1960/A XXV. GP

Eingebracht am 15.12.2016
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ANTRAG

der Abgeordneten Steinbichler

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend „Öffentlichkeit von parlamentarischen Ausschüssen“

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 37a lautet:

„(1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind öffentlich, soweit nicht dringende Gründe dagegen bestehen oder nichts anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.

(3) Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

 

 

 

 

Begründung:

 

Ausschüsse sind ein wesentlicher und notwendiger Bestandteil des Parlamentarismus, in denen die wesentliche Facharbeit und die Fachdiskussionen stattfinden. Beispielsweise werden Regierungsvorlagen oder Entschließungsanträge diskutiert und analysiert und das Abstimmungsverhalten begründet. Wie die Plenardebatten, in denen jedoch die Redezeiten begrenzt sind, bilden die Ausschussdebatten eine wichtige Basis im Rahmen des demokratischen (Gesetzwerdungs-)Prozesses.

Allerdings werden im Schutze der derzeit bestehenden Nichtöffentlichkeit beispielsweise Bemühungen der Oppositionsparteien immer wieder durch Antragsvertagungen seitens der Regierungsparteien unterbunden. Dadurch wird der unwahre Eindruck eines Stillstands der Oppositionsarbeit nach außen vermittelt. Außerdem handeln die Regierungsparteien oftmals nicht im Interesse der Bürger, sondern verfolgen auch in Ausschusssitzungen ihre offensichtliche Klientelpolitik.

Alles in allem erscheint es demokratiepolitisch und sachlich problematisch, dass der Öffentlichkeit der Zugang zu Ausschusssitzung verwehrt bleibt. Im Sinne der Transparenz und der Qualitätssteigerung parlamentarischer Arbeit sollen die Bürger das Recht haben, an Ausschusssitzungen teilnehmen zu dürfen - nicht zuletzt, weil die Bürger quasi den Mittelpunkt der parlamentarischen Arbeit bzw. parlamentarischer Ausschüsse darstellen. Nur so entsteht ein wahrheitsgetreues Bild der Arbeitsprozesse des Parlaments.

 

Konkret sollen daher Ausschüsse künftig grundsätzlich öffentlich sein, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen oder anderes (gesetzlich) angeordnet ist. Ob wichtige Gründe bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen bzw. sind die wiederstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Beispielsweise ist die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nennen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.