2151/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.05.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Änderung der Gewerbeordnung zum Schutz von AnrainerInnen von gastgewerblichen Betrieben

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Immer wieder kommt es in innerstädtischen Gebieten zu Interessenskonflikten zwischen GastgewerbebetreiberInnen und AnrainerInnen durch Lärmentwicklung im Betriebszusammenhang. Neben der Frage der Gastgärten, die hier nicht explizit behandelt wird, gestaltet sich die Lösung solcher Probleme im Falle der Verursachung von Lärm durch betriebsfremde Personen bzw. Kunden und Gäste unmittelbar vor dem Betriebsgelände - etwa auf öffentlichen Gehsteigen -
erfahrungsgemäß äußerst schwierig.


Zwar ist gemäß § 113 Abs 5 Gewerbeordnung eine Vorverlegung der Sperrstunde wegen wiederholtem lärmbelästigenden Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage durch die Gemeinde möglich, entsprechende Verfahren ziehen sich aber wie beispielsweise im Fall Sudwerk im Salzburger Stadtteil Schallmoos über Jahre.  Massive andauernde Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität von AnrainerInnen sind die Folge, die nicht selten zu Absiedlungen führen und tiefgehende Veränderungen des Charakters von Stadt- und Ortsteilen zur Folge haben.

 

Auch wenn laut jüngstem Novellierungstext des § 113 Abs 5 GewO die Gemeinde die Sperrstunde vorverlegen „kann“ und nicht mehr vorzuverlegen „hat“ wie bisher, ist wie die Erläuterungen betonen, von einem „gebundenem Ermessen“ auszugehen, dh wenn eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn, belegt durch ein Amtsgutachten vorliegt, dann ist die Gemeinde rechtlich verpflichtet, die Sperrstunde vorzuverlegen.[1] Nichts desto trotz bedeutet diese Änderung von „hat vorzuschreiben“ auf „kann vorschreiben“ eine de facto-Schwächung des Nachbarschutzes.

 

Hinzu kommt: Im Sinne des NichtraucherInnen- und ArbeitnehmerInnen-Schutzes wird es spätestens ab Mai 2018 flächendeckend ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten geben. Noch mehr Gäste als bisher werden zum Rauchen vor das Lokal gehen, was die Lärmbelästigung der Nachbarn und Nachbarinnen erhöhen wird.

 

Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, bereits vor Errichtung eines gastgewerblichen Betriebes Regelungen vorzusehen, die eine akzeptable Koexistenz aller ermöglichen. Eine Einbeziehung des zu erwartenden lärmerregenden Kunden- bzw. Gästeverhaltens außerhalb der Betriebsanlage bereits in das Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren ist also dringend geboten. So können ein akzeptabler Standard an Wohn- und Lebensqualität für AnrainerInnen gesichert und
langwierige Verfahren zur Wirksamwerdung von Anrainerschutzbestimmungen vermieden werden.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wird aufgefordert, dem Parlament einen Novellierungsentwurf zur Gewerbeordnung, insbesondere zur Novellierung von § 74 Abs. 3, zuzuleiten, womit sichergestellt wird, dass sämtliche Auswirkungen einer Betriebsanlage – auch wenn sie von typischem Kundenverhalten außerhalb der Anlage herrühren – im Betriebsanlagenverfahren zu prüfen sind, damit Nachbarn und Nachbarinnen vor unzumutbarer Belästigung (insbesondere Lärm) durch entsprechende Auflagen geschützt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.

 



[1] § 113 Abs 5 GewO wurde erst mit AÄA der Regierungsfraktionen in der Ausschusssitzung vom 11.3.2017 geändert. Zu dessen Erläuterung siehe den Ausschussbericht 1639dBeil, Seite 7.