1997/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 01.02.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Ing. Dietrich,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Abschaffung der Ausgleichszulage für ausländische Pensionisten“

 

Die Ausgleichszulage soll jedem österreichischen Pensionsbezieher, der seine Beiträge in das österreichische Sozialsystem geleistet hat und der im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern. Sie wird umgangssprachlich oft als "Mindestpension" bezeichnet.

Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhalten diese Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines oder ihres Gesamteinkommens.

 

Die Erweiterung der europäischen Union und die Niederlassungsfreiheit brachten es mit sich, dass es auch möglich war, dass ausländische Pensionsberechtigte, welche keine Pensionsversicherungsbeiträge im Inland entrichtet haben, einen Antrag auf Ausgleichszulage stellen konnten. Es wurden hier zwar nicht alle Anträge genehmigt, dennoch gelangten manche - unter bestimmten Voraussetzungen - dank der Ausgleichszulage zu ihrer sogenannten Mindestpension, welche in Österreich um einiges höher ist als in anderen EU-Staaten.

 

Trotz Wohnsitzes in Österreich hat eine Bulgarin kürzlich einen Anspruch auf eine „Mindestpension“ vom Obersten Gerichtshof unter Verweis auf ein neues Phänomen der „Armutszuwanderung“ versagt bekommen[1]:

„Rumänen, Bulgaren und Staatsbürger anderer ärmerer EU-Länder, die nur wegen der Sozialleistungen in wohlhabendere Länder wie Österreich oder Deutschland migrieren: Diese "Bedrohung" beschäftigt Politik und Gerichte. Letztere – allen voran der Europäische Gerichtshof – haben in den letzten Jahren ihre Judikatur verschärft. Nun ändert auch der Oberste Gerichtshof in Österreich seine Gangart. Am deutlichsten wird das anhand einer neuen Entscheidung, bei der eine Bulgarin zu ihrem Sohn nach Wien übersiedelte. Da sie aus ihrem Heimatland nur eine Rente von 111,22 Euro im Monat bezog, machte sie Anspruch auf Ausgleichszulage – eine Art Mindestpension – geltend. Gegen die Abweisung des Antrags durch die Pensionsversicherungsanstalt berief sie erfolgreich und bekam auch vor dem Berufungsgericht recht. Folge: ein Bezug von zuletzt 523,45 Euro monatlich. Der Grund: Die Frau verfügte über eine aufrechte Anmeldebescheinigung. Der dafür notwendige Nachweis ausreichender Existenzmittel gelang der Pensionistin dank einer Schenkung ihres Sohnes über 10.000 Euro, wobei der Betrag umgehend an den Nachkommen zurückfloss. Gilt auch für Mindestsicherung Der OGH revidierte die Entscheidung und hielt klar fest, dass es sich bei Aufenthaltsrecht und Sozialleistungsanspruch um zwei verschiedene Dinge handle. Der klare Spruch der Höchstrichter, mit dem sie von ihrer bisherigen Judikatur wie beispielsweise im Fall Brey abgehen: EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind, können "auf Grundlage von Unionsrecht keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen". Mit dem niedrigen Rentenbezug falle die Bulgarin "eindeutig in die Kategorie der Armutszuwanderung". Diese Entscheidung gelte bei Nichterwerbstätigen auch für andere Sozialleistungen wie beispielsweise die Mindestsicherung, erläutert dazu Robert Rebhahn, Sozialrechtsprofessor an der Uni Wien. Münchhauseneffekt Er hat zu dem Problemkreis den Begriff Münchhauseneffekt geprägt: Ausländer erhalten den Aufenthaltstitel nur dank innerfamiliärer Zuwendungen, ohne die sie auf Sozialleistungen angewiesen wären – was der Gesetzgeber verhindern will. Der rechtmäßige Aufenthalt hätte dann aber sehr wohl den Anspruch auf Transfers zur Folge. Schon im Mai kam es zu einem Urteil, bei dem einem Rumänen eine Ausgleichszulage vorenthalten wurde. Allerdings war hier die Sozialleistung schon erstinstanzlich verwehrt worden: Die vorgewiesenen Existenzmittel stammten aus einem Kredit seiner Schwester, wodurch sich die Behörde getäuscht sah. Judikatur als Brexit-Treiber Rebhahn wirft dem EuGH vor, die Unionsbürgerschaft mit seiner früheren Rechtsprechung "als Hebel für einen weiteren gerichtsinduzierten Integrationsschub zu nutzen". Nach den Rufen aus mehreren Mitgliedstaaten nach einer Neuregelung habe der EuGH die politischen Signale "wohl gehört". Hätte der Gerichtshof schon früher diesen Weg eingeschlagen, dann wäre vielleicht manche Ursache der Brexit-Debatte nicht entstanden, heißt es in einem noch unveröffentlichten Beitrag Rebhahns für die "Österreichische Juristen-Zeitung". Die Armutsmigration dürfte sich bisher in Grenzen halten. Laut Pensionsversicherung beziehen 1.264 aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammende Zuwanderer eine Ausgleichszulage, davon waren fast 500 Deutsche, 293 Rumänen und 143 Bulgaren.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher eine Abschaffung der Ausgleichszulage für in Österreich lebende ausländische Pensionisten vorsieht.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.

 



[1] http://derstandard.at/2000043420451/Hoechstgericht-Keine-Sozialleistungen-fuer-Armutszuwanderer