2083/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
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Parlamentarische Materialien

 

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ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.120/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 207f wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

„(4) Bewerber, die in einen Bewerbungsvorschlag gemäß Art 81b B-VG aufgenommen wurden, nehmen am Ernennungsverfahren als Parteien mit subjektiven Rechten teil. Im Bescheid, mit dem die Planstelle einem Bewerber verliehen wird, ist auch die Abweisung oder Zurückweisung der anderen Bewerber auszusprechen.“

 

 

 

Begründung:

 

Artikel 81b des Bundes-Verfassungsgesetzes regelt die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Bundesschulen und von leitenden Beamten und Beamtinnen der Schulverwaltung des Bundes in den Ländern.

 

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 entspricht der langjährigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH). Die Ergänzung ist erforderlich, weil der VfGH – entgegen seiner früheren Pra­xis – in letzter Zeit wiederholt die Behandlung von Beschwerden übergangener Be­werberInnen abgelehnt hat (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Damit kommt es zu einer erheblichen Rechtsschutzlücke: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verneint in einer jahrzehntelangen Rechtsprechung eine Parteistellung übergangener Bewerber und spricht aus, dass Beschwerden übergangener BewerberInnen mangels Parteistellung zurückzuweisen sind (zuletzt etwa VwGH Ro 2016/12/0010). In den letzten Jahrzehnten konnten übergangene Bewer­berInnen daher nur beim Verfassungsgerichtshof Rechtsschutz finden. Dieser spricht seit VfSlg 6151/1970 aus, dass alle BewerberInnen, die in einen bindenden Besetzungsvor­schlag aufgenommen werden, eine „Verwaltungsverfahrensgemeinschaft“ bilden und am Verfahren als Parteien mit subjektiven Rechten teilnehmen. In der Vergangenheit konnten übergangene BewerberInnen daher nur dann Rechtsschutz erlangen, wenn sie sich zunächst an den Verfassungsgerichtshof gewendet haben und dieser ihrer Be­schwerde Folge geleistet hat. Im Folgeverfahren sah sich der Verwaltungsgerichts­hof an solche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Eine solche Bindung nimmt der VwGH aber dann nicht an, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ablehnt.

 

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde bereits vor Jahrzehnten darauf hingewiesen, dass es zu einer empfindlichen Rechtsschutzlücke kommt, wenn der VfGH Beschwerden nach Art 144 Abs. 2 BV-G ablehnt. Diesfalls besteht für übergangene Bewerberinnen und Bewerber kein Rechtsschutz bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (vgl. aus der rechtswissenschaftlichen Literatur z.B. Waas, Bewerberkonkurrenz bei Bundes- und Landeslehrern, Festschrift für Walter Schwarz [1991] 665 ff; Kucsko-Stadlmayer, Rz 33 zu Art. 3 StGG in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht).

 

Die vorgeschlagene Neuregelung soll diese Rechtsschutzlücke schließen. Sie liegt auch im Interesse des Bundes, weil übergangene Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Rechtsschutz bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts finden, die Möglichkeit haben, durch den Erfolg einer Amtshaftungsklage finanziell so gestellt zu werden als wären sie ernannt. Dies bewirkt, dass der Bund hohe Schadenersatzzahlungen leisten muss. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung kann dies verhindert werden.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.