizeiteinrichtungen:

• Hilfstätigkeiten in diversen Freizeiteinrichtungen der Städte;

• Unterstützung der Pflege öffentlicher Sportplätze;

• Unterstützung in öffentlichen Bädern.

8. Sonstiges:

• Unterstützung in der Lagerhaltung und bei kleineren Übersiedlungen im Rahmen der Gemeinden.

Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kinder und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes auszuschließen, sollte eine gemeinnützige Tätigkeit erst ab 16 bzw. 17 Jahren ermöglicht werden. Ebenso sollten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich schwangerer Asylwerberinnen Beachtung finden. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten die bei gemeinnützigen Tätigkeiten eingesetzten Asylwerberinnen zur Unfallversicherung angemeldet werden.(Bundesministerium für Inneres)

Viele der vom Innenminister angeführten Tätigkeiten werden bereits jetzt im Rahmen Sozioökonomischer Betriebe im sogenannten 2. Arbeitsmarkt übernommen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welcher Art und Weise, die Öffnung dieser Tätigkeiten für Asylwerber einen Verdrängungseffekt auf diesen 2. Arbeitsmarkt und die bereits bestehenden Sozioökonomischen Betriebe hat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die Auswirkung der Öffnung des 2. Arbeitsmarkts für gemeinnützige Tätigkeiten durch Asylwerber auf bereits bestehende Arbeitsmöglichkeiten im Rahmen Sozioökonomischer Betriebe zu evaluieren. In einem Bericht, der bis zum 20. Juni 2017 zu erstellen ist, sind die Ergebnisse dieser Evaluierung durch das BMASK in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.