2118/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 26.04.2017
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EntschlieSSungsantrag
der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
betreffend die Verbesserung der Unabhängigkeit, Qualität und Transparenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die seit 01.01.2014 eingerichtete Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich bedeutete einen begrüßenswerten, wenn auch überfälligen Schritt in der Weiterentwicklung der Rechtsstaatlichkeit unserer Republik. Um die umfassende materielle Unabhängigkeit, Professionalität, Qualität und Effizienz der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewährleisten und vor allem, um etwaigen Zweifeln daran die Grundlage zu entziehen, ist eine Reihe an Verbesserungsmaßnahmen vonnöten: Etwa durch die Einführung eines spezifischen Ausbildungslehrganges für RichterInnen der Verwaltungsgerichte, der Stärkung der Personalkommissionen bzw. des Personalsenats bei deren Auswahl und erhöhter Transparenz der Auswahlentscheidung können jene Verbesserungspotentiale gehoben werden, die sich in der dreijährigen Praxis gezeigt haben und die zuletzt auch der vierte Evaluierungsbericht der Group Of States Against Corruption (GRECO) des Europarates aufzeigte.
Die bislang geltende Kreuzreihung birgt immer
noch das Risiko des Anscheins von Interventionen seitens Politik bzw. Exekutive
und muss der Bindungswirkung der Auswahl der Personalkommissionen bzw. des Personalsenats
weichen. Personalentscheidungen müssen zudem im Interesse maximaler
Transparenz und Nachvollziehbarkeit öffentlich einsehbar begründet
werden. So können Kontroversen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit
in die Verwaltungsgerichtsbarkeit beeinträchtigen, vermieden werden.
Etwa im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien ist vorgesehen, dass die Bewerbungen auf verwaltungsrichterliche Planstellen
zuerst vom Amt der Wiener Landesregierung – also von der vom
Verwaltungsgericht Wien kontrollierten Behörde – zu begutachten und
nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit
zu reihen sind. Erst dann erfolgt die Reihung durch den Personalausschuss und
werden die Reihung des Amts der Wiener Landesregierung sowie jene des Personalausschusses
an die Landesregierung übermittelt. Hier besteht Regelungsbedarf
insoferne, als Landesgesetzgeber nicht vorsehen können dürfen, dass
eine vom LVwG kontrollierte Behörde im Zuge der Vorauswahl Einfluss
ausübt.
Die Ausbildung der VerwaltungsrichterInnen ist
im Interesse der Qualitätssicherung bundesweit zu vereinheitlichen und
soweit wie praktikabel an jene der RichterInnen der ordentlichen Gerichte
anzunähern.
Bisher gibt es keinen besonderen Vorbereitungsdienst und kein Auswahlverfahren
für angehende VerwaltungsrichterInnen. Neben der Voraussetzung des
Studiums der Rechtswissenschaften müssen angehende VerwaltungsrichterInnen
eine fünfjährige Berufserfahrung (10 Jahre beim
Bundesverwaltungsgericht) in einem juristischen Arbeitsumfeld mitbringen. Eine
der RichterInnenamtsprüfung gleichzuhaltende Berufsprüfung gibt es
nicht. Nicht ohne Grund dauert die Ausbildung von JustizrichterInnen hingegen
vier Jahre und widmet sich vor allem dem Vermitteln des prozess- und
verfahrensrechtlichen sowie praktischen Wissens und Verständnisses.
Wiewohl das Mindesterfordernis der Berufserfahrung diesem Gedanken in Teilen
Rechnung trägt, ist ein einheitlicher Ausbildungslehrgang
unerlässlich, um durchgehende Qualität zu gewährleisten.
Ein verpflichtender Lehrgang, der innerhalb vertretbarer und praktikabler Zeit
eine hinreichende Ausbildung und Sensibilisierung in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihren Prinzipien, insbesondere im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren sicherstellt, ist daher vorzusehen.
Hierbei handelt es sich um einen Schritt, der den Anforderungen an die
einschlägige Berufserfahrung von Verwaltungsrichtern Rechnung trägt.
Eine komplette Umstellung auf ein Modell der mehrjährigen RichterInnenausbildung,
die idR direkt im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften durchlaufen
wird, gleich jenem für RichterInnenamtsanwärterInnen zum ordentlichen
Gericht, würde eine Grundsatzentscheidung über die Systematik und
Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedeuten, die eine dahingehende
gründliche Evaluation der bisherigen Praxis erfordert. Mit dem
vorliegenden Antrag soll der grundlegende Ansatz, erfahrene PraktikerInnen als
VerwaltugnsrichterInnen heranzuziehen, beibehalten werden. Der vorliegende
Antrag ist daher als Verbesserungsvorschlag des status quo zu verstehen,
welcher aber durchaus einen Zwischenschritt zu einer langfristig weitergehenden
Umstellung des Systems bedeuten kann.
Weiters gibt es kein konsolidiertes Dienst-
und Disziplinarrecht für RichterInnen an den Verwaltungsgerichten auf
Bundesländerebene. VerwaltungsrichterInnen gelten laut GRECO-Bericht in
allen Ländern bis auf Wien als Vertragsbedienstete und fallen nicht unter
das Richterdienstrecht. Wie der GRECO-Bericht aufzeigt, bleibt dadurch unklar,
ob die allgemeinen Dienstaufsichts- und Disziplinarmechanismen der Verwaltung
auch für RichterInnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten. Hier ist
Klarheit zu schaffen.
Um dem Anschein mangelnder Unabhängigkeit bzw. dem Anschein eines Risikos
mangelnder Unabhängigkeit zu begegnen, ist der Schutz sowie die Regeln
hinsichtlich der Unabhängigkeit, dem Dienstrecht und der Besoldung, von
Unparteilichkeit und Verhaltensnormen (einschließlich von
Interessenskonflikten, Geschenkannahmen und Pensionsaktivitäten), von
Dienstaufsicht und von Disziplinarmaßnahmen bundesweit harmonisiert
einzurichten.
Der Berufsverhaltenskodex gilt bisher nicht für VerwaltungsrichterInnen. Dieser Berufsverhaltenskodex, welcher nützliche Hilfestellungen für die tägliche Arbeit gibt, sollte als lebendige und praktische Unterlage gelten. Die Umsetzung der verschiedenen Pflichten und die Aufsicht der darüber zuständigen Personen bzw Stellen – insbesondere betreffend Amtsgeheimnis, Geschenke, Nebenbeschäftigungen und die Handhabung von Interessenskonflikten bzw, Befangenheitsgründen – müssen klar definiert werden. Das für JustizrichterInnen geltende, umfassende Befangenheitsreglement sowohl in Zivil- als auch in Strafverfahren ist als Vorlage für ein entsprechendes Reglement für RichterInnen am Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.
Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit muss das Prinzip der Öffentlichkeit von Verfahren in Verwaltungsangelegenheiten als allgemeine Regel für alle Verwaltungsgerichte eindeutig garantiert werden. Nur in einer begrenzten Anzahl von gesetzlich zu definierenden Ausnahmen sollen Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden können. Dies stellt eine wichtige Absicherung gegen das Risiko willkürlicher Entscheidungen und Parteilichkeit von RichterInnen dar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, wird aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Angleichung der Auswahl, Ausbildung und der Dienstvoraussetzungen von VerwaltungsrichterInnen an jene der ordentlichen RichterInnen sowie Vereinheitlichungen im Dienstrecht der LandesverwaltungsrichterInnen sowie einen transparenten Auswahlprozess vorsieht und den einschlägigen Anregungen des vierten Evaluierungsberichts der GRECO Rechnung trägt.
Insbesondere zu beinhalten hat der Gesetzesentwurf:
· Eine eindeutige Regelung der Vorauswahl von VerwaltungsrichterschaftskandidatInnen anhand objektivierbarer, standardisierter Kriterien und unter Ausschluss einer Teilnahme der Ämter der Landesregierungen am Vorauswahlverfahren.
· Die Verbindlichkeit der Vorschläge der zuständigen Personalkommissionen bzw. des Personalsenats bei der Ernennung von Landes- oder BundesverwaltungsrichterInnen.
· Die verpflichtende, öffentliche Begründung der Ernennung oder Ablehnung von BewerberInnen für Landes- und BundesverwaltungsrichterInnenstellen.
· Öffentlichkeit des Hearings zur Präsidentschaft und Vizepräsidentschaft des Bundesverwaltungsgerichts.
· Öffentliche Hearings zur Präsidentschaft der Landesverwaltungsgerichtshöfe.
· Die durchgängige Regelmäßigkeit von Dienstbeurteilungen von VerwaltungsrichterInnen sowie VizepräsidentInnen, sodass diese einmal im Jahr durchzuführen sind.
· Ein bundeseinheitlich vorgegebener Rahmen für ein eigenes LandesverwaltungsrichterInnendienst- und Disziplinarrecht mit dem Ziel, die größtmögliche materielle Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewährleisten, Interpretationsproblemen Vorschub zu leisten und die Situation zu beheben, in der Landesregierungen über die Landtage Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung des Dienstrechts jener RichterInnen haben, die die ihnen unterstehende Verwaltung kontrollieren.
· Einen Ausbildungslehrgang für AnwärterInnen und neu ernannte VerwaltungsrichterInnen, der vor allem die Sensibilisierung für verfahrensrechtliche und prinzipielle, verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beinhaltet.
· Angemessene Unvereinbarkeitsregelungen für RichterInnen am Bundesverwaltungsgericht.
· Angemessene Befangenheitsregelungen für RichterInnen am Bundesverwaltungsgericht nach Vorbild der Jurisdiktionsnorm und der Strafprozessordnung inklusive einem entsprechenden Rechtsschutzregime für Parteien.
· Einen Berufsverhaltenskodex, der insbesondere Verhaltensnormen bei Geschenkannahme, Interessenkonflikten und Pensionsaktivitäten beinhaltet.
Weiters ist die prinzipielle Öffentlichkeit von Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu garantieren und eine begrenzte Anzahl von klar definierten Ausnahmemöglichkeiten festzulegen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Verfassung vorgeschlagen.