2082/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

b

der Abgeordneten Judith Schwentner, Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Vorgehen der SVA gegen Menschen mit niedrigen Einkommen bei der Zusatzversicherung nach § 105 GSVG

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

 

In § 106 Abs. 6 GSVG wird  im ersten Satz nach dem Wort „überschreiten“ folgende Wortfolge eingefügt:

 

„sowie 80% des tatsächlich entrichteten Beitrags nicht unterschreiten“

 

 

 

Begründung:

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft hat eine Gesetzesänderung, die mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, dazu genutzt, sachlich ungerechtfertigt und rückwirkend ihre Satzung zu Ungunsten einer ganz bestimmten Personengruppe, nämlich Menschen mit niedrigen Einkommen, die eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, zu verändern. Die Betroffenen Menschen erhalten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 für die gleichen Beiträge nur mehr ein Drittel der Leistung. Und obwohl dies ohnehin bereits ein ungerechtfertigter und rückwirkender Eingriff in die Rechtsansprüche der Versicherten darstellt, hat die SVA die Absurdität des Eingriffs auch noch verdoppelt: Menschen, die auf den Cent genau denselben Beitrag entrichten, erhalten unterschiedliche Leistungen.

Der Mindestbeitrag für Menschen, die eine Bemessungsgrundlage von € 500,- im Monat erwirtschaften, trägt auf Grund des Mindestbeitrags in der Zusatzversicherung nach § 105 GSVG eine Beitragslast von 6,15% seines Einkommens. Es ist unsachlich und verletzt sowohl das Versicherungsprinzip als auch das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten, wenn die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vorsieht, dass Menschen unterschiedliche Krankengeldleistungen erhalten, obwohl sie die gleichen Beiträge entrichten.

Wer etwa eine vorläufige Beitragsgrundlage von € 426,- im Monat hat, entrichtet nach der seit 1.1.2017 geltenden Regelung monatlich € 30,77 an Beiträgen, erhält im Krankheitsfall jedoch nur € 8,52 pro Tag.

Wer jedoch eine vorläufige Bemessungsgrundlage von € 1.200,- pro Monat hat, zahlt zwar ebenfalls € 30,77 pro Monat an Beiträgen, erhält im Krankheitsfall jedoch € 24 pro Tag.

 

Diese Subventionierung von Menschen mit höherem Einkommen durch Menschen mit niedrigerem Einkommen ist abzustellen. Es ist daher ein Mindesttagsatz von 60% der fiktiven Beitragsgrundlage des Mindestbeitrages (geteilt durch 30 Tage) festzulegen. Es sind dies 80% des tatsächlich entrichteten monatlichen Beitrags.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.