2002/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 01.02.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Weigerstorfer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Aufnahme der Wachtelhaltung in die 1. Tierhaltungsverordnung“

 

Die Verordnung über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), wurde im Einvernehmen mit dem BMLFUW erlassen.

 

Die Verordnung enthält:

·         Regelungen für die Betreuungspersonen (§ 3)

·         Regelungen für Eingriffe (§ 4 und in den jeweiligen Anlagen)

·         spezielle Regelungen für die Haltung der einzelnen Tierarten in den Anlagen 1-11

o   Anlage 1 Pferde und Pferdeartige (Equiden)

o   Anlage 2 Rinder

o   Anlage 3 Schafe

o   Anlage 4 Ziegen

o   Anlage 5 Schweine

o   Anlage 6 Hausgeflügel

o   Anlage 7 Strauße

o   Anlage 8 Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirsche

o   Anlage 9 Kaninchen

o   Anlage 10 Nutzfische

o   Anlage 11 Lamas.[1]

 

Die auf dem Tierschutzgesetz beruhende 1. Tierhaltungsverordnung enthält jedoch keine Regelungen für die Haltung von Wachteln, obwohl diese Tiere zu den Hühnervögeln gehören und sich sowohl Wachteleier als auch Wachtelfleisch als Spezialität immer größerer Beliebtheit erfreuen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 


 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit, wird aufgefordert, die Haltung von Wachteln in der 1. Tierhaltungsverordnung zu regeln.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 



[1] Quelle: https://www.bmlfuw.gv.at/land/produktion-maerkte/tierische-produktion/tierschutz-tiergesundheit/rechtsinfo/Tierschutzgesetz.html (28.1.2016)