2142/A XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter
Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wie folgt geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2017

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 68 folgender Eintrag zu § 68a. eingefügt:

„§ 68a Datenübermittlung“

2. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für andere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.“

3. § 19 Abs. 1 Z 9 bis 12 lauten:

         „9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, ehemaliger Mitglieder und potentieller Gründer,

         10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,

         11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen, sowie

         12. Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des Möglichen durch die Erteilung von Auskünften wie insbesondere solchen über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen.“

4. In § 36 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

5. § 43 Abs. 3 Z 2 lautet:

          „2 die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Besei- tigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,“

6. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Sowohl über eine Erhöhung als auch über eine Senkung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint. Vor der Beschlussfassung über eine Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“

7. § 62 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen sowie Fachvertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen.“

8. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

Datenübermittlung

§ 68a. Die Verpflichtung der Behörden und Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auch auf die laufende Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen. Beschäftigtendaten dürfen seitens der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie insbesondere der zielgruppenspezifischen Mitgliederbetreuung verwendet werden.“

9. § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des § 19 Abs. 1 Z 10 und des § 43 Abs. 3 Z 2, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß § 8 Abs. 4 DSG 2000 über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten insbesondere gemäß den §§ 366, 367, 367a und 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.“

10. In § 122 Abs. 1 werden die Begriffe „Tausendsatz“ durch „Hundertsatz“ und „Tausendsätze“ durch „Hundertsätze“ sowie die Ausdrücke „1,3 vT“ durch „0,13 vH“ und „1,9 vT“ durch „0,19 vH“ ersetzt. Außerdem werden den letzten beiden Sätzen die folgenden Sätze angefügt:

„Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 2 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung, und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, kommt der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.“

11. Nach § 122 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Von der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen in Abzug zu bringen.“

12. Die bisherigen Abs. 2 bis 10 des § 122 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 bis 11

13. Im bisherigen § 122 Abs. 2 und neuen Abs. 3 werden die letzten beiden Sätze durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Hundertsatz höchstens 0,041 vH betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt. Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 16 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.“

14. Im bisherigen § 122 Abs. 3 und neuen Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs.  3“ ersetzt.

15. Im ersten Satz der bisherigen §§ 122 Abs. 5 und 6 und nunmehrigen Abs. 6 und 7 wird die Wendung „Umlage gemäß Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „Umlage gemäß Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.

16. Der dritte Satz des bisherigen § 122 Abs. 7 und nunmehrigen Abs. 8 wird durch die folgenden drei Sätze ersetzt:

„Personen, die einem Kammermitglied durch ein Gesetz zur Dienstleistung gegen Kostenersatz zugewiesen sind, gelten als Dienstnehmer des kostenersatzleistenden Kammermitglieds. Für sie ist Bemessungsgrundlage der Ersatz der Aktivbezüge mit der Maßgabe, dass die Umlagenschuld mit Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind. Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Bemessungsgrundlagen zu berechnen.“

17. Im bisherigen § 122 Abs. 8 und neuen Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 7“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 8“ ersetzt.

18. § 123 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.“

19. § 123 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.“

20. § 123 Abs. 10 Z 1 lautet:

         „1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,“

21. § 123 Abs. 12 lautet:

„(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.“

22. § 123 Abs. 13 lautet:

 „(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.“

23. § 123 Abs. 14 lautet:

„(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.“

24. In § 126 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 8 und 9“ ersetzt.

25. In § 126 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, hat neben der Bundeskammer die Landeskammer, in deren räumlichem Wirkungsbereich die zuständige Finanzbehörde ihren Sitz hat, Parteistellung.“

26. § 127 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe 3 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen darf.“

27. § 127 Abs. 8 entfällt.

28. Der bisherige § 127 Abs. 9 wird als Abs. 8 mit folgendem Wortlaut neu erlassen:

„(8) Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gilt Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.“

29. Der bisherige § 127 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

30. In § 129 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 8“ ersetzt.

31. § 139 lautet:

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verfahrensordnungen zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

32. Art. VII wird folgender Art. VIII angefügt:

„Art. VIII

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

§ 1. (1) Das Bundesgesetz BGBl I Nr.    /2017 tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Änderungen der §§ 122 und 123 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 2. Hundertsätze gemäß § 122 Abs. 1 und 3 können bereits vor dem Inkrafttreten der beiden Vorschriften mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschlossen werden.

§ 3. Die Fachorganisationen können allenfalls erforderliche Beschlüsse über die Grundumlage bereits vor dem Inkrafttreten der Abs. 9, Abs. 10 Z 1, 12 und 13 des § 123 mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschließen.“

 

In formeller Hinsicht wird, unter Verzicht auf die erste Lesung, die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie beantragt.

 




 

Begründung

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz)

Die Neufassung des zweiten Satzes dient der Klarstellung: Durch sie soll verdeutlicht werden, dass auch nicht als Verordnung bezeichnete generelle Rechtsakte wie etwa Richtlinien dem Begutachtungsrecht unterliegen und dass das den Kammern zustehende Begutachtungsrecht ein umfassendes ist, das auch in Ansehung von Entwürfen für Verordnungen, Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG besteht, die vor Erlassung (Abschluss) den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln sind.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 1 Z 9 bis 12), 5 (§ 43 Abs. 3 Z 2) und Z 9 (§ 72 Abs. 6)

Eine in der Praxis nicht unwesentliche Aufgabe der Wirtschaftskammer besteht darin, Behörden und (ehemaligen) Mitgliedern Auskünfte über mit der individuellen Mitgliedschaft einer Unternehmung oder früheren Tätigkeit von (ehemaligen) Mitgliedern in der Wirtschaftskammerorganisation verknüpfte Fakten zu erteilen: Einerseits benötigen Behörden in Verfahren wie insbesondere solchen gemäß § 68 GewO und 30a BAG Informationen über die Zeiten der Mitgliedschaft von Unternehmungen in Fachorganisationen und in den Wirtschaftskammern, andererseits werden vergleichbare Anfragen unter Einschluss solcher hinsichtlich eines Tätigwerdens für Organisationen der gewerblichen Wirtschaft vor allem im Zusammenhang mit begehrten Auszeichnungen und Firmenjubiläen immer wieder an die Wirtschaftskammern gestellt. Zudem werden von Seiten ehemaliger und aufrechter Mitglieder insbesondere nach dem Verlust von Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen immer wieder Ersuchen um die Ausstellung von Ersatzzeugnissen und Bestätigungen über die Teilnahme an Ausbildungsgängen, Kursen, Lehrgängen und dergleichen sowie hinsichtlich der Teilnahme an Wettbewerben gestellt. Diese vielfältigen informationsbezogenen Tätigkeiten sollen im Weg einer demonstrativen Aufzählung formell gesetzlich als Kammeraufgaben anerkannt werden.

Die illegale Gewerbeausübung stellt ein großes Problem dar, an deren Eindämmung seitens der Mitglieder der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ein massives Interesse besteht. Seit jeher sind die Wirtschaftskammern, denen es gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 WKG obliegt, „insbesondere, die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten“, und die Fachorganisationen, die nach § 43 Abs 3 Z 2 WKG die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben, als welche u.a. „die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen“, in Ausübung des Jedermannsrechts aktiv. Da die Legitimität der Pfuscherbekämpfung durch Kammern, die allein darin besteht, unter Achtung der Rechte der Betroffenen Fragen zu stellen, Beobachtungen vorzunehmen und gegebenenfalls Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten, angezweifelt wird, soll eine ausdrückliche gesetzliche Fundierung der Pfuscherbekämpfung durch die Wirtschaftskammern und die Fachgruppen in das WKG eingefügt werden (§§ 19 Abs. 1 Z 10 und 43 Abs. 3 Z 2). Unter einem ist eine explizite gesetzliche Grundlage für die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten zu schaffen (§ 72 Abs. 6).

Zu Z 4 (§ 36 Abs. 4)

Anzupassen ist ein Verweis aufgrund der Einführung eines neuen Abs. in § 122.

Zu Z 6 (§ 61 Abs. 2)

Es wird klargestellt, dass auch die Senkung der Grundumlage zuvor als Tagesordnungspunkt in der Einladung, die dann ordnungsgemäß ist, wenn sie gemäß § 61 Abs. 1 letzter Satz verlautbart wurde, angekündigt werden muss.

Zu Z 7 (§ 62 Abs. 2 erster Satz)

Gerade bei Fachvertretern hat sich das Fehlen der Möglichkeit der schriftlichen Stimmrechtsübertragung für ihre Sitzungen als Manko erwiesen. Es soll daher in diesem Punkt eine Anpassung an die für Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse geltende Rechtslage erfolgen.

Zu Z 8 (§ 68a) und Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

§ 68 Abs. 1 ist eine Grundlage für die Leistung von Amtshilfe, die von ihrem Charakter her einzelfallbezogen ist. Damit genügt sie den Anforderungen der Vollzugspraxis nicht, da es sich sowohl beim Entstehen und Erlöschen von Mitgliedschaften als auch beim Anfall der für die Umlagenbemessung und –vorschreibung relevanten Daten um kontinuierlich ablaufende Prozesse handelt, sodass mit punktuellen Datenübermittlungen im Einzelfall nicht das Auslangen gefunden werden kann. Es bedarf daher der Schaffung einer Grundlage für auf Dauer gestellte Datenübermittlungen. Unter einem ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.

Zu Z 10 (§ 122 Abs. 1)

Zur Entlastung der Kammermitglieder wird ein degressiver Staffeltarif mit der Konsequenz eingeführt, dass mit steigendem Vorsteuervolumen die Belastung durch die Umlage in zwei Stufen sinkt. Durch diese Änderung wird einerseits eine Entlastung der Großzahler bewirkt und andererseits mehr Flexibilität in das System der Festsetzung der Umlagen eingeführt, da das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer künftig nicht nur die Höhe der Hebesätze, sondern auch die der Schwellenwerte selbst bestimmen kann. Aufgrund dieser ihm eingeräumten prinzipiellen Kompetenz zur Festsetzung der Schwellenwerte ist es dem Erweiterten Präsidium auch möglich, diese abzuändern und allenfalls eine Valorisierung, angelehnt etwa an die nominelle Entwicklung der Beitragsgrundlage, vorzunehmen. Mit dem Umstieg von Tausendsätzen auf Hundertsätze ist keine inhaltliche Änderung und insbesondere auch keine des möglichen Höchstsatzes intendiert. Die Änderung des Gesetzestextes dient allein der Vereinheitlichung der Terminologie.

Zu Z 11 (§ 122 Abs. 2)

Zur Entlastung der Mitglieder soll die Bemessungsgrundlage um die auf Investitionen – als bezogene Vorleistungen – entfallenden Umsatzsteuern vermindert werden. Dabei wird an die Qualifikation als Anlagevermögen angeknüpft, weil auf diese Weise auf eine ertragsteuerlich definierte Größe zurückgegriffen wird, was sowohl für die Umlagepflichtigen als auch die Finanzverwaltung aus verwaltungsökonomischer Sicht sinnvoll ist. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern. Die Begünstigung wird daher für beide Arten von Wirtschaftsgütern zum Tragen kommen. Ein (unecht) umsatzsteuerbefreiter Erwerb, wie zB der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, hat keine Auswirkung (weder auf die Bemessungsgrundlage noch auf die angeführte Begünstigung).

Zu Z 12—17 (§ 122 Abs. 3 bis 11)

Aufgrund der Einfügung eines neuen Abs. 2 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 10, die bestehen bleiben, neue Absatzbezeichnungen; in der Zählung wird die ursprüngliche Zahl immer um den Wert eins (1) erhöht, sodass aus den bisherigen Abs. 2 bis 10 die Abs. 3 bis 11 werden. Durch die Einfügung eines neuen Abs. 2 ist die Anknüpfung im bisherigen Abs. 3 und nunmehrigen Abs. 4 unrichtig geworden und entsprechend zu ändern. Aus dem gleichen Grund ist in den beiden ersten Sätzen des bisherigen § 122 Abs. 5 (nunmehr: Abs. 6) und Abs. 6 (nunmehr: Abs. 7) in der Wendung „Umlage gemäß Abs. 1 und 2“ ein Verweis auch auf den Abs. 3 aufzunehmen. Zudem ist aufgrund der Änderung der Nummerierung der Absätze im bisherigen Abs. 8 und nunmehrigen Abs. 9 nicht mehr auf den Abs. 7, sondern auf den Abs. 8 zu verweisen.

Auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen, für die eine vom Grundtatbestand des Abs. 1 abweichende Bemessungsgrundlage gilt, soll im bisherigen Abs. 2 und nunmehrigen Abs. 3 zur Entlastung ein degressiver Staffeltarif mit der Konsequenz eingeführt werden, dass mit steigender Vorsteuerschuld die Belastung durch die Umlage in zwei Stufen sinkt. Da für sie eine andere Bemessungsgrundlage und ein anderer Hundertsatz maßgeblich sind, müssen für sie andere Schwellenwerte festgelegt werden als für die unter Abs. 1 fallenden Unternehmungen. Der Aufbau der Regel folgt im Übrigen derjenigen des Abs. 1.

Werden etwa Unternehmungen ausgegliedert und erhalten diese ihr bisheriges Personal, weil es in einem Dienstverhältnis zur ausgliedernden Gebietskörperschaft (deren Kammermitgliedschaft durch die Ausgliederung verloren geht) steht, durch gesetzliche Anordnung zur Dienstleistung zugewiesen, entfallen lohnbezogene Abgaben und Steuern, da in der Dienstgeberstellung der ausgliedernden Gebietskörperschaft keine Änderung eintritt und seitens der betroffenen Unternehmung keine Arbeitslöhne anfallen (VwGH 28.3.2012, 2008/13/0092, und 29.4.2015, 2012/13/0099, sowie BFG 15.10.2015, RV/7102356/2013). Zur Vermeidung dieses Effekts ist in Ansehung der Kommunalsteuer bereits Vorsorge getroffen worden (Art I § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl I Nr. 68/1999, und Art .20 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I Nr. 142/2000), nicht jedoch auch hinsichtlich der Kammerumlage 2. Dies soll nunmehr im bisherigen § 122 Abs. 7 und nunmehrigen Abs. 8 in Orientierung an § 3 Abs. 4 des zitierten Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/1999 nachgeholt werden. Andernfalls würden nämlich, da die betroffenen Unternehmungen, die in Ansehung ihrer unternehmerischen Tätigkeit so wie vor der Ausgliederung die jeweilige Gebietskörperschaft selbst, unverändert der Wirtschaftskammermitgliedschaft unterliegen, in der durch die Ausgliederung und Personalzuweisung begründeten Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage 2 in den Genuss eines beihilfenrechtlich relevanten Wettbewerbsvorteils gegenüber ihren der Umlagepflicht unterliegenden Konkurrenten kommen.

Zu Z 18 (§ 123 Abs. 7)

Die dem bestehenden System, das auf das Vorliegen einer Berechtigung und damit einer Bemessungsgrundlage abstellt, immanente Pflicht zur Zahlung einer mehrfachen Grundumlage im Falle des Vorliegens mehrerer Berechtigungen, die alle zur Mitgliedschaft in ein und derselben Fachorganisation führen, entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis und erscheint insgesamt als nicht zukunftsfähig. Aus diesen Gründen soll sie im Rahmen der Modernisierung des Grundumlagenwesens durch die ersatzlose Aufhebung des ersten und des zweiten Satzes des § 123 Abs. 7 beseitigt werden. Damit entfällt die automatische Mehrfachgrundumlagenpflicht zu ein und derselben Fachorganisation aufgrund des Vorliegens mehrerer Berechtigungen; die Grundumlage ist in Zukunft lediglich für die Mitgliedschaft in einer Fachorganisation zu entrichten. Es ist aber nicht ausgeschlossen, die Anzahl von Betriebsstätten eines Unternehmens – die Heranziehung von Berechtigungen wird durch den neu zu fassenden Abs. 10 Z 1 ausgeschlossen – als Bemessungsgrundlage für die Grundumlage heranzuziehen.

Zu Z 19 (§ 123 Abs. 9)

Die Vorschrift wird unter Einbezug bislang in Abs. 14 geregelter Inhalte neu gefasst.

Zu Z 20 (§ 123 Abs. 10)

Die Neufassung des § 123 Abs. 10 Z 1 korrespondiert der Novellierung des § 123 Abs. 7. Durch die mit ihr explizit ausgeschlossene Möglichkeit der Wahl von Berechtigungen als Bemessungsgrundlage wird sichergestellt, dass die durch die Neufassung des § 123 Abs. 7 beseitigte automatische Mehrfachgrundumlagenpflicht bei Vorliegen mehrerer Berechtigungen bei Mitgliedschaft in bloß einer Fachgruppe nicht im Wege der Ausgestaltung von Grundumlagenbeschlüssen wiederhergestellt wird. Die Umsatzsumme soll in der demonstrativen Aufzählung zwar nicht mehr als mögliche Bemessungsgrundlage genannt werden, aber gleichwohl möglich bleiben.

Zu Z 21 (§ 123 Abs. 12)

Die Rechtsformstaffelung bei der Grundumlage wird ihres verpflichtenden Charakters entkleidet: Es fällt künftig in die Autonomie der Fachorganisationen festzulegen, dass es diese nicht geben soll. Unterbleibt ein entsprechender Beschluss, tritt die Rechtsformstaffelung, wie bisher, ein.

Zu Z 22 (§ 123 Abs. 13)

Im ersten Satz wird deshalb, weil der Umsatz nicht mehr als mögliche Bemessungsgrundlage in der demonstrativen Aufzählung des § 123 Abs. 10 Z 1 erwähnt wird, die Wendung „oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme“ aufgehoben. Im vorletzten Satz hat, weil redundant, die Wendung „, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes,“ zu entfallen.

Zu Z 23 (123 Abs. 14)

Durch das Überführen der bisher in Abs. 14 enthalten gewesenen Regelungsinhalte in modifizierter Form in den Abs. 9 wird Abs. 14 in seiner geltenden Fassung überflüssig; er kann daher einen anderen Regelungsinhalt erhalten: Zur Erleichterung und Förderung von Unternehmensneugründungen wird vorgesehen, dass für all jene Unternehmungen, die Neugründungen sind – unter Neugründung wird aus Praktikabilitätsgründen der erstmalige originäre Erwerb einer zu einer Mitgliedschaft in den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft führenden Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 bzw. der erstmalige rechtmäßige selbständige Betrieb einer zu einer solchen Mitgliedschaft führenden Unternehmung verstanden (für Berechtigungsübergänge bei Rechtsformwechsel und Umgründungen ist die Inanspruchnahme der Begünstigung ausgeschlossen) –, die Pflicht zur Leistung der Grundumlage für das auf das Jahr des Erwerbs der mitgliedschaftsbegründenden Berechtigung (des ebenfalls zu einer Mitgliedschaft führenden Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs einer Unternehmung) folgende Kalenderjahr entfällt. Auf das Folgejahr der Gründung wird abgestellt, um zu gewährleisten, dass die Begünstigung für alle nachhaltigen Gründer das Ausmaß einer gesamten Jahresgrundumlage ausmacht. Durch den Verweis auf Abs. 7 wird klargestellt, dass sich die Begünstigung auf die Mitgliedschaft(en) bezieht, die durch den erstmaligen Erwerb der Berechtigung (rechtmäßigen selbständigen Betrieb einer Unternehmung) begründet werden: Sie gilt nicht für Mitgliedschaften aufgrund im Gründungsjahr später erworbener weiterer Berechtigungen oder eines später begonnenen rechtmäßigen selbständigen Betriebs einer weiteren Unternehmung. Die Regel erfasst aber die Fälle, in denen erstmalig mehrere Berechtigungen auf einmal erworben werden (mehrere Unternehmungen erstmalig rechtmäßig selbständig auf einmal betrieben werden), und dadurch Mitgliedschaften in verschiedenen Fachorganisationen entstehen.

Zu Z 24 und 30 (§§ 126 Abs. 1 und 129 Abs. 1)

Infolge der Änderung der Absatzzählung in § 122 werden Verweise in den §§ 126 Abs. 1 und 129 Abs. 1 unrichtig und sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 25 (§ 126 Abs. 2)

Die geltende Rechtslage, der zufolge der Bundes- und der jeweiligen Landeskammer in Verfahren, in denen die Kammerumlage zurückgefordert wird, keine Parteistellung zukommt, hat sich als unbefriedigend erwiesen, da sie zur Konsequenz hat, dass über Finanzmittel von Körperschaften öffentlichen Rechts abgesprochen wird, die regelmäßig vom Verfahren nichts erfahren und daher nicht über die Möglichkeit verfügen, relevante Einwendungen zu erheben.

Zu Z 26 (§ 127 Abs. 1)

Durch die Neufassung des ersten Satzes wird dieser dahingehend präzisiert, dass die Grundumlage, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das gesamte Jahr vorgeschrieben werden kann. Der Ausdruck „Prozent“ wird im zweiten Satz zur Vereinheitlichung der Diktion durch den Ausdruck „vH“ ersetzt.

Zu Z 27, 28 und 29 (§ 127 Abs. 8 und 9)

Der bisherige Abs. 8 ist durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit obsolet geworden und hat daher zu entfallen. Zum Schluss der dadurch entstehenden Lücke erhalten die bisherigen Abs. 9 und 10 neue Absatzbezeichnungen. Außerdem wird ein Verweis an die Umnummerierung angepasst.

Zu Z 31 (§ 139)

Der Begriff „Schiedsgericht“ in der geltenden Fassung der Abs. 1 bis 4 ist insofern missverständlich, als es sich bei dem von der Bundeskammer eingerichteten Vienna International Arbitral Centre (VIAC) ebenso wie bei den entsprechenden Einrichtungen der Landeskammern nur um reine Administrativeinheiten handelt, die Verfahren administrieren, nicht aber um Gerichte, die Entscheidungen in der Sache treffen. Die Bezeichnung „Schiedsgericht“ ist allein für das tatsächliche Entscheidungsorgan gebräuchlich, das nach den Schiedsregeln konstituiert wird und dann den Streitfall entscheidet. Für die Konstituierung dieses Schiedsgerichts leisten die Administrativeinheiten der Kammern Unterstützung. Auch wird der Begriff „Schiedsgericht“ in den §§ 577 ff. ZPO über Schiedsverfahren nur für das tatsächliche Entscheidungsorgan verwendet. Die Neufassung der Abs. 1 bis 4 dient insofern der Klarstellung.

Der Zusatz „zur Administration von nationalen Schiedsverfahren“ in Abs. 1 umschreibt den Tätigkeitsbereich der nationalen Institutionen präziser. Durch die Formulierung „Zuständigkeit vereinbart“ in Abs. 1 und Abs. 2 an Stelle von „Schiedsvereinbarung geschlossen“ wird präzisiert, dass auch andere alternative Streitbeilegungsverfahren administriert werden können, bei denen keine Schieds-, sondern etwa eine Schlichtungs- oder Mediationsvereinbarung geschlossen wurde.

Die Wendung „zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren“ in Abs. 2 ermöglicht es VIAC, künftig auch nationale Fälle zu administrieren, wenn dies die Parteien so vereinbart haben. Der Zusatz „oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden" ist zweckmäßig, weil VIAC seit 1.1.2016 auch die Administration von Mediations- und anderen Verfahren der alternativen Streitbeilegung anbietet.

Die Wendung „ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche dessen Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten“ dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Zuständigkeit der nationalen Schiedsinstitutionen. Der in der geltenden Fassung nachfolgende Satz „Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden“ ist damit redundant und kann entfallen.

In Abs. 3 wird es durch die Änderung des Wortlauts von „je eine Schiedsgerichtsordnung“ zu „Verfahrensordnungen“ möglich, ein Regelwerk für mehrere Anwender zu erlassen. Zudem umfasst der allgemeinere Begriff „Verfahrensordnung“ auch Regeln betreffend Verfahren alternativer Streitbeilegung wie zB die Mediationsordnung, die seit 1.1.2016 als Teil der VIAC-Schiedsordnung besteht.

Zu Z 32 (Art. VIII)

Die Vorschriften, deren Gegenstand die Änderung des Regimes der Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist, sollen, da auf Satzungsebene Vorkehrungen für die Implementierung der Neuregelungen zu treffen ist, mit 1.1.2019 in Kraft treten. Durch § 2 und § 3 wird sichergestellt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen gesetzlichen Regimes auch die von einem Organ der Selbstverwaltung zu treffenden ergänzenden Regelungen erlassen sein können.