1930/A XXV. GP

Eingebracht am 24.11.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Schrangl, Mag. Stefan, Lausch

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 83 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.“

 

2. § 84 Abs.2 lautet:

„(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 oder Abs. 4 oder Abs. 5) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

 

3. In § 85 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 85 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.


4. In § 86 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 86 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

 

Begründung

 

Die Qualifikation betreffend die Körperverletzung an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten soll aufgrund des gesteigerten Unwerts der Handlung durch eigene Absätze  in den §§ 83 bis 86 StGB hervorgehoben werden.

 

Die Praxis hat gezeigt, dass Personen, die Zeugen oder Sachverständige bei Gerichtsverhandlungen sind, massivem Druck durch Androhung körperlicher Gewalt ausgesetzt sind. Unter den Beamten werden speziell Exekutivbeamte von Polizei und Justizwache, die in Erfüllung des Auftrags zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung für die Republik und ihre Bürger ihren Dienst versehen, immer häufiger körperlichen Angriffen ausgesetzt.

 

Wurden im Jahr 2013 noch 36 Übergriffe von Häftlingen auf Organe der Justizwache verzeichnet (329/AB, XXV. GP), so stieg diese Zahl mittlerweile enorm. Im Jahr 2015 (Zeitraum 1. Jänner bis 1. Dezember 2015) erfolgten schon 109 Übergriffe von Insassen auf Strafvollzugsbedienstete! Bei diesen 109 Übergriffen wurden 47 Strafvollzugsbedienstete, von denen sich in weiterer Folge 34 im Krankenstand befanden, verletzt. Einige von ihnen mussten aufgrund der Verletzungen nicht nur ärztlich, sondern auch psychologisch und psychotherapeutisch betreut werden (6805/AB, XXV. GP).

 

Der Justizminister bestätigt in einer Anfragebeantwortung diesen Trend (9241/AB, XXV. GP). Er stellt fest, dass in jüngster Zeit eine deutliche Steigerung der Aggressionsbereitschaft mancher Haftinsassen wahrgenommen wird und dass die Bediensteten im Bereich des Strafvollzugs jede Unterstützung verdienen, um vor diesen Angriffen geschützt zu werden.

 

Noch höher sind die Zahlen von verletzten Polizisten. So wurden allein im Jahr 2015 knapp 1000 Polizisten durch Fremdeinwirkung im Dienst verletzt. Mindestens einmal pro Woche fordern Übergriffe im Dienst sogar einen schwerverletzten Polizisten. Besonders alarmierend ist der Anstieg bei den schwerverletzten Polizisten. Wurden zwischen 2009 und 2012 noch durchschnittlich 61 Polizisten schwer in Mitleidenschaft gezogen, waren es 2015 bereits 94 (Kurier vom 21.2.2016). Eine Tendenz, der gegengesteuert werden muss – dringender Handlungsbedarf zum Schutze unserer Exekutive ist geboten!

 

Die Gesetzgebung darf vor allem jene Personen, die mit dem Auftrag betraut sind, die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu schützen, nicht im Regen stehen lassen. Das muss auch in einer Erhöhung der Strafandrohungen und einer Einführung von adäquaten Mindeststrafen generalpräventiv sichtbar gemacht werden. Die Einführung von Mindeststrafen ist der Gesetzgeber denjenigen Personen, die für die Rechtstaatlichkeit und Aufrechterhaltung der Demokratie ihr Leben und auch ihre Gesundheit riskieren, schuldig.

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.