1982/A XXV. GP

Eingebracht am 31.01.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG), BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

 

in § 10 wird ein Absatz 5 eingefügt:

"(5) Arbeitnehmer können ihre Kammerzugehörigkeit eigenständig durch schriftliche Erklärung an die Landeskammer aufgeben."

Begründung

 

 

Im Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es unmissverständlich: "Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören." Dieses grundlegende Prinzip sollte man sich im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft von Bürger_innen in den gesetzlichen Interessensvertretungen seine Anwendung finden. Doch gerade bei den Kammern scheint dieses Recht für die Regierung nicht von Bedeutung zu sein, hat sie doch die Pflichtmitgliedschaft mit dem ersten Bundesverfassungsbereinigungsgesetzes im Dezember 2007 mit in den Verfassungsrang gehoben.

Die Pflichtmitgliedschaft gehört auch zur Legitimation der Kammern sich in jeglichen politischen Bereichen Einfluss und Macht zu verschaffen und gleichzeitig die eigene Legitimation des rot-schwarzen Machtkartells zu unterstreichen.

Auch wenn die demokratische Beteiligung in den Kammern ermöglicht wird, kann nicht darüber hinweggetäuscht werden, dass Mitglieder nicht die Möglichkeit haben ihre Mitgliedschaft aufzugeben, wenn ihnen das Agieren ihrer Kammer nicht gefällt. Wer die Möglichkeit der demokratischen Partizipation als Vorwand nimmt, die Pflichtmitgliedschaft zu legitimieren, der maßt sich an Kammern mit Staaten gleichzusetzen. Womit auch die Beschreibung passen würde, dass die Kammern bzw. die Sozialpartnerschaft einen Staat im Staat darstellen.

Die etwa drei Millionen Mitglieder zahlten im Jahr 2015 damit insgesamt über 400 Millionen an die Arbeiterkammer. Die sprudelnden Einnahmen werden nicht nur in Vertretungsarbeit für die Arbeitnehmer investiert, sondern um die „roten Geldspeicher“ zu füllen. Das Vermögen der Arbeiterkammer Wien beläuft sich mit Ende des Jahres 2014 auf rund 471 Millionen Euro. Etwa die Hälfte dieses Vermögens, etwas 256 Millionen Euro entfällt auf das sogenannte Reinvermögen, bestehend aus Geldeinlagen und Immobilien. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat sich hier ein Vermögenszuwachs von 31,72% ergeben.

Arbeitnehmer_innen sollten angesichts dieser Summen selbst die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie einen Mehrwert darin sehen 0,5% ihres Bruttogehaltes an die Arbeiterkammer zu überweisen und dort Mitglied sein zu müssen und damit sämtliches politisches Handeln dieser Kammer mittragen müssen. Ein Interessensvertretung braucht keine Zwangsmitgliedschaft, denn ihre Mitglieder erkennen von alleine den Mehrwert der Interessensvertretung, weshalb es in Zukunft allen Arbeitnehmer_innen offenstehen muss ihre Kammerzugehörigkeit aufzugeben.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.