2084/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

Stopp der Bestrafung erwerbstätiger PensionistInnen mit niedrigen Pensionen

 

Parlamentarische Materialien

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Stopp der Bestrafung erwerbstätiger PensionistInnen mit niedrigen Pensionen

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Gesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2107 abgeändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ASVG, zuletzt abgeändert durch BGBl. I Nr. 33/2017 wird wie folgt abgeändert

 

In § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende von lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. s angefügt:

 

„s. besondere Höherversicherungsbeträge nach § 248c.“

 

 

 

Begründung:

 

Es gibt Menschen, die neben ihrer niedrigen Pension unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes weit über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus erwerbstätig sind und sein müssen. Diese Menschen ersparen dem Sozialsystem Geld (nämlich durchschnittlich € 317,- pro Monat der Erwerbstätigkeit), da ihr Erwerbseinkommen den Bezug einer Ausgleichszulage zu ihrer niedrigen Pension ausschließt (oder zumindest deutlich reduziert).

Die im Zuge der Erwerbstätigkeit nach Pensionsantritt entrichteten Pensionsbeiträge führen nach § 248c ASVG zu einer jährlichen Erhöhung der Eigenpension nach versicherungsmathematischen Kriterien und damit zu einer Erhöhung des Einkommens während der Erwerbstätigkeit. Dieser Effekt endet jedoch, sobald die Erwerbstätigkeit beendet wird: Die zusätzlich erworbenen Pensionsansprüche erhöhen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Pension nicht mehr das monatliche Einkommen der betroffenen Pensionistin oder des betroffenen Pensionisten, sondern reduzieren ausschließlich deren Anspruch auf eine Ausgleichszulage.

Das ist sowohl hinsichtlich der betroffenen Menschen als auch der Gebarung der Pensionsversicherung bzw. der Ausgleichszulage kontraproduktiv: Es setzt einen Anreiz für Menschen mit niedriger Pension, jedenfalls nicht erwerbstätig zu sein und stattdessen lieber die (volle) Ausgleichszulage in Anspruch zu nehmen.

Der vorliegende Gesetzesvorschlag schafft die gesetzliche Grundlage, dass sich Erwerbstätigkeit in der Pension auch für Menschen mit Anspruch auf Ausgleichszulage (im wahrsten Sinne des Wortes) rentiert: Die in der Pension erworbenen neuen Pensionsbestandteile gemäß § 248c ASVG sollen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht auf die Ausgleichszulage anzurechnen sein.

 

Das ist nicht nur eine Frage des Gerechtigkeitsempfindens, sondern auch eine der staatlichen Intelligenz: Eine Frau mit einer Pension von € 600,- brutto im Monat, die neben ihrer Pension € 600,- pro Monat aus Erwerbsarbeit verdient, erspart dem Bundesbudget pro Jahr € 4.057,76 an Ausgleichszulagen und € 368,36 (aus dem Hebesatz nach § 73 ASVG), zusammen also € 4.426,12, weil Sie auf Grund ihres Erwerbseinkommens den Anspruch auf eine Ausgleichszulage verliert. Im selben Jahr erhöht sich ihre Pensionserwartung nach § 248c ASVG um weniger als € 8.

 

Oder anders formuliert: Um die Ersparnis für das Budget aus einem Jahr längerer Erwerbstätigkeit quasi „wettzumachen“, müsste die betroffene Person, die über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus gearbeitet hat, nach Ende ihrer Erwerbstätigkeit noch zumindest 42 weitere Jahre in Pension sein. Auch wenn es allen Menschen zu wünschen ist, dass sie zumindest 103 Jahre alt werden, so ist dies statistisch doch eher unwahrscheinlich.

Es handelt sich derzeit um sehr wenige Menschen und um sehr niedrige Beträge. Gerade deshalb steht es dem Staat Österreich gut an, die fortgesetzte Aktivität über das gesetzliche Pensionsalter hinaus zumindest insofern anzuerkennen, als die Höherversicherungsbeträge von der Anrechnung auf die Ausgleichszulage ausgenommen werden.

 

Da der Ausgabenentfall in der Pensionsversicherung durch die vorgeschlagene Regelung die Kosten um ein Vielfaches übersteigt, ist kein Bedeckungsvorschlag notwendig.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.