1939/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 15.12.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
EntschlieSSungsantrag
der Abgeordneten Peter Wurm
und weiterer Abgeordneter
betreffend Faire Bedingungen für die Fahrgäste, das Personenbeförderungsgewerbe und den Sozialstaat
Der US-Fahrdienst UBER möchte sich offensichtlich zum wiederholten Male der Kontrolle der österreichischen Behörden, - wie etwa dem Arbeitsinspektorat entziehen. Siehe dazu etwa Anfragebeantwortung 10058/AB vom 12.12.2016 zu 10602/J (XXV.GP):
Die ursprüngliche Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat hat an der Adresse Gonzagagasse 19/2, 1010 Wien, stattgefunden. Bei einer Nachkontrolle wurde, wie in der Beantwortung der Anfrage Nr. 7788/J berichtet, festgestellt, dass die Betriebsstätte nicht mehr betrieben wird; auch weitere Nachkontrollversuche an der Adresse blieben erfolglos. Bei einer neuerlichen Nachkontrolle am 8. November 2016 waren die Räumlichkeiten versperrt und niemand an-wesend.
Gleichzeitig lobbyiert UBER gegenüber der österreichischen Politik und Verwaltung, um seine Interessen durchzusetzen:
Folgende E-Mails erreichten in den letzten Wochen Abgeordnete des Nationalrats in ihrer Funktion als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses:
Von: Andreas Weinberger <andreas.weinberger@uber.com>
Datum: 18. September 2016 um 19:00:14 MESZ
An: Andreas Weinberger <andreas.weinberger@uber.com>
Kopie: Josef Kalina <josef.kalina@unique-relations.at>,
Roland Werner <roland@uber.com>, Fabien Nestmann <fabien@uber.com>,
Petra Hafner <petra.hafner@unique-relations.at>
Betreff: Einladung zum UBER-Informationsaustausch mit Mitgliedern
des Wirtschaftsausschusses des Nationalrats
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses des Nationalrats würden wir Sie gerne zu einem Informationsaustausch mit UBER in Wien einladen.
Die Veranstaltung findet am 04. Oktober um 17:30 direkt nach der Sitzung des Wirtschaftsausschusses statt. Sie werden mit Shuttles direkt vom Parlament zum UBER Büro im 1. Bezirk gebracht.Im Anhang finden Sie die Einladung mit weiteren Details. Wir freuen uns auf Sie und darauf Ihnen die Vision von UBER vorstellen, unsere Arbeit in Österreich präsentieren und alle Ihre Fragen beantworten zu dürfen.
Wenn Sie beim UBER-Informationsaustausch teilnehmen möchten, antworten Sie bitte kurz auf diese Email bis 27.September.
Beste Grüße,
Andreas Weinberger
Andreas Weinberger General Manager Austria
>>> +43 664 254 4205 | andreas.weinberger@uber.com |uber.com
Von: Andreas Weinberger [mailto:andreas.weinberger@uber.com]
Gesendet: Sonntag, 09. Oktober 2016 18:24
An: Andreas Weinberger
Cc: josef.kalina@unique-relations.at; Roland Werner; Fabien
Nestmann; Petra Hafner
Betreff: Nachtrag: Einladung zum UBER-Informationsaustausch mit
Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses des Nationalrats
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Teilnahme am Uber-Informationsaustausch und für die rege Diskussion in angenehmer Atmosphäre.
Wie besprochen senden wir Ihnen im Anhang die gezeigte Präsentation und unser Positionspapier.
Hier noch einmal unser Vorschlag zur Modernisierung des Regelwerks, um flexible Mobilität im urbanen aber vor allem auch im ländlichen Raum zu fördern:
"Im Güterbeförderungsgesetz wurden Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von unter 3500 kg ausgenommen und in ein freies Gewerbe nach geltender Gewerbeordnung umgewandelt. Diese Änderung ist im direkten Einklang mit EU Vorgaben. Analog könnte man kleine Unternehmer im Personentransportgewerbe (Mietwagen und Taxi) mit nur einer geringen Anzahl von Fahrzeugen (zum Beispiel bis 2 Fahrzeuge) aus dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausgliedern. Somit würden die Zugangsvoraussetzungen zum Personentransportgewerbe (Mietwagen und Taxi) für kleine Anbieter erleichtert werden und die Möglichkeit geschaffen werden vor allem im ländlichen Raum Mobilität flexibel zu gewährleisten."
Wir freuen uns auf ein baldiges Wiedersehen.
Beste Grüße,
Andreas Weinberger
In einer Anfragebeantwortung unter der GZ: BMASK-10001/0048-I/A/4/2016 des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.03.2016 war folgendes zu lesen:
„Seitens der Arbeitsinspektion wurde in den Büroräumlichkeiten des Fahrservice Uber eine Kontrolle durchgeführt. Auf Grund der dort festgestellten Mängel im Arbeitnehmer/innenschutz erging eine Aufforderung nach § 9 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Im Rahmen einer Nachkontrolle wurde festgestellt, dass diese Büroräumlichkeiten nicht mehr betrieben werden.“
In der beiliegenden Einladungskarte stand allerdings die neue Adresse: Uber Austria GmbH - Gonzagagasse 19/2 1010 Wien.
Gleichzeitig sind auch andere Mindesstandards im Sinne des österreichischen Sozialstaats für die Fahrer bzw. im Sinne des Konsumentenschutzes im Sinne der österreichischen Konsumenten nicht gewährleistet. Um hier Abhilfe zu schaffen und auch faire Bedingungen für das traditionalle Personenbeförderungsgewerbe einzuhalten, sollten folgende Grundsätze für das Taxi- und Mietwagengewerbe umgesetzt werden:
· Einheitlicher Taxi und Mietwagenlenkerausweiß auf Niveau des Taxilenkerausweiß.
· Unbescholtenheit der Mietwagenlenker, gleich wie beiTaxilenkern
· Ein Jahr nachweisbare Fahrpraxis, gleich wie bei Taxilenkern.
· Euro 6 Norm für den Mietwagen, gleich wie beiTaxilenkern.
· Klimaanlagenpflicht gleich wie bei Taxifahrzeugen.
· Jährliche Pickerlüberprüfung , Paragraph 57a, gleich Taxi, bisher gilt für Mietwagen die 3-2-1-Regelung.
· Einhaltung aller Sozial- und Abgabenstandards wie beim Taxigewerbe
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Wirtschaftsminister und dem Verkehrsminister eine Neuregelung des Taxi- und Mietwagengewerbes auszuverhandeln. Dies soll folgenden Rahmenbedingungen umfassen:
· Einheitlicher Taxi und Mietwagenlenkerausweiß auf Niveau des Taxilenkerausweis.
· Unbescholtenheit der Mietwagenlenker, gleich wie bei Taxilenkern
· Ein Jahr nachweisbare Fahrpraxis, gleich wie bei Taxilenkern.
· Euro 6 Norm für den Mietwagen, gleich wie bei Taxilenkern.
· Klimaanlagenpflicht gleich wie bei Taxifahrzeugen.
· Jährliche Pickerlüberprüfung , Paragraph 57a, gleich Taxi, bisher gilt für Mietwagen die 3-2-1-Regelung.
· Einhaltung aller einschlägige Sozial- und Abgabenstandards für Fahrer und Unternehmer wie beim Taxigewerbe.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Konsumentenschutz beantragt.