1993/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 01.02.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Marcus FRANZ

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Definition des Embryonen-Begriffs in Österreich gemäß Gutachten des EuGH“

 

Der Europäische Gerichtshof hat definiert, was einen Embryo ausmacht. Als Embryo gilt al- les, was ein Mensch werden kann. So lautet das Gutachten, das der Generalanwalt des Eu- ropäischen Gerichtshofs (EuGH), Cruz Villalón, zur Definition des Embryonen-Begriffs (Rechtssache C-364/13) vorgelegt hat.

Seiner Einschätzung nach kann eine Eizelle, die ohne Befruchtung zur Weiterentwicklung angeregt worden ist und nicht fähig ist, sich zu einem Menschen zu entwickeln, nicht als menschlicher Embryo angesehen werden. Eine Eizelle, die auf natürlichem Wege befruchtet oder von Forschern so genetisch verändert wurde, dass aus ihr ein Mensch heranwachsen könnte, sei hingegen als menschlicher Embryo anzusehen.

Bei dem Wort Embryo denken viele an ein Baby im Mutterleib, an Ultraschallbilder eines schon gut erkennbaren, ungeborenen Menschen mit Händen, Füßen und einem deutlichen Gesicht. In diesem Zustand ist aus einer befruchteten Eizelle bereits ein Fötus geworden, seine inneren Organe sind ausgebildet. Ein Embryo – ein aus dem Altgriechischen stam- mender Begriff, der ursprünglich einmal so viel wie keimen, sprossen oder hervorsprießen bedeutete – entsteht jedoch zu dem Zeitpunkt, wenn aus einer befruchteten Eizelle durch Zellteilung ein Organismus entsteht. Das geschieht bereits wenige Minuten nach der Be- fruchtung.

Derzeit gilt eine befruchtete Eizelle erst ab ihrer Einnistung in den Uterus (Nidation) als Emb- ryo. Der Zeitraum zwischen der Befruchtung und der Einnistung der Eizelle in die Gebärmut- ter ist demnach auch im Lichte des europäischen Gutachtens gesehen eine rechtliche Grau- zone, die es zu beheben gilt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Eizelle bereits ab dem Zeitpunkt der Befruch- tung denselben Schutz erfährt wie der Embryo ab der Nidation. Um den Missbrauch und den lapidaren Umgang in den Labors mit eingefrorenen, befruchteten Eizellen zu vermeiden, muss daher gesetzlich festgelegt werden, dass der Mensch bereits ab der Verschmelzung von Spermium und Eizelle auch als solcher definiert ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass die Eizelle bereits ab dem Zeitpunkt der Be- fruchtung ein Embryo ist und somit der Mensch bereits ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Spermium und Eizelle auch als solcher definiert ist nach den Vorgaben der Definition des EuGH.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.