2094/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, DI Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Abstellen von KFZ mit Wechselkennzeichen auf öffentlichem Grund

 

 

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne angebrachtes, behördliches Kennzeichen auf öffentlichem Grund ist nach derzeitiger Gesetzeslage ausnahmslos verboten. Gemäß § 89a Abs. 2a StVO ist die Entfernung von ohne Kennzeichentafeln abgestellten KFZ ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

 

Grundsätzlich kann zwar bei Bedarf am Abstellen eines KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - wie das oft im Zusammenhang mit Wechselkennzeichen der Fall ist - eine Bewilligung dafür bei der betreffenden Behörde beantragt werden. Solche Ansuchen werden von der jeweils zuständigen Gemeinde aber nur in den seltensten Fällen tatsächlich genehmigt.

 

Die Intention des Gesetzgebers hinter der Regelung in der StVO ist zweifelsohne in der Verhinderung der Entsorgung von KFZ auf öffentlichem Grund und der damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtung zur eindeutigen Identifizierung des Zulassungsbesitzers sowie der Sicherstellung der Verkehrstauglichkeit des entsprechenden Fahrzeuges zu suchen. Neben diesen durchaus sinnvollen Ansätzen trifft § 89a Abs. 2a StVO jedoch auch Besitzer von Wechselkennzeichen, deren Zweitwagen behördlich erfasst ist und sowohl über die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrstauglichkeit als auch einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt.

 

Da auch die Feststellung der Identität des Zulassungsbesitzers eines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeuges mit Wechselkennzeichen möglich ist, beispielsweise über die angebrachte, gültige § 57a-Plakette, ist eine Ausnahme der Besitzer von Wechselkennzeichen hinsichtlich § 89 a Abs. 2a StVO zu schaffen. Damit würde seitens des Gesetzgebers einerseits Rechtssicherheit geschaffen, da bei einem behördlich registrierten Zweitwagen seitens des Halters keine Absicht zur rechtswidrigen Entsorgung besteht, und andererseits Besitzern von Wechselkennzeichen, welche über keine Möglichkeit zum Parken auf Privatgrund verfügen, das Abstellen ihres KFZ erleichtert. Vor allem letzterer Aspekt ist hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes von immanenter Wichtigkeit, da es nach derzeitiger Rechtslage Bürgern, welche über keinen privaten Grundbesitz verfügen bzw. keinen Zugang zu solchem haben, der Zugang zu Wechselkennzeichen de facto verwehrt ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 dahingehend geändert wird, dass ein mit Wechselkennzeichen registriertes Kraftfahrzeug künftig auch ohne Kennzeichentafel auf öffentlichem Grund abgestellt werden darf, ohne dass dafür eine Ausnahme-bewilligung nötig ist.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.