2059/A XXV. GP

Eingebracht am 14.03.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Bruno Rossmann, Rainer Hable, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

 

1.    Nach dem § 16 wird folgende Überschrift sowie folgender § 16a eingefügt:

 

Va. Spekulationsverbot

 

§ 16a. Die Finanzgebarung von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie anderer gemäß dem Europäischen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG i.d.g.F.) dem Sektor Staat zurechenbarer Rechtsträger ist risikoavers nach folgenden Grundsätzen auszurichten:

1.    Risikoaverse Ausrichtung des Finanzmanagements unter Festlegung einheitlicher Richtlinien für das Risikomanagement alle relevanter Risikoarten;

2.    Einrichtung einer geeigneten und angemessenen Aufbau- und Ablauforganisation, insbesondere unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge; 

3.    Einrichtung entsprechender Risikolimits für alle Finanzgeschäfte;

4.    Verbot des Abschlusses von Fremdwährungsgeschäften und derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft; 

5.    Verbot von mittel- und langfristigen Veranlagungen mit Ausnahme von Maßnahmen des kurzfristigen Liquiditätsmanagements;

6.    Erstellung einer strategischen Jahresplanung bezüglich des Schulden- und Liquiditätsmanagements;


7.    Verpflichtung zur Erstellung von jährlichen Berichten bis 31. Mai eines jeden Jahres und zur Übermittlung an den Nationalrat sowie an die Landtage, insbesondere einschließlich der Darstellung:

a.    aller im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des Haushalts,

b.    aller Finanzgeschäfte in einem doppelten Rechnungskreislauf samt Zahlungsflüssen, aktuellen Marktwerten und Marktwertveränderungen,

c.    der Einhaltung der Risikolimits gem. Z 3.

 

Die Grundsätze der Z 1 bis 7 sind auch einzuhalten, wenn die genannten Rechtsträger ihre Finanzgeschäfte teilweise oder zur Gänze an Dritte auslagern.“

 

 

 

Begründung:

 

Der neue § 16a F-VG sieht bundesweit einheitlich zu regelnde Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung und eines risikoaversen Finanzmanagements vor. Die in einer Verordnung zu regelnden Mindeststandards können sich insbesondere an den für die Bundesfinanzierungsagentur des Bundes geltenden Regeln orientieren. Höhere Standards seitens der Rechtsträger gemäß § 16a können vorgesehen werden.

Diese Mindeststandards gelten nicht nur für Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände selbst, sondern auch für andere Rechtsträger der öffentlichen Hand. Darunter werden solche des Sektors Staat im Sinne des ESVG 2010 (oder entsprechender Nachfolgeregelungen) verstanden (vgl. § 2 Z 1 sowie § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Gebarungsstatistik-VO 2014).

Die relevanten Risikoarten gemäß Z. 1 umfassen insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko. Dieser Grundsatz der risikoaversen Ausrichtung bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken bei der Finanzierung und Veranlagung einzugehen.

Die handelnden Personen des Finanzmanagements müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und  Erfahrungen  verfügen. Die Qualität der Aufbau- und Ablauforganisation gemäß Z. 2 hat sich dabei an den für die Durchführung von Handelsgeschäften für Kreditinstitute geltenden Mindeststandards nach dem Prinzip der Proportionalität zu orientieren.

Die Jahresplanung gemäß Z. 6 hat die Festlegung eines Risikopuffers zu umfassen.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.