2145/A XXV. GP

Eingebracht am 16.05.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Helene Jarmer, Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Streichung diskriminierender Altersgrenzen im  Familienlastenausgleichsgesetz

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 109/2016, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 109/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 6 Abs.2 lit d lautet:

 

„d) wegen einer nicht altersbedingten Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, intellektuellen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder“

 

Begründung:

 

Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe entscheidet oft darüber, ob es für einen Menschen mit Behinderung möglich ist, eine eigenständige Lebensführung in einer eigenen Wohnung zu finanzieren oder nicht.

Vielen Menschen mit einer psychischen Behinderung gelingt es nicht, den gesetzlich vorgeschriebenen „rechtzeitigen“ Eintritt der psychischen Behinderung vor dem 21. (bzw. unter bestimmten Umständen vor dem 25.) Lebensjahr nachzuweisen. Uns liegen mehrere tragische Fälle vor, wo der Nachweis erst kurz nach dem 21. Lebensjahr erbracht werden konnte und die erhöhte Familienbeihilfe nicht zuerkannt wurde. Die finanzielle Situation der Betroffenen ist sehr angespannt, sie müssen von der Mindestsicherung leben, in manchen Fällen wurde die Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe unumgänglich.

Auch ohne Altersgrenzen würden die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Selbsterhaltungsunfähigkeit wegen einer Behinderung und Einkommensgrenzen) gewährleisten, dass diese nicht zu Unrecht gewährt wird. Durch die Wortfolge „nicht altersbedingten Funktionsbeeinträchtigung...“ könnte eine weitere Präzisierung erreicht werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.