1928/A XXV. GP

Eingebracht am 24.11.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird sowie betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird sowie Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 138b Abs 1 Z 8 lautet wie folgt:

"8. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Abgeordneten des Nationalrates und der Bundesregierung oder einem ihrer Mitglieder über die Verpflichtung, einschlägige Auskünfte über Gegenstände der Vollziehung (Art. 52) zu erteilen, auf Antrag des Abgeordneten oder der Bundesregierung bzw. einem ihrer Mitglieder."

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:



§ 91 Abs 5 und 6 lauten wie folgt:

"(5) Kommt die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder nach Auffassung des Fragestellers der Verpflichtung gemäß Abs. 4 erster Satz nicht oder ungenügend nach, kann der Fragesteller mit Unterstützung vier weiterer Abgeordneter die Bundesregierung bzw. eines ihrer Mitglieder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 8 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft, wenn ihn die Bundesregierung bzw. eines ihrer Mitglieder oder der Fragesteller mit Unterstützung vier weiterer Abgeordneter nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5, jedenfalls aber binnen sechs Monaten anruft."

 

 

Begründung

 

 

Momentan fehlt es an der Möglichkeit, im Rahmen des parlamentarischen Interpellationsrechts unzureichende Anfragebeantwortungen zu sanktionieren beziehungsweise eine verfassungskonforme Beantwortung zu erhalten. Oftmals enthalten Anfragebeantwortungen spärliche oder gar keine Informationen; die Anfragenbeantwortungen variieren zudem in Qualität und Quantität je nach befragter Ministerin / befragtem Minister.

In Deutschland hingegen kann in diesem Zusammenhang ein Organstreitverfahren angestrengt werden, wodurch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung angehalten wird, ob die Auskunft verfassungskonform erteilt wurde. Gelangt das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung, dass die Anfrage nicht verfassungskonform beantwortet wurde, werden die Antragsgegner aufgefordert, die Anfrage korrekt zu beantworten. Da oftmals Antworten mit Verweis auf Geheimhaltungspflichten verweigert werden, prüft das Bundesverfassungsgericht detailliert, ob die Argumentation schlüssig, gerechtfertigt und angemessen ist. Dieses Verfahren stärkt das Bewusstsein für die Nachvollziehbarkeit von Anfragebeantwortungen und stellt hohe Ansprüche an die Plausibilität im Falle einer Auskunftsverweigerung.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss