1983/A XXV. GP

Eingebracht am 31.01.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Matthias Strolz, Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 70 Abs 3 und 4 lauten:

"(3) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.

 (4) Die Ernennung einer Person zum Mitglied der Bundesregierung ist nicht möglich, wenn sie bereits zehn Jahre Mitglied der Bundesregierung war."

Begründung

 

Die Begrenzung von Amtszeiten auf zwei Perioden in Regierungsämtern ist dringend notwendig, um für stetige Erneuerung im politischen Prozess zu sorgen. Es ist ein Grundprinzip der Demokratie, dass die Bürger_innen den von ihnen gewählten Repräsentant_innen die Ausübung bestimmter Aufgaben (nur) auf begrenzte Zeit zuerkennen. Die regelmäßige Wiederholung von Wahlen sichert also die Souveränität der Bürger_innen. So kann die Ansammlung von Macht, die sich auf eine Person konzentriert, geschmälert werden. Außerdem kann die Politik durch regelmäßigen personellen Austausch konkret auf die sich im Wandel befindlichen Umstände und Gegebenheiten eingehen.

Momentan ist im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz keine Regelung von Amtszeitbeschränkungen für Regierungsmitglieder enthalten. Durch die Einführung einer solchen kommt es zu einer notwendigen Weiterentwicklung des politischen Systems in Österreich, im Sinne der Wähler_innen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.