2080/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
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EntschlieSSungsantrag

Parlamentarische Materialienahn

 

der Abgeordneten Georg Willi, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verwaltungsvereinfachung bei der Eisenbahn

 

 

 

Während beispielsweise im weit größeren und ebenfalls föderal strukturierten Deutschland alle wesentlichen eisenbahnbehördlichen Kompetenzen in einem Eisenbahn-Bundesamt konzentriert sind, ist es in Österreich anders. Dies geht im Wesentlichen auf das seinerzeit von der Parlamentskorrespondenz unter der Überschrift „Verwaltungsreform: Großer Wurf oder großer Murks?“ gewürdigte Verwaltungsreformvorhaben von 2001 zurück. In dessen Kontext war ein sogenanntes „Deregulierungsgesetz“ (BGBl. I Nr. 151/2001) beschlossen worden, mit dem das Eisenbahn-Behördenwesen hierzulande auf über 100 Behörden aufgesplittert wurde - sinnigerweise per Stichtagsdatum 1. April 2002.

 

Es sind seither der Bund (BMVIT), 9 Landeshauptmänner, aktuell 79 Bezirkshauptmannschaften und 15 Städte mit eigenem Statut für bestimmte eisenbahnbehördliche Aspekte zuständig. Dazu kommt als Behörde mit sinnvollerweise bundesweit einheitlicher Alleinkompetenz und somit verwaltungsökonomisches Best-Practice-Beispiel das mittlerweile beim BMASK angesiedelte Verkehrs-Arbeitsinspektorat. Weiters sind noch Regulator, SCHIG und Unfalluntersuchungsstelle mit bestimmten Aufgaben betraut.

 

Nach der derzeitigen Regelung in §12 Eisenbahngesetz sieht die aufwändige Zuständigkeitslandschaft im Kern etwa so aus:

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Wesentlichen zuständig für:

·         Hauptbahnen

·         für bestimmte Verfahren bei Nebenbahnen, und zwar

o   Konzessionsverfahren

o   Genehmigung der Betriebsvorschrift

o   Betriebseinstellung

o   Genehmigung der Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke

·         für bestimmte Angelegenheiten für Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie z.B.
Genehmigung der Bestellung von Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter,
Eisenbahnaufsichtsorgane etc.

 

Der Landeshauptmann ist im Wesentlichen zuständig für:

·         Nebenbahnen, insbesondere

o   Beurteilung der Bauentwürfe sowie die Erteilung der Baugenehmigung

o   Erteilung der Betriebsbewilligung

o   Sicherung von Eisenbahnkreuzungen auf Nebenbahnen

o   Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist im Wesentlichen zuständig für:

·         Anschlussbahnen

·         Materialbahnen

 

Diese auch im europäischen Vergleich unübliche Behördenaufsplitterung wurde seinerzeit per lnitiativantrag ins Eisenbahngesetz „hineinkatapultiert“ und nie wieder repariert.

 

Auch nach Korrektur-, Präzisierungs- und Weiterentwicklungsversuchen unter anderem mit BGBl. I Nr. 38/2004 und Nr. 125/2006 hielten beispielsweise Liebmann/Netzer in ihrem anerkannten Kommentar zum EisbG unmissverständlich fest: „Statt einer transparenten Verteilung der sachlichen Zuständigkeiten bestehen nach der Novelle 2006 im Wesentlich vier Generalzuständigkeiten (nach Bahnklassifikationen) mit unsystematischen Ausnahmen“.

 

Eine von der damaligen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bereits 2011/12 wiederholt angekündigte „Verwaltungsreform“ hat durch die Verlagerung des VAI zum BMASK die Zahl der involvierten Stellen um eine weitere erhöht, bisher aber keine vereinfachende Reform der eisenbahnbehördlichen Verwaltungslandschaft ausgelöst.

 

Der europarechtliche Regelungsrahmen und die Gesetze der Verwaltungsökonomie würden eine sachlich basierte Neuregelung entweder alleine beim Bund oder höchstens bei Bund und Ländern nahelegen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie werden eingeladen, im Sinne der zahlreichen verwaltungsreformerischen Grundsatz-Ankündigungen der letzten Monate und Jahre und im Einklang mit Strukturen in anderen EU-Staaten eine weitest mögliche Zusammenführung der eisenbahnbehördlichen Zuständigkeiten auf sachlicher Grundlage umzusetzen und damit die Zahl von derzeit über 100 Eisenbahnbehörden in Österreich massiv zu reduzieren.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.