1980/A XXV. GP

Eingebracht am 31.01.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Einhebung von Rundfunkgebühren, BGBl. Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:



§ 4 Abs 1 lautet: "Die Einbringung der Gebühren und des Programmentgeltes gemäß § 31 ORF-Gesetz einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft)."

Begründung

 

Jeder österreichische Haushalt, der nicht von den Rundfunkgebühren befreit ist, zahlt im Schnitt 23,51 Euro im Monat für die Nutzung von Radio und Fernsehen (Stand Jänner 2017). Die Höhe der Gebühr setzt sich aus Radio- und Fernsehgebühr, Programmentgelt, Kunstförderungsbeitrag und Landesabgabe zusammen. Die Landesabgabe fließt in das jeweilige Landesbudget, wobei ihre Höhe und Verwendungszweck von den Bundesländern selbst festgelegt wird und demzufolge zwischen Null und 5,4 Euro monatlich variiert. Die Verwendung reicht dabei von kulturellen Aufwendungen über Sportförderung bis hin zur Altstadterhaltung und wird zusammen mit der Rundfunkgebührenrechnung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH eingehoben.

Es erschließt sich nicht, dass das Unternehmen ORF, das sich zu einem Großteil aus den Einnahmen des Programmentgelts der Gebührenzahler_innen finanziert und in dessen hundertprozentigem Eigentum sich die GIS GmbH befindet, für das Einheben von Abgaben der Bundesländer verantwortlich ist.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.