2064/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm (JN), das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO), die Zivilprozessordnung 1895, das Gesetz vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentgesetz, die Strafprozessordnung 1975 (StPO) und das Strafgesetzbuch 1974 (StGB), geändert werden (Gelöbnis-Harmonisierungsgesetz 2017)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm (JN), das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO), die Zivilprozessordnung 1895, das Gesetz vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentgesetz, die Strafprozessordnung 1975 (StPO) und das Strafgesetzbuch 1974 (StGB), geändert werden (Gelöbnis-Harmonisierungsgesetz 2017)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 2 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 3 Änderung des EGZPO

Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordung

Artikel 5 Änderung des Gesetzes vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

Artikel 6 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 7 Änderung des Patentgesetzes

Artikel 8 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 9 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 10 Aufhebung von Bestimmungen

 

Artikel 1

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert:

1.    In § 7 Abs 2, § 8 Abs 2, § 61 Abs 2 und § 62 Abs 1 wird jeweils der Ausdruck "fachmännischen" durch den Ausdruck "fachkundigen" ersetzt.

2.    In § 10 Abs 1 und § 62 Abs 1 wird jeweils der Ausdruck "fachmännische" durch den Ausdruck "fachkundige" ersetzt.

3.    In § 61 Abs 1 wird der Ausdruck "fachmännischer" durch den Ausdruck "fachkundiger" ersetzt.

 

Artikel 2

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:

1.    § 20 lautet samt Überschrift wird folgt:

" Fachkundige Laienrichter.

§. 20.

(1) Das Amt eines fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handelsbetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.

(2) Die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Angelobung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf das bereits geleistete Gelöbnis. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

(3) Das Amt eines fachkundigen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet."

 

2. § 21 lautet wie folgt:

"§. 21.

(1) Die fachkundigen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, angelobt. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf das bereits geleistete Gelöbnis.

(2) Nach der Angelobung kommen den fachkundigen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachkundige Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46)."

 

Artikel 3

Änderung des EGZPO

Das Gesetz vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,  RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. Artikel XXII. lautet wie folgt:

"Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige, auch unter Leistung eines Wahrheitsgelöbnisses, vernehmen. Auf die gelöbliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung. Ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vor dem Schiedsgerichte vernehmen oder angeloben zu lassen, so ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die zu vernehmende oder anzugelobende Person wohnt oder sich aufhält, um die Vornahme zu ersuchen. Das ersuchte Gericht hat dem Sekretär des Schiedsgerichtes auf dessen Verlangen Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen und Fragen zu stellen.

Ein solches Ansuchen kann auch gestellt werden, wenn die Beweisaufnahme außerhalb des Ortes stattfinden soll, wo das Schiedsgericht seinen Sitz hat."

2. Artikel XL. lautet wie folgt:

"Wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Wahrheitsgelöbnis abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Angelobung die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Verfahrens bei Leistungen von Wahrheitsgelöbnissen vor Gericht zu beachten."

3. Artikel XLII. lautet wie folgt:

"Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und ein Wahrheitsgelöbnis dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.

Wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die gelöbliche Angabe über das Vermögen gemacht ist."

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung 1895 (ZPO),  RGBl. Nr. 113/1895, BGBl. Nr. 113/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2015, wird wie folgt geändert:

 1. § 60 lautet wie folgt:

"(1) Wird dem Antrage stattgegeben, so ist zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage vom Kläger unter Leistung eines Wahrheitsgelöbnisses zu bekräftigen ist."

(2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. Zum Zwecke der gelöblichen Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlage der Sicherheitssumme hat der Kläger bei dem Prozessgericht innerhalb der ihm hiezu offen gestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung anzusuchen. Die Ablegung des Wahrheitsgelöbnisses kann bei dem Gerichte des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers erfolgen.

(3) In der dem Kläger zuzustellenden schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Falle fruchtlosen Ablaufes der im Absatze 1 erwähnten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gerichte für zurückgenommen erklärt, oder, wenn der Antrag während des Rechtsmittelverfahrens gestellt wird (§. 58), das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel als zurückgezogen angesehen würde. Beides geschieht mittels Beschluss; der Beschlussfassung hat die mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Klägers vorauszugehen."

2. § 62 lautet wie folgt:

"(1) Nach rechtzeitigem Erlage der Sicherheitssumme oder Ableistung des Wahrheitsgelöbnisses ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen."

3. In § 208 Abs 1 Z 1, § 273 Abs 1, § 274 Abs 1, § 307 Abs 1 u 2, § 377 Abs 1 u 2, § 381, § 382, § 383 sowie § 489 Abs 1 u 2  wird jeweils der Ausdruck "eidliche" durch den Ausdruck "gelöbliche" ersetzt

4. In § 377 Abs 2 u 3, § 379 sowie § 481 wird jeweils der Ausdruck "eidlichen" durch den Ausdruck "gelöblichen" ersetzt

5. In § 383 und § 489 Abs 1 wird jeweils der Ausdruck "eidlich" durch den Ausdruck "gelöblich" ersetzt

6. § 280 Abs 1 lautet wie folgt:
"(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahme von einem oder mehreren angelobten Stenographen aufgezeichnet werde. Ein Stenograph, welcher nicht im allgemeinen für diese Aufgabe angelobt ist, hat zu geloben, dass er das mündlich Vorgebrachte treu aufzeichnen und das Aufgezeichnete richtig übertragen werde. Die Angelobung entfällt, wenn ein gerichtlicher Beamter als Stenograph bestellt wird."

7. § 325 Abs 1 lautet wie folgt:

"(1) Wird das Zeugnis ohne Angabe von Gründen verweigert oder beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung auch, nachdem dieselbe als nicht gerechtfertigt erkannt worden ist, oder wird die Ableistung des geforderten Wahrheitsgelöbnisses verweigert, so kann der Zeuge auf dem Wege der zur Erzwingung einer Handlung zulässigen Exekution von amtswegen durch Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden. Die Haft darf nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz verlängert werden und in keinem Falle die Dauer von sechs Wochen überschreiten."

8. § 326 Abs 1 lautet wie folgt:

"(1) Die Beschlussfassung darüber, ob und in welcher Weise der Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache durch die ungerechtfertigte Weigerung der Aussage, der Ableistung des Wahrheitsgelöbnisses oder durch die deshalb wider den Zeugen eingeleiteten Zwangsmaßregeln beeinflusst werde, steht dem erkennenden Gerichte zu. Der beauftragte oder ersuchte Richter hat deshalb das Prozessgericht von diesen Vorfällen jederzeit ohne Aufschub in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen."

9. § 336 lautet wie folgt:

 "(1) Zeugen, welche wegen einer falschen Beweisaussage verurteilt worden sind, oder welche zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, endlich Personen, welche wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, dürfen nicht angelobt werden.

 (2) Das Gericht kann die Angelobung eines Zeugen unterlassen, wenn keine der Parteien vor der Beendigung der Vernehmung des Zeugen die Leistung eines Wahrheitsgelöbnisses beantragt.

 (3) Die unrechtmäßige Verweigerung des Leistung eines Wahrheitsgelöbnisses zieht dieselben Folgen wie die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage nach sich."

 10. §337 lautet wie folgt:

"(1) Der Zeuge ist vor seiner Abhörung anzugeloben. Zur Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, über die Zulässigkeit seiner Abhörung oder Angelobung und über den Umstand, ob er eine für die Ermittlung des Sachverhaltes dienliche Aussage abzulegen vermöge, kann jedoch vor der Angelobung des Zeugen eine Befragung desselben vorgenommen werden.

(2) Auf Grund dieser Befragung kann das Gericht nach Anhörung der Parteien beschließen, dass die Abhörung des Zeugen zu unterbleiben habe, oder es kann sich vorbehalten, über die Angelobung des Zeugen erst nach erfolgter Abhörung desselben Beschluss zu fassen. Der beauftragte oder ersuchte Richter muss in jedem Falle die Abhörung des Zeugen vornehmen; er kann jedoch die Entscheidung über die Angelobung des Zeugen bis nach erfolgter Abhörung aufschieben oder dieselbe dem erkennenden Gerichte vorbehalten.

(3) Wenn sich ein Zeuge der Beantwortung von Fragen nicht entschlägt, hinsichtlich deren er die Aussage gemäß §. 321 Z 1 und 2, zu verweigern berechtigt wäre, kann sich das erkennende Gericht oder der die Vernehmung leitende beauftragte oder ersuchte Richter gleichfalls vorbehalten, über die Ablegung des Wahrheitsgelöbnisses erst nach erfolgter Abhörung des Zeugen zu entscheiden."

11. § 338 lautet:

"(1) In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Angelobung entschieden werden soll, ist der Zeuge vor der Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Bedeutung des vorbehaltenen Wahrheitsgelöbnisses, sowie an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage zu erinnern.

(2) Nach Ablegung der Aussage kann mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit derselben oder auf das ihr zukommende geringe Maß von Glaubwürdigkeit vom erkennenden Gerichte oder von dem die Vernehmung leitenden beauftragten oder ersuchten Richter ausgesprochen werden, dass die Angelobung unterbleibe.

(3) Wenn die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter geschah, kann das erkennende Gericht nach Einlangen einer unbeeideten Zeugenaussage die nachträgliche Angelobung derselben verfügen."

12. § 340 Abs 1 letzter Satz entfällt.

13. § 343 Abs 3 lautet:

"In dem Protokolle ist zu bemerken, ob der Zeuge vor oder nach seiner Abhörung angelobt wurde, ob dessen Angelobung unterblieben ist oder der Entscheidung des erkennenden Gerichtes vorbehalten wurde, ob die Parteien und welche derselben bei der Abhörung zugegen waren, endlich ob und welche Einwendungen von den Parteien oder vom Zeugen gegen das Protokoll erhoben wurden."

14. § 344 Abs 2 lautet:

"Bei wiederholter oder nachträglicher Vernehmung kann angeordnet werden, dass statt der nochmaligen Angelobung der Zeuge die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf das früher abgelegte Wahrheitsgelöbnis zu versichern habe."

15. § 349 lautet wie folgt:

"(1) Gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ableistung des Wahrheitsgelöbnisses oder der Beantwortung einzelner Fragen, gegen den Beschluss, dass die Abhörung eines Zeugen zufolge § 337 zu unterbleiben hat, sowie gegen die im Sinne der §§ 339 bis 342 bei der Vernehmung gefassten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

(2) Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung der Aussage oder der Leistung des Wahrheitsgelöbnisses durch einen Zeugen und über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335, die Beschlüsse, durch welche die Ladung eines Zeugen oder dessen Vorführung angeordnet wird, sowie die über die Angelobung eines Zeugen gefassten Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

16. § 358 lautet wie folgt:
"(1) Jeder Sachverständige ist vor dem Beginne der Beweisaufnahme anzugeloben. Von der Angelobung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Angelobung verzichten.

 (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen angelobt, so genügt die Erinnerung und Berufung auf das Gelöbnis."

17. In § 366 Abs 2 und § 372 wird der Ausdruck "Beeidigung" durch den Ausdruck "Angelobung" ersetzt.

18. § 376 lautet wie folgt:

"(1) Die Parteien sind zuerst ohne Angelobung zu befragen; der Vernehmung kann die Abhörung unter Leistung eines förmlichen Wahrheitsgelöbnisses folgen.

(2) Bei der Vernehmung ohne Angelobung sind, wenn beide Parteien erschienen sind, in der Regel beide über die zu beweisenden Tatsachen zu befragen. Vor der Vernehmung ohne Angelobung hat das Gericht die Parteien aufmerksam zu machen, dass sie unter Umständen verhalten werden können, über ihre Aussagen ein Wahrheitsgelöbnis abzulegen."

19. § 377 lautet wie folgt:

"(1) Wenn das Ergebnis der Befragung ohne vorheriges förmliches Wahrheitsgelöbnis nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Tatsachen zu überzeugen, so kann das Gericht die Vernehmung unter Leistung eines förmlichen Wahrheitsgelöbnisses anordnen. Parteien, bei denen die Ausschließungsgründe des § 336 Abs. 1 zutreffen, dürfen nicht angelobt werden.

(2) Hiebei kann das Gericht aus der Aussage ohne Wahrheitsgelöbnis einzelne Behauptungen hervorheben, welche die Partei nunmehr unter Angelobung zu wiederholen hat; desgleichen kann das Gericht bei Anordnung der gelöblichen Vernehmung die Fassung bestimmen, in welcher die gelöbliche Aussage über einzelne Umstände zu erfolgen habe. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Partei ist vor ihrer Abhörung unter Leistung eines förmlichen Wahrheitsgelöbnisses an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit sowie an die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage unter Wahrheitsgelöbnis zu erinnern. Die erfolgte Erinnerung ist im Protokolle festzustellen."

20. § 379 lautet wie folgt:

"Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der Befragung einer Partei unter Leistung eines Wahrheitsgelöbnisses vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren."

21. § 380 Abs 3 lautet wie folgt:

"(3) Die Anwendung von Zwangsmaßregeln, um eine Partei, die zum Zwecke der Beweisführung ohne Leistung eines Wahrheitsgelöbnisses oder gelöblich befragt werden soll, zum Erscheinen vor Gericht oder zur Aussage zu verhalten, ist unstatthaft."

22. § 381 lautet wie folgt:"Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises habe, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Aussage oder die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt, wenn die zum Zwecke der ungelöblichen oder gelöblichen Vernehmung geladene Partei nicht erscheint, oder wenn die gelöbliche Aussage einer Partei von den bei ihrer vorausgegangenen ungelöblichen Vernehmung abgegebenen Erklärungen in erheblichen Punkten abweicht, hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen." 23. § 382 Abs 2 lautet wie folgt:  "(2) Die Vorschriften der §§ 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und Abhörung unter Leistung eines Wahrheitsgelöbnisses einer Partei."

24. § 383 lautet wie folgt:
"Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sich erbietet, die zu beweisenden Umstände im Prozesse gelöblich zu bestätigen, die gelöbliche Abhörung dieser Partei jedoch wegen ihres früheren Todes nicht stattfinden kann, so hat das Gericht die Erklärung nach §. 272 zu würdigen."

25. In § 481 wird der Ausdruck "eidlichen" durch den Ausdruck "gelöblichen" ersetzt.

26. § 489 Abs 2 und Abs 3 lauten wie folgt:

"(2) Wird vom Berufungssenat die neuerliche gelöbliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz gelöblich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an das in erster Instanz geleistete Wahrheitsgelöbnis zu vernehmen.

(3) Das Berufungsgericht kann die gelöbliche Vernehmung einer Partei, welche in erster Instanz die Vernehmung oder die gelöbliche Aussage verweigert hat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern, und dass diese Gründe seither weggefallen sind."

 

Artikel 5

Änderung des Gesetzes vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

Das Gesetz vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, RGBl. Nr. 33/1868, zulätzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945, wird wie folgt geändert:

1.    Der Titel lautet:  "Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei Leistungen von Wahrheitsgelöbnissen vor Gericht"

2. § 1 lautet:

"Die Formel der vor Gericht abzulegenden Wahrheitsgelöbnisse hat zu lauten:

für Zeugen im Zivil- und Strafverfahren:

„Ich gelobe, dass ich über alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde)!“

für Sach- und Kunstverständige im Zivil- und Strafverfahren:

„Ich gelobe, dass ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde!“

für den Parteien-Eid in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

„Ich gelobe, dass .... (hier folgen die Worte des Eides)!“

3. § 3 lautet:

"Vor der Ablegung des Wahrheitsgelöbnisses hat der Richter den Gelöbnispflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die an die Wichtigkeit des Gelöbnisses für die Rechtsordnung und an die Strafbarkeit der Falschaussage zu erinnern und demselben zu bedeuten, dass das Wahrheitsgelöbnis im Sinne des Gerichtes, daher ohne allen Vorbehalt und ohne Zweideutigkeit, abzulegen sei."

4.    Die §§ 4 und 5 entfallen.

 

Artikel 6

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:

In § 50d wird der Ausdruck "fachmännische" durch den Ausdruck "fachkundige" ersetzt.

 

Artikel 7

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:

In § 146 wird der Ausdruck "fachmännische" durch den Ausdruck "fachkundige" ersetzt.

 

Artikel 8

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 240a Abs 1 und 2 lauten wie folgt:

"(1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht angelobt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu anzugeloben. Die Schöffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede:

„Sie geloben, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand, außer mit den Mitgliedern des Schöffengerichts, Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Ihrem Gewissen verantworten können.“

(2) Sodann wird jeder Schöffe einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: „Ich gelobe.“

2. § 305 Abs 1 und 2 lauten wie folgt:

"(1) Hierauf gelobt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen an, die in demselben Jahre noch nicht angelobt worden sind. Er gibt die Namen der schon angelobten Geschworenen bekannt und erinnert diese an die Bedeutung des von ihnen abgelegten Gelöbnisses. Sodann fordert er die Geschworenen auf, sich von den Sitzen zu erheben, und hält an sie folgende Anrede:

„Sie geloben, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes und Ihren Mitgeschworenen Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Ihrem Gewissen verantworten können.“

(2) Sodann wird jeder noch nicht angelobte Geschworenen einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: „Ich gelobe.“

3. § 325 Abs 1 lautet wie folgt:

"(1) Der Obmann leitet die Beratung der Geschworenen damit ein, dass er ihnen folgende Belehrung vorliest:

„Das Gesetz fordert von den Geschworenen nur, dass sie alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft prüfen und sich dann selbst fragen, welchen Eindruck in der Hauptverhandlung die wider den Angeklagten vorgeführten Beweise und die Gründe seiner Verteidigung auf sie gemacht haben.

Nach der durch diese Prüfung der Beweismittel gewonnenen Überzeugung allein haben die Geschworenen ihren Ausspruch über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu fällen. Sie dürfen dabei ihrem Gelöbnis gemäß der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder Schadenfreude kein Gehör geben, haben vielmehr mit Unparteilichkeit und Festigkeit so zu entscheiden, wie sie es vor ihrem Gewissen verantworten können.

Die Beratung und Abstimmung hat sich nur auf die den Geschworenen vorgelegten Fragen zu beschränken. Welche gesetzlichen Folgen den Angeklagten treffen, wenn er schuldig gesprochen wird, werden die Geschworenen gemeinsam mit dem Gerichtshof in einer späteren Beratung zu entscheiden haben.

Die Geschworenen haben sich bei ihrer Abstimmung ständig ihre beschworene Pflicht vor Augen zu halten, das Gesetz treu zu beobachten und ihm Geltung zu verschaffen. Sie sind dazu berufen, Recht zu sprechen, aber nicht berechtigt, Gnade zu üben.“

4. § 340 Abs 1 lautet wie folgt:

"(1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

„Die Geschworenen haben nach Gelöbnis und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:“

 

Artikel 9

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

1.    § 64 Abs 1 Z. 3 lautet wie folgt:

"3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Wahrheitsgelöbnis abgelegte oder mit einem Wahrheitsgelöbnis bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;"

2. § 288 Abs 2 lautet wie folgt:

"(2) Wer vor Gericht im Verfahren, in welchem er Partei ist, eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) auf ein förmliches Wahrheitsgelöbnis hin ablegt oder mit dem Wahrheitsgelöbnis seine Aussage bekräftigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Einem förmlichen Wahrheitsgelöbnis steht die Berufung auf einen früher abgelegtes Wahrheitsgelöbnis gleich."

 

Artikel 10

Aufhebung von Bestimmungen

Das Hofdecret vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, das Hofdecret vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend die Eidesablegung Derjenigen, welche sich zur helvetischen Confession bekennen, das Hofdecret vom 26. August 1826, Justizgesetzsammlung Nr. 2217, betreffend die Beeidigung der Mahomedaner, sowie das Justiz-Hofdecret vom 28. September 1842 an das tirolisch-vorarlbergische Appellationsgericht, JGS Nr. 644/1842, treten außer Kraft.

Begründung

Derzeit ist in justiziellen Angelegenheiten uneinheitlich geregelt, ob fachkundige Laienrichter angelobt (in Arbeits- und Sozialrechtssachen) oder vereidigt (in Handelssachen) werden. Durch dieses Gesetz soll der Vorgang vereinheitlicht werden. Bei dieser Gelegenheit soll weiters die veraltete Bezeichnung "fachmännisch" (in Handelssachen) auf die mittlerweile gebräuchliche Bezeichnung "fachkundig" angepasst werden.

Darüberhinaus soll anstelle der Eidesablegung vor Gericht (für Zeugen, Parteien und Sachverständige), die ohnehin selten zur Anwendung gelangt und zwischen Angehörigen von Glaubensgemeinschaften sowie Nicht-Angehörigen differenziert, ein allgemein anwendbares förmliches Wahrheitsgelöbnis treten. Das anachronistische Kuriosum etwa in § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, wonach "der Richter den Schwurpflichtigen (...) an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte (...und an die)ewigen Strafen des Meineides zu erinnern" hat, ist mit einer säkularen Justiz unvereinbar. Der Staat muss sich in der Frage der verschiedenen Werte, Glaubensüberzeugungen und Lebenspläne seiner Bürger neutral verhalten, das bedeutet auch, Anrufungen von religiösen Inhalten in staatlichen Kontexten zu unterlassen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.