2136/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, MMag. DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

betreffend Ausweitung der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten auf das Schulgeld für Privatschulen und Nachhilfeunterricht

 

Seit 1. Jänner 2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Kinderbetreuungskosten sind jedoch nur bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die absetzbaren Kosten pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.

Gesetzliche Grundlage ist § 34 Abs. 9 Einkommensteuergesetz, in welchem die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als außergewöhnliche Belastung wie folgt normiert sind:

„(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

        1. Die Betreuung betrifft

             – ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder

             – ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.

        2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

        3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

        4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.“

In Entsprechung der oben angeführten Ziffer 3 sowie des dazu ergangenen Auslegungsbehelfes in den Lohnsteuerrichtlinien sind Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (zB Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt.

Für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) können sämtliche Kosten (zB auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Das Schulgeld für den Besuch von Privatschulen und die Kosten für Nachhilfeunterricht können jedoch derzeit nicht berücksichtigt werden.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die entsprechenden Mittel nach wie vor nicht zur Gänze „abgeholt“ werden, wäre eine Ausweitung der Möglichkeit der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten auf den Bereich der Bildung, wie beispielsweise die Kosten für den Besuch von Privatschulen oder für Nachhilfeunterricht ein begrüßenswerter Schritt.

Eben diese Forderung erhob Bundesministerin Karmasin bereits am 6. Juni 2014 in einem Interview mit der Tageszeitung Die Presse, wo sie wie folgt zitiert wird:

„Weiterführen und ausbauen möchte sie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Die entsprechenden Mittel würden nach wie vor nur zu einem Drittel "abgeholt", durch eine Ausweitung etwa auf "Bildungskosten" – zum Beispiel für Nachhilfe – könne man den Zuspruch erhöhen, meint Karmasin.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, um eine Ausweitung der gemäß § 34 Abs. 9 Einkommensteuergesetz normierten Möglichkeit der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung auf Kosten für den Besuch von Privatschulen sowie für Nachhilfeunterricht sicherzustellen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Familienausschuss gebeten.