1906/A XXV. GP

Eingebracht am 22.11.2016
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ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Schieder, Dr. Lopatka, Strache, Dr. Glawischnig-Piesczek, Ing. Lugar, Dr. Strolz

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG), BGBl. I Nr. 62/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zur Erfüllung der mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ verbundenen Aufgaben der Gesellschaft können von der Parlamentsdirektion die dafür erforderlichen Leistungen beigestellt werden.“

2. In § 5 Absatz 2 entfällt die Wortfolge „für die Überlassung von den Liegenschaften des Bundes“.

3. In § 5 Absatz 3 wird im 3. Satz die Wortfolge „Die Verfügungen über Bundesvermögen“ geändert in „Vermögensverfügungen“

Begründung

Zu 1. (§ 5 Absatz 1):

Die Ergänzung dient der Erleichterung der operativen Projektabwicklung im Bereich der für das Projekt erforderlichen Zusammenarbeit der Parlamentsgebäudesanierungsgesellschaft m.b.H. mit der Parlamentsdirektion.

Zu 2. (§ 5 Absatz 2):

Seitens der Parlamentsdirektion werden dem Projekt „Sanierung Parlament“ in Form der Parlamentsgebäudesanierungsgesellschaft m.b.H. Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich im Wesentlichen in die folgenden Bereiche aufgliedern:

·         Räumlichkeiten sowie damit verbundene Infrastrukturleistungen (Energie, Reinigung, Sicherheit etc.)

·         Büroausstattung, EDV-Infrastruktur und EDV-Dienstleistungen, Kommunikationsausstattungen, etc.

·         Personalleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt „Sanierung Parlament“

·         Sonstige Leistungen (Drucksorten, Post, Expedit etc.)

Im Geltungsbereich des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft derzeit keine Vergütungen im Sinne der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. § 76 BHG 2013  für die Überlassung von den Liegenschaften des Bundes bzw. mit diesen Räumlichkeiten verbundene Infrastrukturleistungen zu entrichten.

Auch Sachleistungen sind im Wege des § 75 Abs 1 Z 3 BHG 2013 von der Leistungsabgeltungs-VO 2013 ausgenommen, da Sachleistungen, die in diesem Sinne an Dritte geleistet werden, nicht unter den Leistungsbegriff der LA-V 2013 fallen.

Für alle anderen angeführten benötigten Leistungsgruppen – Personalleistungen, EDV-Dienstleistungen sowie sonstige Leistungen (Drucksorten, Post, Expedit, etc.) bestünde jedoch grundsätzlich die Verpflichtung der Bezahlung eines angemessenen Entgelts entsprechend den Bestimmungen der LA-VO 2013. Aufgrund einer aus einer Vergütung gemäß LA-VO 2013 resultierenden „In-Sich-Vergütung“ (Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion – Parlamentsgebäudesanierungsgesellschaft m.b.H.) wäre dies weder einer Erhöhung der Transparenz dienlich und zudem der gesteigerte Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt. Die vollständige Abbildung der Kosten für die Sanierung des Parlamentsgebäudes sowie für die Interimslokation und Übersiedelung erfolgt in der Kosten- und Leistungsrechnung und ist im Detailbudget 02.01.06 "Parlamentssanierung und Interimslokation" auch öffentlich nachvollziehbar.

 

Zu 3. (§ 5 Absatz 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur Verfügungen über Bundesvermögen, sondern sämtliche Vermögensverfügungen im Anwendungsbereich des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes    (§ 1 Absatz 2) in Zusammenhang mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ (u.a. Grundstücksübertragungen zur Schaffung eines arrondierten Bauplatzes) von den im § 5 Absatz 3 angeführten Steuern befreit sind.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zuzuweisen.