1945/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 15.12.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Aussetzung der vom Verwaltungsgerichtshof–Erkenntnis vom 28.11.2016 umfassten Dublin III Verfahren

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Der Kurier berichtete am 1.12.2016

Wie berichtet, liegt eine Klage Sloweniens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dadurch soll geklärt werden: Ist die Einreise von Flüchtlingen auch dann illegal, wenn Staaten zuvor deren Durchreise organisiert haben? Nur bei illegalen Einreisen gilt Dublin III, also die Zuständigkeit jenes Staates, in dem der Flüchtling erstmals registriert wurde. Nun gib es aber rund 2000 Betroffene in Österreich, deren "Außerlandesbringungen" noch anstehen. 300 sind laut Innenministerium bereits bis Ende Oktober gemäß Dublin-III-Verordnung nach Kroatien gebracht worden.

Ministeriumssprecher Karl Heinz Grundböck sieht in dem VwGh-Erkenntnis keinen Anlass, die generelle Verwaltungspraxis zu ändern. Hans Peter Lehofer, Sprecher des VwGH, betont indes, dass das Gericht auf jede Beschwerde gegen eine Ausweisung nur eine mögliche Reaktion habe: "Wir müssen das Verfahren aussetzen, solange der EuGH nicht entschieden hat. Für das Gericht ist das klar." Durchschnittliche EuGH-Verfahren dauern übrigens 15 Monate.“ (https://kurier.at/chronik/oesterreich/rueckweisungen-nach-kroatien-wir-muessen-das-verfahren-aussetzen/233.465.312)

 

Da somit ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, welches besagt, dass bei Menschen, die staatlich organisiert in EU Staaten ein- bzw. durchgereist sind die Verfahren (und damit auch die Rückführung als weiterer Verfahrensschritt) bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) über den slowenischen Fall C490/16 auszusetzen sind, ist eine amtswegige Unterbrechung dieser Dublin-Verfahren durch die verfahrensführende Behörde dringend geboten. Das führt zu mehr Rechtssicherheit und auch Effektivität in den Verfahren, sowie zur Entlastung der österreichischen Gerichte.


Angesichts der zu erwartenden, mindestens 1,5 Jahre dauernden Verfahrensunterbrechung, wäre es fairer und auch effizienter, den Betroffenen durch Selbsteintritt der Republik ein inhaltliches Asylverfahren in Österreich zu gewähren. So würde die Zeit, die sonst sinnentleert mit Warten vertan würde, mit der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags und mit Spracherwerb genutzt werden. Dadurch könnten Asylsuchende ihre Zeit sinnvoll nutzen, bei Asylgewährung bereits auf eineinhalb Jahre Spracherwerb zurückgreifen und im Fall einer positiven Asylentscheidung schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, in Umsetzung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses vom 28.11.2016 alle Dublin III Fälle, in welchen die Ein-/Durchreise staatlich organisiert stattfand, für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens C490/16 vor dem EuGH amtswegig auszusetzen“.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.