1917/A XXV. GP

Eingebracht am 23.11.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Königsberger- Ludwig, Dr. Franz Joseph Huanigg, Gerald Loacker, Waltraud Dietrich, Norbert Hofer, Helene Jarmer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Der Verkehrsausschuss wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 GelverkG), BGBl. Nr. 112, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2014 wird wie folgt geändert:

Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der aufgrund von Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.“

Begründung:

Um der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, die die Unterstützung eines Assistenzhundes benötigen, entgegenzuwirken, bedarf es einer bundeseinheitlich festgelegten Regelung, dass Assistenzhunde verpflichtend in Fahrzeugen, die im Rahmen der Gelegenheitsverkehre eingesetzt werden, mitzunehmen sind. Damit wird den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprochen.

Ein Assistenzhund ist gemäß § 39a Abs. 1 Bundesbehindertengesetz ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet; das sind Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde.

Durch Normierung einer Mitführverpflichtung von Assistenzhunden im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 besteht diese bundesweit für alle Gelegenheitsverkehre.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.