2017/A XXV. GP

Eingebracht am 01.03.2017
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Antrag

der Abgeordneten Mag.a Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

 

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;“

2. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

3. In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.“

4. In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind“ die Wendung „– unbeschadet des § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 und des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 –“ eingefügt.

5. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.“

6. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „mündliche Prüfung“ durch die Wendung „mündliche (Kompensations)Prüfung“ ersetzt.

7. Dem § 7 Abs. 5 wird angefügt:

„Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.“

8. § 8a Abs. 2 letzter Satz entfällt.

 

9. § 8a Abs. 4a erster Satz lautet:

„Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch den zuständigen Bundesminister.“

10. § 8a Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.“

11. § 9 letzter Satz lautet:

„Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.“

12. In § 10 wird die Wendung „und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ durch die Wendung „und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ ersetzt.

13. § 12 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.

14. Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3a, § 6 Abs. 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 2, 4a und 4b, § 9, § 10, § 12 Abs. 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 2. April 2017 in Kraft.“

15. In § 13 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 3 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 5 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 4 sowie Anlage Ia Abschnitt II Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

2. In Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a, Abschnitt III Z 3 lit. a und Abschnitt III Z 5 lit. a wird jeweils vor dem Abschnitt Prüfer/in folgende Zeile eingefügt:

„Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6”

3. In Anlage I Abschnitt III Z 1 und Z 3 lit. a wird jeweils nach der Wortgruppe „Prüfungsgebiet ‚Projekt‘“ die Wortgruppe „oder ‚Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit‘“ eingefügt.

4. In Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a wird nach der Wendung „Vorsitzende/r (je Teilprüfung)“ die Wendung „mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung“ und nach dieser Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Vorsitzende/r (je Teilprüfung) bei der Berufsreifeprüfung“

1,8”

5 In Anlage I Abschnitt III Z 4 wird das Zitat „§ 33 ff SchUG-BKV“ durch das Zitat „§§ 33 ff SchUG-BKV“ ersetzt.

6. In Anlage Ia Abschnitt II Z 1 entfällt die den/die Schriftführer/in betreffende Zeile.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

Art. 1 (Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2011 wurde die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung im Berufsreifeprüfungsgesetz implementiert. Mit vorliegendem Entwurf sollen vor der erstmaligen Durchführung der teilzentralen standardisierten Berufsreifeprüfung im Haupttermin 2017 Anpassungen an die entsprechenden Bestimmungen im Schul- und Externistenprüfungswesen erfolgen sowie Klarstellungen vorgenommen und redaktionelle Versehen bereinigt werden.

 

Zu Z 1, 3, 6, 7, 9 und 10 (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 und 5 sowie § 8a Abs. 4a und 4b):

Im Sinne einer Angleichung an die Reifeprüfungsbestimmungen im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bzw. im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) wird im Prüfungsgebiet Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung vorgesehen. Die Ablegung der mündlichen Kompensationsprüfung erfolgt auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten und ist nur im selben Prüfungstermin zulässig. Prüfungstermine und Aufgabenstellungen mündlicher Kompensationsprüfungen wie auch die für die Beurteilung maßgeblichen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen werden durch die zuständige Bundesministerin für Bildung vorgegeben. Entsprechend den Regelungen im SchUG und im SchUG-BKV (jeweils § 38 Abs. 5) sollen mündliche Kompensationsprüfungen je nach Beurteilung der Leistungen bei dieser Prüfung zur Folge haben, dass die Gesamtleistungen im Prüfungsgebiet Mathematik unter Bedachtnahme auch auf die negativ beurteilten schriftlichen Leistungen mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder allenfalls auch „Nicht genügend“ zu beurteilen sind.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

§ 3 Abs. 3 Z 2 sieht vor, dass Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die Teilprüfung Fachbereich statt als fünfstündige schriftliche Klausurarbeit auch in Form einer Projektarbeit (einschließlich Präsentation und Diskussion) ablegen können. Eine Anrechnung von bereits abgelegten nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertigen Projektarbeiten ist jedoch nach geltender Rechtslage nicht vorgesehen und soll durch eine Ausweitung des Zitats in § 3 Abs. 2 auch auf die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 ermöglicht werden.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1a):

Hier erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. I Nr. 97/2015 sowie des § 6 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 32/2011 auch hinsichtlich § 6 Abs. 1a anzuwenden sind.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 2):

Falls die räumlichen Kapazitäten an einzelnen Schulen für eine große Zahl an Prüfungskandidatinnen und ‑kandidaten der Berufsreifeprüfung möglicherweise nicht ausreichen, soll die Ablegung von Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung auch an anderen Prüfungsorten möglich sein.

Zu Z 8 (§ 8a Abs. 2):

Der letzte Satz des § 8a Abs. 2 steht in Widerspruch zu Abs. 5 und soll daher entfallen.

Zu Z 11 (§ 9):

Hiebei handelt es sich um eine Ergänzung dahingehend, dass künftig auch der Entfall von Teilprüfungen am Zeugnis über die Berufsreifeprüfung vermerkt werden soll.

Zu Z 12 (§ 10):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle (grammatikalische) Korrektur.

Zu Z 13 (§ 12 Abs. 12):

Die doppelte Vergabe der Absatzbezeichnung „(11)“ in § 12 wird dahingehend korrigiert, dass § 12 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 75/2016 die Absatzbezeichnung „(12)“ erhält.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 13):

§ 12 Abs. 13 in der Entwurfsfassung regelt das Inkrafttreten. Da das Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Z 2 und des § 8a Abs. 4a und 4b idF der Novellen BGBl. I Nr. 97/2015 bzw. BGBl. I Nr. 32/2011 mit 1. April 2017 vorgesehen ist, sollen die Änderungen des vorliegenden Entwurfs erst mit 2. April 2017 in Kraft treten.

Zu Z 15 (§ 13):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

 

Art. 2 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes):

Bei der im Rahmen des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, erfolgten Novelle zum Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz) bildete die Systemänderung bei der Abgeltung der Prüfungstaxen für einzelne Mitglieder der Prüfungskommissionen (Vorsitzende/r, Schulleiter/in, Klassenvorständin bzw. Jahrgangsvorständin oder Klassenvorstand bzw. Jahrgangsvorstand sowie Schriftführer/in) einen wesentlichen Bestandteil.

Den genannten Personen gebührte für alle im Rahmen einer Reifeprüfung sowie einer Reife- und Diplomprüfung einer Kandidatin oder einem Kandidaten abgenommenen Teilprüfungen nach dem Abschluss aller Teilprüfungen eine Prüfungstaxe. Um eine raschere Abgeltung der Prüfungstätigkeit bei sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Prüfungen zu gewährleisten und um bei einem Wechsel eines Kommissionsmitgliedes eine angemessene Abgeltung sicherzustellen, wurde der Abgeltungsanspruch der Kommissionsmitglieder für jede einzelne abgenommene Teilprüfung festgelegt. Hierbei wurde die für die Reifeprüfungen sowie für die Reife- und Diplomprüfungen für sieben Teilprüfungen vorgesehene einheitliche Prüfungstaxe dahin gehend aliquotiert, dass künftig für jede einzelne Teilprüfung 1/7 der bisherigen Prüfungstaxe gebühren sollte.

Die Abgeltung der Prüfungstätigkeit bei der Berufsreifeprüfung richtete sich nach den für die entsprechenden Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Prüfungstaxen. Da sich die Berufsreifeprüfung nur aus vier Teilprüfungen zusammensetzt, erhalten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission insgesamt für die den einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten abgenommenen Prüfungen künftig 4/7 der ursprünglich vorgesehenen Prüfungstaxe vergütet. Bei diesen nunmehr bei Berufsreifeprüfungen gebührenden niedrigeren Prüfungstaxen entsteht jedoch den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gegenüber herkömmlichen Reife- und Diplomprüfungen ein die bisherige höhere Abgeltung begründender Mehraufwand dadurch, dass zusätzlich zum fallweisen Nichterscheinen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu einzelnen Teilprüfungen die vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an unterschiedlichen Tagen und an externen Prüfungsorten, nämlich an den Einrichtungen der Erwachsenenbildung, stattfinden. Standortbedingt entsteht für die Vorsitzenden ein erhöhter organisatorischer Aufwand sowie ein erhöhter Aufwand an Informations- und Kontrollarbeit.

Darüber hinaus sollen redaktionelle Versehen korrigiert werden.

 

Zu Art II Z 1 (§ 6 Abs. 15):

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art II Z 2 (Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a, Abschnitt III Z 3 lit. a und Abschnitt III Z 5 lit. a):

Bei der im Rahmen des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, erfolgten Anpassung der Prüfungstaxen an die geänderten Prüfungsbestimmungen ist die gegenständliche für den Bereich der Externistenprüfungen für die Schriftführung bisher vorgesehene Prüfungstaxe aus einem Redaktionsversehen entfallen.

Zu Art II Z 3 (Anlage I Abschnitt III Z 1 und Z 3 lit. a):

Bei der Anpassung der Prüfungstaxen an die geänderten Prüfungsbestimmungen im Rahmen des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde die als fächerübergreifende Projektarbeit ausgestaltete betriebswirtschaftliche Fachklausur aus einem Versehen nicht berücksichtigt

Zu Art II Z 4 (Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a):

Durch die Erhöhung der Prüfungstaxe für Vorsitzende bei Berufsreifeprüfungen soll dem bei Berufsreifeprüfungen für die Vorsitzenden entstehenden Mehraufwand Rechnung getragen werden.

Zu Art II Z 5 (Anlage I Abschnitt III Z 4):

Betrifft eine Zitatberichtigung.

Zu Art II Z 6 (Anlage Ia Abschnitt II Z 1):

Für die abschließenden Prüfungen an allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden höheren Schulen zum Haupttermin wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Prüfungstaxe für die Schriftführung gestrichen, da diese Tätigkeit durch die den Prüfungskommissionen angehörenden Klassenvorständ/innen und Jahrgangsvorständ/innen wahrgenommen werden kann. Bei der redaktionellen Neufassung der Prüfungstaxen in Anlage Ia durch die Novelle BGBl I Nr. 56/2016 wurde versehentlich bei der Reife- und Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen für die Schriftführung bei den auslaufend nach den alten Prüfungsbestimmungen abzunehmenden Reife- und Diplomprüfungen eine Taxe vorgesehen. Dieses Redaktionsversehen soll nunmehr korrigiert werden.