2013/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 01.03.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Evaluierung des gestaffelten Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Durch den Beschluss des Nationalrates vom 5.6.2008 wurden die Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach Einkommenshöhe gestaffelt. Begründet wurde der Schritt damals mit dem Argument, man wolle die Kaufkraft niedrigerer Einkommen sicherstellen. Zwar wurde damit die unangemessen hohe Grenzsteuerbelastung bzw. Abgabenbelastung beim Übergang von einem geringfügigen in ein vollversichertes Erwerbstätigkeitsverhältnis reduziert, doch im gleichen Zug ergeben sich dadurch auch höhere Grenzsteuerbelastungen bzw. -abgabenbelastungen durch diese Form der Staffelung. Die 2017 gültige Staffelung sieht für Einkommen bis € 1.342 einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 0 %, zwischen € 1.342 und € 1.464,00 von 1 % und von  1.464,00 bis € 1.648,00 von 2 % vor. Gerade dieser Einkommensbereich wird z.B. bei einem Umstieg von Teilzeit zu Vollzeit in sehr vielen Fällen überschritten. Zur höheren Steuerbelastung auf Grund der ESt/LSt-Progressionsstufen tritt noch höhere Belastung durch Arbeitslosenversicherungsbeträge hinzu. Anders als bei Steuersätzen, die nur für zusätzlich verdiente Euros schlagend werden, trifft der gestaffelte Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Überschreiten einer Betragsgrenze in der Folge das Gesamteinkommen, nicht nur den Mehrverdienst. Wer EUR 1.343 verdient, zahlt also um EUR 13,43 mehr Arbeitslosenversicherung als jemand, der EUR 1.342 verdient.

Wie die Anfragebeantwortung 3324/AB XXV. GP aufzeigt, ist die Zahl von Erwerbstätigen, die einen reduzierten Arbeitlosenversicherungsbeitrag bezahlen, stark angestiegen. Dieses Ergebnis deckt sich der Feststellung einer immer weiter steigenden Teilzeitquote. Grundsätzlich hatte sich die Bundesregierung auch mit dem Nationalen Aktionsplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt zum Ziel gesetzt, steuerliche (und damit auch sozialversicherungsrechtliche) Anreize für Teilzeitarbeit abzuschaffen. Dieses Bekenntnis wird auch durch das Gleichstellungziel des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen des BHG 2017 deutlich. In der UG 16 soll das Gleichstellungsziel "Gleichmäßigere Verteilung der Erwerbsarbeit wie auch der unbezahlten Arbeit zwischen Frauen und Männern wird durch das Abgabensystem unterstützt" durch eine wichtige Maßnahme unterstützt werden:

Abbau von negativen Erwerbsanreizen im Abgabensystem im Sinne der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern (bspw. Senkung des Eingangssteuersatzes, um einen Anreiz zur Vollerwerbstätigkeit zu bilden) sowie positive Anreize im Abgabensystem für ein Einkommen über dem Steuerfreibetrag (bspw. Kinderfreibetrag, Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten).

Auch wenn der gestaffelte Arbeitslosenversicherungsbeitrag auf den ersten Blick nicht alleine finanzielle Anreize für eine Teilzeitbeschäftigung bringt, muss dieser in einem Gesamtsystem - beispielsweise im Zusammenspiel mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag, oder der Negativsteuer - bewertet werden. Offensichtlich setzt er negative Erwerbsanreize, weil ein Bruttomehrverdienst im Extremfall zu einem Nettoverlust führen kann.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die Wirkung und des gestaffelten Arbeitslosenversicherungsbeitrages zu evaluieren. Insbesondere soll dabei die finanzielle Anreizwirkung zur Ausweitung einer Erwerbstätigkeit untersucht werden."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.