2066/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Errichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria"), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsangabe wird nach dem Eintrag für § 17a folgender Eintrag hinzugefügt:
"§ 17b.     Geschäftsführer für den Fachbereich Medien"

2.    Nach § 17a wird folgender § 17b samt Überschrift hinzugefügt:

"Geschäftsführer für den Fachbereich Medien

§17b. Zum Geschäftsführer der RTR GmbH für den Fachbereich Medien dürfen nicht ernannt werden:

1.    Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;

2.    Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.    Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben."

Begründung

 

Die "KommAustria" und ihr Geschäftsapparat, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR), erfüllen die für die österreichische Medienpluralität so wichtige Aufgabe eines Kontrollorgans:

"Die Regulierungsthemen der KommAustria im Bereich der Medienregulierung sind vielfältig. Sie reichen von der Regelung des Marktzutritts für Rundfunkveranstalter (etwa die Erteilung von Zulassungen), die eng mit der Verwaltung des Frequenzspektrums zusammen hängt, über die Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter, die Wettbewerbsregulierung für die Rundfunkinfrastruktur bis zur Ermöglichung der Umstellung auf digitale Rundfunkübertragung auf allen Plattformen. Grundsätzlich liegt der gesamte Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) auf allen Übertragungswegen (etwa terrestrisch, über Kabel oder Satellit - sowohl analog als auch digital) sowohl auf Ebene der Programmveranstalter als auch auf der Ebene der Übertragungsnetze und -dienste in der Zuständigkeit der KommAustria und inkludiert seit 1. Oktober 2010 auch die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF)."[1]

Auf Grund der Vielfalt ihrer Kontrollbereiche und hier vor allem ihre Funktion als Rechtsaufsicht über den ORF, muss die Geschäftsführung der RTR GmbH neben fachlicher Expertise auch Äquidistanz zu den von ihr kontrollierten Medienunternehmen besitzen. Nur durch diese Unabhängigkeit kann die RTR GmbH ihrer Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen. Für die Bestellung der Geschäftsführung des Fachbereichs Medien der RTR GmbH sollen daher die gleichen Zugangsvoraussetzungen gelten, wie sie im Fachbereich Telekommunikation und Post (§ 17a) bereits in Kraft sind. Diese Regelung ist vor allem in Hinblick auf  Bewerber_innen, die  ein Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk hatten, von Bedeutung, da der ORF auf Grund seiner Definition als "Stiftung öffentlichen Rechts" weder der Kontrolle des österreichischen Parlaments noch unternehmensrechtlichen Transparenzregeln unterliegt und die unabhängige, parteiferne und objektive Kontrolle durch die RTR GmbH daher um so bedeutender ist.

[1] Vgl. https://www.rtr.at/de/m/Regulierungsthemen

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.