1962/A XXV. GP

Eingebracht am 31.01.2017
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ANTRAG

Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend studienrechtliche Absicherung bei wissenschaftlichen Arbeiten

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 59 Absatz (1) lautet Ziffer 13:

„13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer auch einer anderen Universität mit facheinschlägigen Kenntnissen nach Möglichkeit zu entsprechen; und“

2. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

Rechtssicherheit bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten 

§ 84a. Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist unzulässig. Wenn die Durchführung der Beurteilung einer negativ beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Beurteilung dieser wissenschaftlichen Arbeit auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen.“

 

 


 

Begründung:

 

 

Die Änderungen verbessern den Rechtsschutz im Sinne der Studierenden.

 

Zu § 59. (1) Z 14.

Bereits im Tätigkeitsbericht 2014/15 forderte die Ombudsstelle für Studierende, dass bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung dem Antrag auf eine_n bestimmte_n Prüfer_in mit facheinschlägigen Kenntnissen auch einer anderen Universität nach Möglichkeit entsprochen werden soll. In Fällen, in denen nur ein_e sachlich in Frage kommende Prüfer_in an der entsprechenden Universität verfügbar ist, kann bei interpersonellen Problemen zwischen dem_der Studierenden und dem_der Prüfer_in, auf diese Weise eine objektive Prüfungssituation gewährleistet werden.

 

 

Zu § 84a.

Derzeit gilt nur bei Prüfungen ein Rechtsschutz für Studierende. Gegen die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten kann hingegen kein Rechtsmittel erhoben werden. Dies soll geändert werden, da gerade Abschlussarbeiten mit einem großen zeitlichen Aufwand verbunden sind. Gleichzeitig sind die Beurteilungskriterien für wissenschaftliche Arbeiten oft wenig transparent. Master-, oder Diplomarbeiten und Dissertationen entscheiden außerdem über den erfolgreichen Studienabschluss, eine negative Beurteilung hat weitreichende Folgen für die Studierenden

 

Bachelorarbeiten sind von der Regelung nicht erfasst, da diese im Rahmen einer Lehrveranstaltung verfasst werden und daher nicht als wissenschaftliche Arbeit gelten. Ein Exzess an Anträgen ist jedenfalls nicht zu erwarten, da im Regelfall eine angemessene Betreuung eine negative Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten bereits im Vorfeld verhindert.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.