1999/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 01.02.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Beendigung des Asylverfahrens bei Heimaturlaub“

 

Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen.

 

Ebenso verhält es sich bei Menschen, für welche ein so genannter „subsidiärer“ Schutz gewährt wurde. Diesen Schutz bekommen Menschen, die zwar nicht unmittelbar verfolgt werden, aber im Herkunftsland von Bürgerkrieg, Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung bedroht sind.

 

Daneben gilt auch noch das Prinzip der „sicheren Drittstaaten“. Dies bedeutet, dass ein Flüchtling im Schnellverfahren in dieses „sichere“ Land zurückgewiesen werden kann, wenn er auf der Flucht ein solches Land passiert hat. Dann ist dieses Land – der sichere Drittstaat – für das Asylverfahren zuständig. Diese Regelung existiert seit Jahren für die Mitgliedsstaaten der EU und zahlreiche Nachbarländer der EU.

 

Immer wieder wird nun in den Medien berichtet, dass Asylwerber als auch Asylberechtigte in ihre Heimatländer, aus welchen sie angeblich vor Verfolgung geflohen sind,   zurückreisen, um einen „Heimaturlaub“ anzutreten, um Verwandte zu besuchen.

 

In der Schweiz wird laut Medienberichten anerkannten Flüchtlingen, die wieder in ihr Heimatland zurückreisen, immer häufiger der Asylstatus aberkannt. Als Grund für diese „Verschärfung“ nennt die Schweiz, dass sich die Asylberechtigten "unter den Schutz des Heimatlandes" gestellt hätten, und daher ihre Ansprüche in der Schweiz verlieren. Allein 2015 waren davon 189 Menschen und im Jahr 2016 143 Personen   betroffen.

 

In einer Anfragebeantwortung vom 14. September 2016 schrieb das BM.I Folgendes:

„Nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status von Amts wegen unter anderem dann abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Insbesondere kommt der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 4 in Betracht, „wenn sich die    Person freiwillig in dem Staat niederlässt, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat“. Die Aberkennung erfolgt auf Basis einer Einzelfallprüfung, wenngleich der Verwaltungsgerichthof diesen Aberkennungstatbestand restriktiv interpretiert, zumal im Falle von Kurzbesuchen des Herkunftsstaates noch nicht von einer tatbestandsmäßigen „Niederlassung“ gesprochen werden kann (vgl. VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547).“

 

Allerdings kann bei einer solchen Tatsachenlage ein Ermessensspielraum nicht bestehen: Wenn Asylberechtigte, Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigte in ihre Heimatländer zu einem „Heimaturlaub“ zurückreisen, wo sie aufgrund von Verfolgung       oder Bedrohung von Leib und Leben genau aus diesem Land geflohen sind, kann unmöglich der ursprüngliche Fluchtgrund vorhanden sein. Aus diesen Gründen muss der Aufenthalt für einen Heimaturlaub im Herkunftsland, aus dem die Personen geflohen sind, als Endigungsgrund für das Asylverfahren in Österreich gesetzlich festgeschrieben werden.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der jegliche Art von Rückreise in das Land, das die Personen aus Angst vor Verfolgung und zum Schutz von Leib und Leben verlassen haben, als sofortigen Endigungsgrund für das Asylverfahren oder im Fall von subsidiär Schutzberechtigten als Beendigungsgrund des Schutzes in Österreich gesetzlich festlegt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.