2081/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

nzie

der Abgeordneten Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Abschaffung Querfinanzierung Wirtschaftskammer

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO) abgeändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2016 wird wie folgt geändert:

 

§ 372 entfällt.

 

 

Begründung:

 

Zurzeit werden Vergehen gegen Gewerbebestimmungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt und genauso wie das nachfolgende Behördenverfahren und ein eventueller Strafbescheid von den Bezirksverwaltungsbehörden abgewickelt. Etwaige somit eingehobene Strafgelder werden jedoch von der Bezirksverwaltungsbehörde an die Wirtschaftskammer weitergegeben. Damit wird eine Art von Querfinanzierung der Landes-Wirtschaftskammern durch die Steuerzahler vorgenommen: Die Abwicklung der Strafverfahren wird durch Steuergeld bezahlt, von den Strafgeldern oder "Einkünften" profitiert allerdings die Wirtschaftskammer.

 

Diese Praxis basiert auf §372 GewO und befeuert zusätzlich die zweifelhafte Praxis der WK-Pfuschjagd durch WK-MitarbeiterInnen oder Privatdetekteien (je mehr „PfuscherInnen“ erwischt werden, desto mehr Strafgelder werden an die Wirtschaftskammern überwiesen). Zur Klarstellung: Die Pfuschbekämpfung an sich ist lobenswert – allerdings nur durch jene öffentliche Stelle, die auch dazu befugt ist. Nur sie kann die passenden Maßnahmen vollumfänglich ergreifen und eine transparente, gesetzeskonforme Abwicklung garantieren. Im vorliegenden Falle der Pfuschbekämpfung ist dies die Aufgabe der Finanzpolizei[1].

Die Wirtschaftskammer hingegen hat nicht mehr als ein „Jedermannsrecht“ - wie jeder andere Bürger auch – das heißt: „Das Wirtschaftskammergesetz legt für den Wirkungsbereich der Kammer die Spielregeln fest, darin sind Hausdurchsuchungen, Ausweiskontrollen oder das unerlaubte Betreten von Baustellen nicht vorgesehen.“[2]

 

Die Wirtschaftskammer ist aufgrund ihrer Einnahmensituation nicht auf Querfinanzierungen aus Steuergeldern angewiesen. Im Gegenteil: Bei der Wirtschaftskammer liegt ein strukturelles Ausgabenproblem vor, das aber keinesfalls durch eine zusätzliche Finanzierung aus anderen Quellen „kaschiert“ werden soll. Stattdessen gilt es, die 10-fach Strukturen der Wirtschaftskammer zu bereinigen.

 

Um Missverständnissen vorzubeugen: §372 Absatz 2 GewO lautet bisher: „Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.“ Diese Aufgaben hat die Wirtschaftskammer ohnehin ungeachtet der Quelle der Finanzierung zu erfüllen – sie sind Teil ihres ureigenen Daseinszwecks und im Wirtschaftskammergesetz geregelt.[3] Maßnahmen der Förderung und Unterstützung von UnternehmerInnen hat die Wirtschaftskammer also aus ihren „gewöhnlichen“ Einkünften zu finanzieren und nicht als „Zubrot“ von den Bezirksverwaltungsbehörden einzufordern.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.

 

 



[1] Siehe z.B. auch Anfragebeantwortung 8159 durch das BMF

[2] Christian Winder, Vizepräsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer in: http://www.tt.com/wirtschaft/11122770-91/pfuschj%C3%A4gern-fehlt-rechtsgrundlage.csp

[3] Laut §19 Abs. 1, Z.4 Wirtschaftskammergesetz gehört die Wirtschaftsförderung zu den Kernaufgaben der Landeskammer, gleiches gilt für die „…Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten…“ (§19 Wirtschaftskammergesetz Abs. 1, Z.10). Dazu kommt: Der „Unterstützungsfonds in Notfällen“ sowie „Überbrückungshilfefonds“ wurden per 1.1.2014 bei einem anderen Rechtsträger angesiedelt: Der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).