2021/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 01.03.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Effizienzsteigerung für den Sozial- und Weiterbildungsfonds unter Einhaltung der De-Minimis-Verordnung

 

Mit einer Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes wurde eine temporäre Senkung der Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds beschlossen. Der Sozial- und Weiterbildungsfonds hat in den vergangenen Jahren ein Vermögen von 30 Millionen angehäuft und verbucht enorme Verwaltungskosten. Die Beitragssenkung mag nun vielleicht dazu dienen, dieses Vermögen auf ein vertretbares Niveau zu senken, doch aufgrund des ab dem 2. Quartal 2019 wieder steigenden Beitragssatzes wird auch das Vermögen des Fonds wieder ansteigen. Der Grund für diesen Vermögensanstieg liegt darin, dass die grundsätzliche Fehlkonstruktion dieses Fonds nicht angetastet wird.

Das wesentliche Problem des Fonds liegt darin, dass zwar alle Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Lohnsummen ihrer überlassenen Arbeitskräfte in diesen Fonds einzahlen, allerdings die Auszahlungen, die sie gem. § 22c Abs. 2 AÜG entsprechend zu verwenden haben,aufgrund der De-Minimis-Verordnung mit 200.000 Euro jährlich begrenzt sind. Das hat zur Folge, dass größere Arbeitskräfteüberlasser wesentlich mehr in den Fonds einzahlen, als sie daraus entnehmen können. Auch die kleinen Überlasser können den Fonds nicht in einem Ausmaß beanspruchen, das den Einzahlungen entspräche. Dieses Missverhältnis wird mit der vorübergehenden Beitragssenkung nicht entschärft.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, die Auszahlungsbeschränkung des Sozial- und Weiterbildungsfonds an einzelne Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen aufgrund der de-minimis-Verordnung zu evaluieren und dem Nationalrat ehestmöglich eine Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) vorzulegen, die ein ausgewogenes Einnahmen-/Ausgabenverhältnis unter Einhaltung der de-minimis-Verordnung gewährleistet."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.