2005/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 01.03.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Einkommensschwache Eltern haben die Möglichkeit, zusätzlich zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld noch eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zu beantragen. Die Beihilfe beträgt 6,06 Euro täglich, d.h. 181 Euro pro Monat und wird maximal für 12 Monate (365 Tage) ausbezahlt.

 

Anspruch auf Beihilfe haben alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen Elternteil haben und ab 2017 nicht mehr als 6.800 Euro an maßgeblichen Einkünften dazuverdienen, und zwar bezogen auf das Kalenderjahr. Dies entspricht in etwa einem monatlichen Verdienst von 486 Euro 14 Mal im Jahr.

 

Anspruch haben zudem Elternteile, die in Ehe oder Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil ab 2017 nicht mehr als 6.800 Euro an maßgeblichen Einkünften sowie der zweite Elternteil bzw. die Partnerin/der Partner nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Der Betrag von 16.200 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.220 Euro 14 Mal im Jahr.

 

Geht eine alleinerziehende Person eine neue Partnerschaft ein (also nicht mit dem Kindsvater oder der Kindsmutter) so gilt sie nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht mehr als alleinstehend. Der/die neue Lebensgefährtin wird auch an die Zuverdienstgrenze der Beihilfe gebunden. Für Alleinerziehende ist diese Regelung mehr als problematisch, denn obwohl neue LebenspartnerInnen weder gegenüber dem Kind noch gegenüber der alleinstehenden Person unterhaltspflichtig sind, wird die Höhe ihres Einkommens in der Beihilfenberechnung herangezogen. D.h. Alleinerziehende, die eine neue Beziehung eingehen, laufen dadurch Gefahr die Beihilfe wieder zu verlieren und zurückzahlen zu müssen.

 

Wenn die Zuverdienstgrenzen überschritten werden, wird die Beihilfe teilweise oder ganz zurückgefordert. Wenn Alleinerziehende die Zuverdienstgrenze um weniger als 15 % überschreiten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15% überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.

 

Wenn im Falle eines Paars beide die Zuverdienstgrenzen weniger als 15% überschreiten, verringert sich die Beihilfe um den Betrag, um den die Beihilfe überschritten wurde. Wenn aber nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15% überschritten wird, müssen Paare die gesamte Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr an die Krankenkasse zurückzahlen. Die Gebietskrankenkasse kann eine zu Unrecht bezogene Beihilfe von beiden Elternteilen zurückfordern.

 

Zusammenfassend ist die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für Alleinerziehende in folgenden Punkten ungerecht:

- Alleinerziehende können in Summe weniger dazuverdienen als Paare

- neue Lebensgefährten werden bei der Zuverdienstgrenze berücksichtigt, obwohl diese keinerlei Unterhaltspflicht gegenüber Kind oder Partnerin haben.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat die gesetzlichen Grundlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die sicherstellen, dass alleinerziehende Elternteile im Zuverdienst zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gegenüber Paaren nicht benachteiligt werden und das Einkommen unehelicher Lebensgefährten von Alleinerziehenden bei der Zuverdienstgrenze nicht  herangezogen wird.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.