2044/A XXV. GP

Eingebracht am 02.03.2017
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:

 

In § 52 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen gemäß § 157, ausgenommen Stromtankstellen, gilt jedenfalls als Betriebsstätte.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

 

Zu § 52 Abs. 1, Automatentankstellen:

Automatentankstellen sollten eine weitere Betriebsstätte sein und nicht unter die Ausnahme des § 52 fallen.

Nach § 52 gelten „gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbestimmung der Kunden bestimmt sind, nicht als Betriebsstätte und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des § 46 Abs 1-3 GewO. Die Aufstellung derartiger Automaten ist jedoch der Behörde anzuzeigen.

Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, dass Automatentankstellen auch unter die § 52 - Ausnahme fallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass schon die Wortinterpretation des Begriffes „Automaten“ zum Ergebnis führt, dass Tankstellen nicht mit Automaten gemeint sein können.

Ebenso lässt die Formulierung „die Aufstellung derartiger Automaten“ den zwingenden Schluss zu, dass der historische Gesetzgeber Automaten wie z.B. Kaugummiautomaten, Zigarettenautomaten etc. im Focus hatte. Automatentankstellen können nicht „aufgestellt werden“, sondern bedürfen nicht nur einer sehr weitreichenden betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung, sondern auch umfassender baulicher Maßnahmen. Im Gegensatz zum „Zigarettenautomat“, der in der einfachsten Version an eine Hausmauer montiert wird, sind die Benzin- und Dieselabgabestellen fix mit unterirdischen Rohrleitungen und Kesselsystemen verbunden. Weiters sei anzumerken, dass die VbF (Verordnung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) das Wort Automatentankstellen überhaupt nicht kennt. Die VbF regelt den „Automaten“ bewusst anders: „Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen“.

Weiters werden in § 52 Abs. 2 auch bestimmte Tätigkeiten von der Automatenregelung ausgeschlossen; dabei handelt es sich im wesentlichem um Tätigkeiten, die mit Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder auch Jugendschutz verbunden sind. In diesem Sinn soll die Bestimmung des § 52 nicht für die Abgabe von Treibstoffen mittels Automaten gelten.