2065/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

 

Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) Wurde von einer politischen Partei dem Rechnungshof kein Rechenschaftsbericht innerhalb der in § 5 Abs 7 genannten Frist übermittelt, so ist eine Geldbuße bis zu 100 000 Euro zu verhängen."

 

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. 3. 20171 bestätigt, dass Parteien, die keine Rechenschaftsberichte veröffentlichen, weiterhin straffrei bleiben. Sanktionen drohen demnach nur, wenn eine Partei falsche Angaben über ihre Finanzen macht, nicht aber, wenn sie gar keine Bilanz vorlegt.

Im Erkenntnis wird ausgeführt:

"Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ein Regelungssystem zur Her- stellung von Transparenz und öffentlicher Kontrolle der Parteienfinanzen schafft, das zum Teil von der rechtlichen Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens absieht und sich – im Hinblick auf die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte und der damit verbundenen erhöhten Publizität – darauf beschränkt, die strikte Sanktionierungsmöglichkeit nur bei der Erstattung unrichtiger oder unvollständiger Rechenschaftsberichte vorzusehen."

Da es also schlichtweg an der gesetzlichen Verankerung einer solchen Sanktionierung mangelt, ist eine solche ins Parteiengesetz aufzunehmen.

______________________________________

1 VfGH 2. 3. 2017, G 264/2016-7, G 366/2016-7

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.