1967/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 31.01.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend nächster Schritt bei der Begrenzung von Sonderpensionen

 

BEGRÜNDUNG

 

Mit seiner Entscheidung G 478-479/2015-32 vom 12. Oktober 2016 hat der Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen das Sonderpensionsbegrenzungsgesetz 2014 verworfen und seine Überlegungen hinsichtlich Begrenzungs- und Veränderungsmöglichkeiten dargestellt. Klar ist, dass die Bestimmungen des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes 2014 nur ein erster Schritt zur Harmonisierung der verschiedenen Pensionsregelungen in Österreich sein können. Ziel muss es sein, dass alle Menschen den gleichen pensionsrechtlichen Regelungen hinsichtlich Beitragshöhe, Höchstbeitragsgrundlage oder etwa der gleichen Pensionsformel, also der gleichen Behandlung jedes Beitragseuros, unterliegen. Davon sind wir noch weit entfernt. Es kann jedoch nicht hingenommen werden, dass ein Euro an Versicherungsbeiträgen in Sonderpensionssystemen mehr wert ist, als im ASVG.

 

Ein entscheidender Schritt wird darin liegen, bei zukünftig anfallenden Pensionen sicherzustellen, dass auch tatsächlich jeder Pensionsbeitrags-Euro ­­- unabhängig davon, ob er ins gesetzliche Pensionssystem eingezahlt wird oder in Sondersysteme wie etwa den BeamtInnenpensionssystemen des Bundes oder der Länder, der österreichischen Nationalbank oder anderen Sondersystemen - die gleiche finanzielle Wirkung bei der Auszahlung hat. Weiters wird es notwendig sein, bereits zuerkannte Pensionen für jene Bestandteile, die über die im ASVG festgelegten Regelungen der Behandlung von Beiträgen hinausgehen, mit zusätzlichen Pensionssicherungsbeiträgen zu versehen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

 

 

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat bis 15. September 2017 einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, mit dem bereits bestehende sowie zukünftige Sonderpensionen in einem nächsten Schritt begrenzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Sonderpensionen in einer Weise begrenzt werden, in der jeder Beitragseuro genauso behandelt wird, wie er im ASVG behandelt würde.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.